Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 115/09

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im August 1994 Kindergeld für ihre am … August 1994 geborene Tochter (T) beantragt, das sie auch erhielt. Im August 1997 beantragte die Klägerin, dass das Kindergeld für T an ihre Mutter gezahlt wird, was auch erfolgte. Ab September 2000 bezog wieder die Klägerin Kindergeld, da sie T wieder in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

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Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erfahren hatte, dass T seit 13. Oktober 2006 bei ihren Großeltern lebte, hob sie mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung für T ab November 2006 auf und forderte von der Klägerin das für die Monate November 2006 bis Mai 2007 an sie gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.078 € zurück. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht erhalten. Als das Hauptzollamt X die Vollstreckung des Rückzahlungsbetrages ankündigte, schaltete die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, der gegen den unbekannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Einspruch einlegte. Im Einspruchsschreiben vom 26. Mai 2008 legte der Klägervertreter dar, dass die Klägerin das zu Unrecht erhaltene Kindergeld an die berechtigten Großeltern weitergeleitet habe und belegte die Weiterleitung.

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Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 änderte die Familienkasse den Bescheid vom 1. Februar 2008 und verzichtete nunmehr auf die Rückforderung des Kindergeldes. Außerdem wies sie darauf hin, dass die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht übernommen werden, weil sie bereits von § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfasst würden; § 77 EStG sehe eine Kostenerstattung nur in Einspruchsverfahren zu einem Festsetzungsverfahren vor. Der Einspruch gegen die Kostenentscheidung hatte keinen Erfolg.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 EStG sei ein wirksamer Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheid. Die Vorschrift normiere keine Kostentragungspflicht der Kindergeldstelle in so genannten "Weiterleitungsfällen". Der Einspruch der Klägerin hätte von Rechts wegen keinen Erfolg gehabt, weil die Klägerin nach der Haushaltsaufnahme ihrer Tochter bei den Großeltern nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen sei, so dass die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtmäßig gewesen sei (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG). Auch die Rückforderung des nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtsgrundlos geleisteten Kindergeldes wäre gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) rechtmäßig gewesen. Das Einspruchsverfahren habe sich also aus anderen Gründen erledigt, die mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zusammenhingen. Ohne die Billigkeitsentscheidung der Familienkasse wäre der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden. Denn im Festsetzungsverfahren spielten Billigkeitserwägungen keine Rolle. Somit sei im Streitfall kein Raum für eine Kostenerstattung gemäß § 77 EStG.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Danach hat die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und rechtfertigt auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO).

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Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht extensiv ausgelegt werden.

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Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989). "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch aber nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003  18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802). Nach ganz herrschender Auffassung ist § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen daher nicht anwendbar (z.B. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2007  1 K 5994/03 Kg, EFG 2007, 1533; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 77 EStG Rz 1). Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie im Streitfall die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG (Sächsisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2008  5 K 2065/06 Kg).

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Denn sowohl die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung als auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes waren gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG bzw. § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig. Die Familienkasse hat lediglich entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Ziff. 64.4 Abs. 4 (BStBl I 2004, 743, 796), und zwar nur aufgrund der vom Großvater erteilten schriftlichen Weiterleitungsbestätigung, aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen auf den Rückforderungsanspruch verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und BFH-Beschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062). Der Einspruch hätte somit keinen Erfolg i.S. des § 77 Abs. 1 EStG gehabt.

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