Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 B 25.1014

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. November 2024 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Mai 2017 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 ‰ zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Am 22. Juli 2019 legte der Kläger, der im Jahr 2006 durch eine weitere Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ (ohne Fahrerlaubnis) aufgefallen war, der Fahrerlaubnisbehörde ein auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gefordertes, positives medizinischpsychologisches Gutachten vom 18. Juli 2019 vor, in dem die Gutachterin näher begründete, dass von einer Missbrauchsproblematik auszugehen und er nach seiner Vorgeschichte nicht in der Lage sei, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Ein konsequenter Alkoholverzicht sei deshalb als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten zu sehen. Der Kläger mache gänzlichen Alkoholverzicht seit mehr als zwei Jahren geltend und habe diesen ausreichend dokumentieren können. Er sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und sei sehr motiviert, diesen beizubehalten.

Daraufhin erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg am 25. Juli 2019 die Fahrerlaubnis.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l wurde gegen den Kläger gemäß § 24a Abs. 1, § 25 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach einer Registerauskunft vom 14. Februar 2023 waren im Fahreignungsregister Trunkenheitsfahrten am 31. März 2017 und 1. Dezember 2022 eingetragen.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 7. März 2023 die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen bei der Behörde abzuliefern. Da er die Bedingungen für die positive Prognose des Fahreignungsgutachtens nicht mehr einhalte und erneut Alkoholmissbrauch betrieben habe, stehe seine Nichteignung zur Überzeugung des Landratsamts fest.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. März 2023 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Den zugleich gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2023 ab, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Eine Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Mit Urteil vom 25. November 2024 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. März 2023 auf, da es die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens für rechtswidrig erachtete. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sei und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründeten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein früheres medizinischpsychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlange, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und erneuter Alkoholkonsum festgestellt werde. Dabei sei unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasse auch den Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs. Entsprechend dem Vorgehen bei festgestellter Alkoholabhängigkeit, bei der nach den Beurteilungskriterien (Kriterium A 1.7 N) im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung auch zu prüfen sei, ob sich ein sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lasse, sei auch bei einem eine dauerhafte Abstinenz erfordernden Alkoholmissbrauch gutachterlich zu prüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei oder der Betreffende zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen könne, ob der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtige und es sich hierbei um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt habe. Diese Fragen könnten ohne ein medizinischpsychologisches Gutachten nicht beurteilt werden. Da nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Einholung eines medizinischpsychologischen Gutachtens geboten gewesen sei, sei die unmittelbare Annahme, dem Kläger fehle aufgrund Alkoholmissbrauchs die Fahreignung, unzulässig gewesen. Zwar sei die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass das nachvollziehbar dauerhafte Abstinenz voraussetzende Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2019 noch verwertbar sei, doch habe sie nicht von der Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 auf einen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses erneut vorliegenden Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schließen dürfen. Zwischen dem positiven Eignungsgutachten mit der Abstinenzforderung und dem Erlass des Entziehungsbescheids seien etwa drei Jahre und acht Monate vergangen. Der Einwand, der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Abstinenznachweise beizubringen, und eine Gutachtensanordnung somit unverhältnismäßig gewesen, überzeuge nicht. Das Erfordernis einer fortdauernden Alkoholabstinenz sei nicht zwingend gewesen. Der Gutachter habe auch zu beurteilen, ob Abstinenznachweise im Rahmen der Begutachtung vorzulegen seien. Das Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 habe dem Kläger bescheinigt, dass er die Fahreignung wiedererlangt habe. Die einmalige Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 führe nicht unmittelbar zum erneuten Verlust der Fahreignung. Im Rahmen eines gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV anzuordnenden Fahreignungsgutachtens sei somit das Fortbestehen der Fahreignung zu prüfen und nicht deren Wiedererlangung nach Nr. 8.2 der Anlage zur FeV.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zu und lehnte mit Beschluss vom 28. Mai 2025 einen Abänderungsantrag des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf den nicht zu prognostizierenden Ausgang des Verfahrens und das Bestehen aufklärungsbedürftiger Fahreignungszweifel ab.

Zur Begründung nahm der Beklagte zunächst auf seinen Berufungszulassungsantrag vom 17. Februar 2025 Bezug, wo er ausgeführt hatte, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zunächst gutachterlich zu prüfen sei, ob überhaupt weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei und ob ggf. der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtige, sei mit den entscheidenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Frage der Fahreignung bei Alkoholmissbrauch, wie sie in den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung und den Beurteilungskriterien niedergelegt seien, nicht zu vereinbaren. Vorliegend wäre eine erneute Gutachtensanordnung nicht zielführend gewesen, da sie keine Aussicht auf ein positives Ergebnis gehabt hätte. Das Landratsamt habe hierzu aktuelle Stellungnahmen von drei amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eingeholt. Eine Einordnung in eine andere, für den Kläger günstigere Hypothese würde ausscheiden. Denn das weiterhin verwertbare erste Gutachten stünde auch dem neuen Gutachter zur Verfügung. Die Lerngeschichte des Klägers, die der Einordnung im Jahr 2019 zugrunde gelegen habe, bleibe die gleiche und werde lediglich um eine weitere Trunkenheitsfahrt ergänzt. Günstigere Umstände hätten sich nicht ergeben. Würde der Kläger im Rahmen einer weiteren Begutachtung andere Ausführungen machen, die ggf. eine Einordnung in eine andere Hypothese ermöglichten, wären jene automatisch in Zweifel zu ziehen, weil sie im Widerspruch zum Vorgutachten stünden. Dies werde vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, wenn es annehme, das Erfordernis einer dauerhaften Abstinenz stehe nicht fest, sondern müsse erneut gutachtlich geprüft werden. Zwar normiere Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf den Alkoholmissbrauch kein vom jeweiligen Einzelfall unabhängiges Abstinenzerfordernis. Doch sei die Fahreignung nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Nach den Beurteilungskriterien hänge das Abstinenzerfordernis in erster Linie mit dem festgestellten Schweregrad der Alkoholproblematik zusammen, die im Rahmen einer noch verwertbaren Begutachtung im Jahr 2019 festgestellt worden sei. Hieran ändere der Zeitablauf nach der Erstbegutachtung nichts. Die einmal erworbene Alkoholgewöhnung, d.h. die körperliche Trink-/Giftfestigkeit, und die Wirkmechanismen blieben trotz Alkoholreduzierung bzw. -verzichts erhalten. Eine Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l bei der Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 sei auch nicht mit dem Konzept des kontrollierten Trinkens vereinbar, das Trinkmengen zulasse, die zu einer Blutalkoholkonzentration von nicht mehr als 0,5 ‰ führten. Ein etwaiges Therapieprogramm „Kontrolliertes Trinken“ wäre hier offensichtlich nicht erfolgreich gewesen und würde zudem voraussetzen, dass die Verzichts- und Stabilisierungsphase von mindestens einem Jahr objektiv belegt sei und eine fachlich fundierte, suchtmittelspezifische oder psychotherapeutische Begleitung stattgefunden habe. Die Voraussetzungen eines kontrollierten Trinkens könnten zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids ca. drei Monate nach der erneuten Auffälligkeit am 1. Dezember 2022 weder zeitlich noch inhaltlich erfüllt gewesen sein. Bei lebensnaher Betrachtung sei kein anderes Ergebnis denkbar. Daher bedürfe es keiner erneuten medizinischpsychologischen Begutachtung, die eine sinnlose zeitliche, finanzielle und emotionale Belastung für den Betroffenen mit sich brächte und daher auch nicht verhältnismäßig wäre. Ferner treffe auch die gerichtliche Annahme nicht zu, bei fortbestehender Notwendigkeit einer Alkoholabstinenz müsse mittels eines medizinischpsychologischen Gutachten geprüft werden, ob es sich zuletzt um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, der sich mit einer abstinenten Lebensweise vereinbaren lasse. Dem stehe schon das Beurteilungskriterium A 1.7 N, Nr. 4 entgegen, das u.a. einen zu belegenden, mindestens sechs Monate langen Aufarbeitungszeitraum voraussetze, der offenkundig nicht gegeben sei. Die Fahrerlaubnisbehörde sei auch nicht gehalten, diese Zeit abzuwarten, um dem Kläger entsprechende Nachweise zu ermöglichen. Zudem werde ein Ausrutscher als noch erforderliche Lernerfahrung in einem Prozess der Umorientierung in einer Veränderungsphase eingestuft, was hier auch nicht der Fall sei.

In seiner Berufungsbegründung führte der Beklagte ergänzend aus, zwar könne im Regelfall nach einer positiven Begutachtung zum Trennungsvermögen ein Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV alleine aufgrund von neue Eignungszweifel begründenden, tatsächlichen Anhaltspunkten für das Fortbestehen eines Alkoholmissbrauchs ohne eine weitere gutachterliche medizinischpsychologische Überprüfung nicht gerechtfertigt werden. Ein solcher Regelfall sei hier jedoch nicht gegeben. Vorliegend wäre eine erneute Gutachtensanordnung nicht zielführend gewesen, da sie keinerlei Aussicht auf ein positives Ergebnis gehabt hätte. Das Landratsamt habe nachträglich drei entsprechende Stellungnahmen amtlich anerkannter Begutachtungsstellen für Fahreignung eingeholt, denen man jeweils eine anonymisierte Fassung des medizinischpsychologischen Erstgutachtens und der Mitteilung über die Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 zur Verfügung gestellt habe. Ein anderes Ergebnis als ein weiterhin bestehendes Erfordernis einer strikten Alkoholabstinenz komme nicht in Betracht. Nach der jüngsten Rechtsprechung könne für die Berücksichtigungsfähigkeit eines früheren Verhaltens ein Prognosezeitraum von ca. 15 Jahren in den Blick genommen werden, da Gutachten in diesem Zeitraum zu speichern und auch verwertbar seien (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6 StVG). Das den Kläger betreffende Gutachten vom 18. Juli 2019 sei also noch aktuell. Darin werde ihm die Fahreignung nur unter der Voraussetzung konsequenten Alkoholverzichts bescheinigt. Die Kritik des Klägers, der Beklagte habe die dargelegten Gründe zu einem wesentlichen Teil nachgeschoben, sei unberechtigt. Bereits der Bescheid vom 7. März 2023 habe sich mit den maßgeblichen Gründen auseinandergesetzt und enthalte u.a. Ausführungen dazu, weshalb nach § 11 Abs. 7 FeV eine erneute Begutachtung habe unterbleiben müssen. Dies habe man im Rahmen des Gerichtsverfahrens lediglich konkretisiert. Auch habe der Kläger, anders als in einer anderweitigen Entscheidung des Senats, erneut unter Alkoholeinfluss aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. Durch die erneute Trunkenheitsfahrt sei die Prämisse des Gutachters, er werde künftig in der Lage sein, auf Alkohol zu verzichten, wodurch gewährleistet sei, dass er nicht mehr alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen werde, in zweifacher Hinsicht widerlegt. Weiter ergebe sich aus dem Gutachten positiv, dass seine Fahreignung durch diesen Vorfall entfalle. Dort seien gerade keine gelegentlichen „Ausrutscher“ vorgesehen, weil dem Kläger das dazu erforderliche Trennungsvermögen wegen langjährigen, intensiven Alkoholkonsums abgesprochen werde. Vor diesem Hintergrund wäre eine erneute Begutachtung nicht erforderlich, sondern unzulässig. Der Beklagte setze nicht seine eigenen Feststellungen „ohne Expertise und Ausbildung“ an die Stelle eines medizinischpsychologischen Gutachters, sondern stütze sich auf die Feststellungen desselben. Dass er den Inhalt des bereits vorhandenen medizinischpsychologischen Gutachtens richtig eingeordnet habe, belegten die nachträglich eingeholten sachverständigen Stellungnahmen, auch wenn diese nicht erforderlich gewesen wären. Weder bestünden Zweifel an der Belastbarkeit der erhobenen Atemalkoholmessung noch seien solche substantiiert darlegt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. November 2024 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt ohne Antragstellung das angefochtene Urteil. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sei rechtswidrig (gewesen). Hieran änderten die zu einem wesentlichen Teil nachgeschobenen Gründe des Beklagten im Berufungsverfahren nichts. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Annahme mangelnder Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Gutachtensanordnung in der vorliegenden Konstellation nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene etwa neun Monate nach dem positiven Fahreignungsgutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,57 mg/l einmalig schlafend in seinem Kraftfahrzeug angetroffen werde. Ebenso wie im Falle sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit nach den Kriterium A1.7 N der Begutachtungsleitlinien im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer längerfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren ließen. Diese Grundsätze würden auch für den Fall eines Alkoholmissbrauchs gelten. Richtigerweise könne der Beklagte auch bei Wahrunterstellung der angenommenen Atemalkoholkonzentration allenfalls Eignungszweifel begründen, die die erneute Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtfertigen könnten. Dabei könne grundsätzlich dahingestellt bleiben, wie lange ein früheres Verhalten bei der Beurteilung der Fahreignung einer Person berücksichtigt werden könne und ob diesbezüglich ein Prognosezeitraum von 15 Jahren in den Blick genommen werden dürfe. Diese Frage sei nur bei einer etwaigen erneuten Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung von Bedeutung, jedoch nicht bei der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht nehme unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung richtig an, dass bei einer vorausgegangenen positiven Begutachtung, auch wenn sie einen konsequenten Alkoholverzicht fordere, nach einem erneuten Vorfall wie hier zunächst im Rahmen einer neuerlichen medizinischpsychologischen Begutachtung festgestellt werden müsse, ob überhaupt noch eine Alkoholabstinenz zu fordern sei oder der Betroffene nicht zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen könne und ob der Anlass gebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtige. Auch wenn ein vorhandenes Gutachten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich verwertbar sei, frage sich, welche Folgen aus der konkreten neuerlichen Trunkenheitsfahrt zu ziehen seien. Grundsätzlich falsch sei die Annahme, eine Einordnung in eine für den Kläger günstigere Hypothese scheide aus, wenn jenes Gutachten bei einer neuen Begutachtung zur Verfügung stünde. Die Abklärung dieser Frage sei gerade das Kernthema der medizinischpsychologischen Begutachtung und von einem Sachverständigen zu klären, nicht vom Beklagten. Der Beklagte geriere sich durch die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorausgehende Anordnung einer medizinischpsychologischen Begutachtung selbst zum Sachverständigen, ohne jedoch über die entsprechende Expertise und Ausbildung zu verfügen. Hieran änderten auch die vom Beklagten vorgelegten nachträglichen Stellungnahmen nichts, die nur entsprechender Parteivortrag seien, der zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sei, jedoch keine Begutachtung ersetze. Es sei bereits nicht klar, mit welcher konkreten Fragestellung die Vertreter der Begutachtungsstellen konfrontiert worden seien, und nicht nachvollziehbar, inwieweit etwaige Gespräche im Vorfeld eine entsprechende Stellungnahme beeinflusst hätten. Daher werde bereits dem Grunde nach bestritten, dass die entsprechenden Stellungnahmen so abgegeben worden seien. Die Berufungsbegründung, die im Wesentlichen aus der Wiedergabe teilweise losgelöster Zitate bestehe, die aus der Korrespondenz mit beruflich befassten Personen zusammengetragen seien, sei nicht dazu geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Der Umstand, dass sich der Beklagte offensichtlich „Hilfe von außen“ habe holen müssen, um seine Entscheidung zu begründen, zeige doch gerade, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer wiederholten Alkoholfahrt erfolgen könne, sondern einer sach- und fachkundigen Begutachtung bedürfe. Unabhängig davon stelle sich grundsätzlich die Frage der Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung im Verwaltungsverfahren. Voraussetzung hierfür sei, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt worden sei (geeichtes Gerät, standardisiertes Messverfahren) und keine gravierenden Messfehler vorlägen. Das habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt überprüft, sondern sich allein auf das Ergebnis des Bußgeldverfahrens gestützt. Soweit ersichtlich sei noch nicht einmal die vollständige Bußgeldakte beigezogen worden.

Mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Februar 2026 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg. Der Beklagte durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinischpsychologische Begutachtung entziehen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m.w.N.), hier somit der Bescheiderlass am 7. März 2023.

1. Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln. Das Landratsamt hat ihn u.a. auf § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), gestützt und dies ausreichend und zutreffend (siehe unten 2.) gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG begründet. Den Gründen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Behörde die Beibringung eines weiteren medizinischpsychologischen Gutachtens wegen der Aufgabe des Alkoholverzichts durch den Kläger und damit des Wegfalls der zentralen Voraussetzung für die positive Eignungsprognose aus dem weiterhin verwertbaren medizinischpsychologischen Gutachten vom 18. Juli 2019 sowie wegen der erneuten Trunkenheitsfahrt für nicht erforderlich hielt. Da es somit keiner Heilung etwa fehlender Gründe gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG bedurfte, handelt es sich bei den im gerichtlichen Verfahren nachträglich zur Absicherung der eigenen Rechtsansicht eingeholten Stellungnahmen mehrerer amtlich anerkannter Begutachtungsstellen und den behördlichen Rechtsausführungen nicht um nachträgliche Gründe im Sinne jener Vorschrift. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, sind die gutachterlichen Stellungnahmen nicht entscheidungserheblich und können daher dahinstehen.

Das Nachschieben von Gründen spielt nur dann eine Rolle, wenn die Gründe, die die Verwaltung zum Erlass des Verwaltungsakts bewegt haben, anders als hier fehlerhaft oder unzureichend sind (Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 70). § 114 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung eine gebundene Entscheidung darstellt.

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2752), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Alkoholproblematik vom Betroffenen die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu fordern, wenn nach Maßgabe der in den Buchstaben a bis e konkretisierten Voraussetzungen berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist dies der Fall, wenn der Betroffene – wie hier im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, wie hier die Fahrt am 31. März 2017, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind (BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 11 CS 21.2810 – juris Rn. 17; B.v. 16.9.2020 – 11 CS 20.1061 – juris Rn. 19 f.; B.v. 18.10.2016 – 11 ZB 16.1493 – juris Rn. 11; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 30.1.2026, § 13 FeV Rn. 81; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV Rn. 22a). Nicht entscheidungserheblich ist, dass das Verwaltungsgericht die dem Wortlaut nach („wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“) als Auffangtatbestand (vgl. Dronkovic in BeckOK StVR, Stand 15.1.2026, § 13 FeV Rn. 16) formulierte Vorschrift des § 13 Satz 1 Buchst. e FeV für einschlägig gehalten hat, da das Landratsamt ungeachtet der einschlägigen Rechtsgrundlage nach § 11 Abs. 7 FeV von einem Fehlen der Fahreignung ausgehen durfte. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt eine Gutachtensanordnung, wenn die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Behörde feststeht. Dies setzt voraus, dass die Behörde aus den ihr bekannten Umständen die Fahrungeeignetheit ohne weiteres selbst feststellen kann (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 2.18 – juris Rn. 37).

2.1. Der Umstand, dass § 13 FeV lex specialis für Fälle mit einer Alkoholproblematik ist und der Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Eignungsgutachtens keinen Ermessensspielraum belässt, schließt die Anwendung des § 11 Abs. 7 FeV nicht grundsätzlich aus. Zwar kann es nur ausnahmsweise in Betracht kommen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Nichteignung bei einer Alkoholproblematik ohne medizinische und/oder psychologische Fachkunde selbst feststellen kann. Liegen allerdings wie hier bereits verwertbare verkehrsmedizinische und -psychologische Unterlagen vor, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen, kann die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung gerechtfertigt sein. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Derpa in Hentschel/König, a.a.O. § 2 StVG Rn. 50), etwa wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder wenn jener bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 16; B.v. 20.5.2016 – 11 ZB 16.556 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.1868 – juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 24.7.2014 – 12 ME 105/154 – ZfS 2014, 595 Rn. 9 ff.; VGH BW, B.v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – ZfS 2015, 714 Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 37 in nach früherem Recht zu beurteilenden Fällen gelegentlichen Cannabiskonsums, in denen besondere Umstände des Einzelfalls die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen; BayVGH, B.v. 30.9.2025 – 11 ZB 25.1383 – Blutalkohol 63, 100 Rn. 15 f., 19 nach Aufgabe der Drogenabstinenz durch Cannabis- und Mischkonsum außerhalb des Straßenverkehrs).

2.2. So liegt der Fall auch hier. Aus dem Gutachten vom 18. Juli 2019 ergibt sich, dass beim Kläger von Alkoholmissbrauch auszugehen und er nach Jahren übermäßigen Trinkens und erfolglosen Versuchen, seinen Alkoholkonsum einzuschränken, nicht in der Lage ist, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, was auch der Selbsteinschätzung des Klägers entspricht. Deshalb hat die Gutachterin nachvollziehbar einen konsequenten Alkoholverzicht als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten erachtet und ihrer Einschätzung die Hypothese 2 der Beurteilungskriterien (vgl. Brenner-Hartmann/ Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, Teil B.2 S. 103 ff.) zugrunde gelegt, aus denen sich die nach Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2025 – 11 ZB 24.2066 – juris Rn. 22 m.w.N.; Derpa, a.a.O. § 11 FeV Rn. 20a). Die positive Prognose hat sie aus einer mit Abstinenznachweisen belegten, langfristig erprobten Verhaltensumstellung und eines aus den Angaben des Klägers abgeleiteten angemessenen Problembewusstseins erstellt. Mit der Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 haben sich indessen die Prognose, dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird, und die Annahme, er habe den festgestellten Alkoholmissbrauch beendet, als unzutreffend erwiesen. Damit ist der positiven Eignungsprognose die Grundlage entzogen.

a. Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen hat, indem er mit einer unzulässig hohen Atemalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auch wenn es nicht an den im Ordnungswidrigkeitenverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden ist, musste es diesen einschließlich des Messverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers ohne konkreten Anlass keiner Nachprüfung unterziehen (vgl. VGH BW, B.v. 18.2.2025 – 13 S 1513/24 – ZfSch 2025, 234 Rn. 11; HessVGH, B.v. 7.2.2023 – 2 B 1699/22 – NJW 2023, 1674 Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 30.1.2023 – 11 CS 22.2007 – ZfSch 2023, 175 Rn. 12 f.; VGH BW, B.v. 8.12.2022 – 13 S 2057/22 – NJW 2023, 1982 Rn. 13, 18 jeweils m.w.N.) und zu diesem Zweck die Bußgeldakte beiziehen. An der Richtigkeit der dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2022 zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bestanden und bestehen mangels substantiierter Einwendungen keine Zweifel. Einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht (vgl. HessVGH, B.v. 7.2.2023 a.a.O. Rn. 11 f.; BayVGH, B.v 30.1.2023 a.a.O. Rn. 12). Die erstmals im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel an der Messung der Atemalkoholkonzentration und damit der Tatbegehung verharren im Grundsätzlichen, ohne einen konkreten Anhaltspunkt für fehlerhafte Feststellungen zu benennen, und sind in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Klägers auch nicht glaubhaft. Denn er hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur ein Bußgeld, sondern auch die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie ein Fahrverbot akzeptiert und die Begehung der letzten Trunkenheitsfahrt weder im Anhörungsverfahren bzw. im Schreiben vom 28. Februar 2023 noch in der Klageschrift vom 30. März 2023 oder später im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel gezogen.

b. Nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV), ist von Missbrauch u.a. „insbesondere“ „in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration)“ auszugehen, „wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde“. Insoweit entsprechen sich der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV normierte zwingende Begutachtungsanlass und die rechtliche Definition des Alkoholmissbrauchs. Da sich in einer Trunkenheitsfahrt das Nichttrennen-Wollen oder -Können von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme, d.h. Alkoholmissbrauch, ausdrückt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die streitgegenständliche Trunkenheitsfahrt des Klägers „das Trennungsvermögen beeinträchtigt“ hat bzw. ein Beleg für dessen Fehlen ist. Ob ein Alkoholmissbrauch im Sinne der Begutachtungsleitlinien (vgl. Stephan/Brenner-Hartmann in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Komm., 3. Aufl. 2018, S. 246 ff. zum Begriff im medizinischen und im rechtlichen Sinn) stattgefunden hat, lässt sich ohne medizinische und psychologische Fachkunde feststellen. Dabei sind, wie bereits ausgeführt, noch verwertbare Trunkenheitsfahrten nicht auszublenden, sodass bei Erlass des Bescheids wiederholte Trunkenheitsfahrten zu berücksichtigen waren. Die Beantwortung der Frage ist nicht von Konsumgewohnheiten des Betroffenen bzw. einem Rückfall in alte Konsumgewohnheiten abhängig, wie sie sich etwa in Fällen der Alkoholabhängigkeit stellt, die ohne Verkehrsteilnahme unter unzulässiger Alkoholwirkung zur Annahme fehlender Fahreignung führt.

Anders läge der Fall, wenn der Kläger nicht unter unzulässig hoher Alkoholwirkung am Straßenverkehr teilgenommen, sondern „nur“ die Abstinenz gebrochen hätte, ohne dass ganz offensichtlich ein Rückfall in alte Konsumgewohnheiten gegeben ist (so wie in den den Entscheidungen BayVGH, B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 –, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – und B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – jeweils juris und der Kommentierung von Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.1.2026, § 13 FeV Rn. 113, zugrunde liegenden Fällen). Dann würde sich die regelmäßig nur im Wege einer medizinischpsychologischen Begutachtung beantwortbare Frage stellen, ob deshalb zu erwarten ist, dass er auch wieder unter unzulässig hoher Alkoholwirkung ein Kraftfahrzeug führen wird. In diesem Zusammenhang mag – wie in Fällen der Alkoholabhängigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2016 – 11 CS 16.1185 – juris; B.v. 28.2.2025 – 11 ZB 24.1699 – juris) – ferner eine Rolle spielen, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Rückfall in alte Konsumgewohnheiten vorliegen oder ob sich der Alkoholkonsum noch mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt (Lapsus oder Ausrutscher). Wie der Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, kann ein Lapsus, mit dem – anders als hier – vor allem im Prozess der Umorientierung oder in der beginnenden Abstinenzphase zu rechnen ist (Kriterium A 1.7 N Nr. 2), allerdings erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand als solcher gewertet werden. Nach Nr. 4 des Kriteriums A 1.7 N müssen seither mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum verstrichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 11 ZB 24.1699 – juris Rn. 15 zur Alkoholabhängigkeit). Davon konnte schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil zwischen der Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 und der Entziehung der Fahrerlaubnis nur etwa drei Monate lagen. Die der Eignungsbegutachtung zugrunde zu legenden Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien sind von einem Gutachter wie auch der Fahrerlaubnisbehörde zu beachten und anzuwenden.

c. Mit der letzten Trunkenheitsfahrt ist die gutachterliche Einschätzung, dass Abstinenz zur Vermeidung von Alkoholfahrten erforderlich ist, bestätigt worden. Es spricht nichts dafür, dass das noch verwertbare und nachvollziehbare Gutachten vom 18. Juli 2019 insoweit unrichtig (geworden) und bei einer Neubegutachtung etwa eine andere Hypothese der Beurteilungskriterien mit anderen Anforderungen an die Änderung des Trinkverhaltens einschlägig sein könnte. Allein aus der nachträglich unzutreffenden Prognose, der Betroffene könne eine erforderliche Abstinenz aufrechterhalten und zukünftige Trunkenheitsfahrten vermeiden, ist nicht abzuleiten, dass auch die zugrunde liegenden Feststellungen (Vorgeschichte, Einordnung des Fehlverhaltens in die Hypothesen der Beurteilungskriterien, Abstinenzerfordernis) unzutreffend sind. Auch die wissenschaftlichen Erfahrungswerte, die ihren Niederschlag in den Beurteilungskriterien gefunden haben, werden durch eine Fehlprognose nicht widerlegt oder entwertet. Menschliches Verhalten und die Frage, ob es jemandem gelingt, seine Vorsätze auf Dauer einzuhalten, sind niemals sicher prognostizierbar.

Auch wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffen mag, dass bei einem überwundenen Alkoholmissbrauch nicht dauerhaft bzw. lebenslang Alkoholabstinenz erforderlich sein muss, waren vorliegend keine Anhaltspunkte dafür greifbar, dass der Kläger zwischenzeitlich die Fähigkeit zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol erworben haben könnte. Hiergegen sprach nicht nur die Verkehrsteilnahme in nicht unerheblich alkoholisiertem Zustand, sondern auch, dass kontrolliertes Trinken mit fachlicher Hilfe über einen längeren Zeitraum erlernt werden muss (Kriterium A 2.7 N der Beurteilungskriterien; vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 113 ff.), sich also nicht etwa von selbst durch eine abstinente Lebensweise und/oder allein durch den Zeitablauf einstellt (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 267 zum bleibenden Erhalt und raschem Wiederaufleben einer einmal erreichten Toleranzbildung), dass es über eine längere Zeit zu erproben ist (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 115) und im Übrigen wegen Überschreitens einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ bzw. einer entsprechenden Atemalkoholkonzentration auch kontraindiziert war (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, S. 116). Insofern hat der Kläger nichts vorgetragen und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Auch diese Aussagen bedürfen keines medizinischpsychologischen Sachverstands.

d. Damit war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aufgrund des noch verwertbaren Gutachtens weiterhin davon auszugehen (Gutachten, S. 5, 13 f.), dass der Kläger eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene Toleranz erworben hatte, sein Trinkverhalten nicht kontrollieren und seine Leistungsfähigkeit nicht kritisch einschätzen konnte, sich bei ihm problematische Verhaltensgewohnheiten verfestigt hatten und ein Alkoholverzicht also notwendig war. Nachdem sich die gutachterliche Prognose als unrichtig erwiesen hatte, ohne dass damit greifbare Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Feststellungen zu erkennen waren, durfte die Behörde unmittelbar darauf schließen, dass der Kläger wegen fortgesetzten Alkoholmissbrauchs nicht fahrgeeignet war.

e. Ob und unter welchen Voraussetzungen er wieder als fahrgeeignet anzusehen ist, ist eine Frage des Wiedererteilungsverfahrens, die im Wege einer medizinischpsychologischen Begutachtung zu beantworten sein wird.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen.

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