Urteil vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III R 31/14
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte im August 2012 für seinen im April 2004 geborenen Sohn Kindergeld. Die Stadt D teilte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 22. August 2012 mit, dass der Kläger Sozialleistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten habe und ihr deshalb ein Erstattungsanspruch hinsichtlich nachträglich festgesetzten Kindergeldes zustehe, dessen Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 machte die Stadt D einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von 1.288 € geltend; Berechnungsgrundlagen enthielt das Schreiben nicht.
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Die Familienkasse setzte sodann mit Bescheid vom 18. Februar 2013 gegenüber dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 184 € monatlich ab August 2012 laufend fest und führte aus, dass der Anspruch für den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 1.288 € nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelte, weil die Sozialhilfeverwaltung der Stadt D aufgrund der von ihr ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten Sozialleistungen in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103, § 104 SGB X geltend gemacht habe. Für diesen Zeitraum werde daher kein Kindergeld an den Kläger ausgezahlt.
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Der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger legte am 22. Februar 2013 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, um den Einspruch begründen zu können. Die Familienkasse antwortete, dass in einem das Kindergeld betreffenden Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und eine Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht in den Diensträumen in Betracht komme.
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Der Prozessbevollmächtigte wandte sich sodann direkt an die Stadt D, welche nach einer Überprüfung feststellte, dass der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch um 49,04 € überhöht gewesen war. Die Stadt D teilte dies dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2013 mit und zahlte die 49,04 € direkt an den Kläger aus.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schrieb der Familienkasse am 24. April 2013, dass die Stadt D ihren Erstattungsanspruch überprüft und eine insoweit erhaltene Überzahlung in Höhe von 49,04 € unmittelbar an den Kläger weitergeleitet habe. Dem Einspruch vom 22. Februar 2013 sei damit abgeholfen worden. Wegen dieser Abhilfe beantrage er, der Familienkasse die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Familienkasse lehnte die Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren am 26. April 2013 ab und wies den dagegen am 23. Mai 2013 eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Eine Abhilfe sei nicht gegeben, weil die Erledigung auf einer Leistungsänderung der Stadt D beruhe, deren fehlerhafte Berechnung ihr --der Familienkasse-- nicht zugerechnet werden könne.
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Die auf Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für das Einspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid vom 18. Februar 2013 sowie die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Anwendungsbereich des § 77 EStG erstrecke sich auch auf Abrechnungsbescheide über Kindergeld (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1994). Der Abrechnungsbescheid sei formell rechtswidrig gewesen, weil die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene Anhörung des Klägers unterblieben sei, und materiell rechtswidrig, weil der von der Stadt D geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig überhöht gewesen sei. Die entstandenen Kosten seien auch voll zu erstatten; eine Quotelung wegen nur teilweisen Erfolgs komme nicht in Betracht. Die Familienkasse sei daher verpflichtet, die für den Einspruch notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
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Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
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§ 77 EStG sei eine Ausnahmevorschrift, da die Kosten für ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung ansonsten nicht erstattet würden, und solle Nachteile für die Kindergeldberechtigten gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1995 einschlägigen § 63 SGB X vermeiden. § 77 EStG gelte jedoch nur für Verwaltungsentscheidungen, die die Festsetzung von Kindergeld beträfen und könne wegen seines Ausnahmecharakters nach dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) nicht extensiv ausgelegt werden. Soweit der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) entschieden habe, dass Einsprüche gegen Abzweigungsbescheide von § 77 EStG erfasst würden, bleibe offen, ob dies auch für Abrechnungsbescheide gelte. Da es im Sozialrecht keine dem § 218 Abs. 2 AO vergleichbare Regelung gebe, läge in der Versagung der Kostenerstattung --anders als im Falle der Abzweigung, da § 48 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch dem § 74 Abs. 1 EStG entspreche-- keine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten gegenüber der bis 1995 geltenden Rechtslage.
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Im Streitfall fehle es zudem an einem erfolgreichen Einspruch des Klägers, da sie --die Familienkasse-- nicht über den Einspruch entschieden habe, was im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 vorausgesetzt werde. Zudem habe nicht sie dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entsprochen, sondern die Stadt D. Dies sei vergleichbar mit einem Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund der Weiterleitung des Kindergeldes; auf derartige Konstellationen sei § 77 EStG aber nach dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 nicht anwendbar.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse verpflichtet ist, dem Kläger seine für den Einspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
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1. Die Klage war zulässig. Da die Kostenerstattung --anders als in der vom Senat durch Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14 entschiedenen Sache-- nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der Hauptsache "isoliert" abgelehnt wurde, war ein Vorverfahren durchzuführen (§ 44 Abs. 1 FGO). Die Klage wurde auch fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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2. Soweit ein Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, sind dem Einspruchsführer nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
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a) Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sich sein Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtete, sondern gegen den mit der Kindergeldfestsetzung verbundenen Hinweis, dass für den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 wegen des Erstattungsanspruchs der Stadt D kein Kindergeld an den Kläger ausgezahlt werde. Dabei handelt es sich um einen Abrechnungsbescheid (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145). Abrechnungsbescheide (§ 218 Abs. 2 AO) gehören zu dem im fünften Teil der Abgabenordnung geregelten Erhebungsverfahren.
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b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 entschieden, dass die Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG auch beansprucht werden kann, wenn der Einspruch nicht die Festsetzung, sondern die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG betrifft, die nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht.
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Die Auswirkungen einer Abzweigungsentscheidung der Familienkasse (§ 74 Abs. 1 EStG) und eines Abrechnungsbescheides wegen des Erstattungsanspruchs eines Trägers von Sozialleistungen (§ 74 Abs. 2 EStG) gleichen sich: In beiden Fällen wird das zu Gunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld nicht an diesen, sondern an einen Dritten ausgezahlt.
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Wegen der gleichartigen Folgen für den Kindergeldberechtigten und weil sowohl Abzweigungsentscheidungen als auch Abrechnungsbescheide das Erhebungsverfahren betreffen, sind aus den im Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 dargelegten Gründen auch nach einem erfolgreichen Einspruch, mit dem ein Kindergeldberechtigter trotz eines mitgeteilten Erstattungsanspruchs die Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes an sich erstrebt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Auf die Frage, ob über die Auszahlung von Kindergeld bis 1995 nicht durch Abrechnungsbescheid entschieden werden konnte und deshalb in der Versagung der Kostenerstattung keine Schlechterstellung gegenüber dem früheren Sozialrecht liegt, kommt es nicht an.
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c) Der Einspruch des Klägers war auch i.S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgreich.
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aa) Der Kläger hatte --wie erforderlich (Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 2)-- gegen den Abrechnungsbescheid einen förmlichen Einspruch eingelegt.
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bb) Der Abrechnungsbescheid war unstreitig materiell rechtswidrig, da der Erstattungsanspruch der Stadt D um 49,04 € zu hoch angesetzt war, und der Kläger hat diesen --ihm nach dem Abrechnungsbescheid nicht zustehenden-- Betrag unmittelbar von der durch den Abrechnungsbescheid begünstigten Stadt D auch erhalten.
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cc) Ein Einspruch kann auch dann erfolgreich sein, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sich das Einspruchsbegehren --wie hier-- auf andere Weise so erledigt, dass dem wirtschaftlichen Interesse des Einspruchsführers Rechnung getragen wird. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kostenerstattungsanspruch dann davon abhängt, wie die Behörde ohne das erledigende Ereignis hätte entscheiden müssen. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken der § 91a der Zivilprozessordnung, § 138 Abs. 1 FGO und § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse besteht allerdings nicht, wenn sich ein gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegter Einspruch dadurch erledigt, dass der tatsächlich Berechtigte die Weiterleitung des Kindergeldes an sich bestätigt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434). In derartigen Fällen ist aber die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes rechtmäßig; die sog. Weiterleitungsbestätigung bewirkt lediglich, dass einerseits die Rückforderung und andererseits die Auszahlung an den tatsächlich Berechtigten aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen unterbleiben, weil Letzterer das Kindergeld --obschon nicht von der Familienkasse, sondern von dem zu Unrecht durch die Festsetzung Begünstigten-- erhalten hat und die Familienkasse ihm gegenüber infolge seiner Erklärung frei geworden ist. Der Einspruch wäre daher ohne Erledigung durch die Weiterleitungsbestätigung abzuweisen und hätte somit i.S. des § 77 Abs. 1 EStG keinen Erfolg gehabt.
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Damit ist der Streitfall jedoch nicht zu vergleichen: Wäre es nicht zum unmittelbaren Kontakt zwischen dem Kläger und der Stadt D gekommen, der zur Korrektur der Berechnung des Erstattungsanspruchs und zur unmittelbaren Überweisung des Differenzbetrages an den Kläger führte, dann hätte die Familienkasse nach Durchführung eigener Berechnungen oder entsprechender Instruktion durch die Stadt D den Abrechnungsbescheid ändern und den Differenzbetrag an den Kläger zahlen müssen.
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d) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen, denn die Aufwendungen sind nicht durch das Verschulden des Klägers entstanden. Ein Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (z.B. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; BFH-Beschluss vom 2. April 2014 XI B 2/14, BFH/NV 2014, 1049). Im Streitfall hat der Kläger indes keine Mitwirkungspflichten verletzt.
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e) Der Kostenerstattungsanspruch des Einspruchsführers ist zwar ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen durch sein Verschulden entstanden sind. Er setzt aber nicht voraus, dass die Familienkasse schuldhaft gehandelt hat. Auf die Frage, ob die Familienkasse die Höhe des von der Stadt D mitgeteilten Erstattungsanspruchs ungeprüft zu übernehmen hatte oder insoweit zu einer eigenen Ermittlung berechtigt oder verpflichtet war, kommt es daher nicht an.
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f) Der Kläger hat Anspruch auf volle Kostenerstattung; die Beschränkung auf eine Quote --z.B. 49/1288-- kommt nicht in Betracht. Der Senat kann dabei offenlassen, ob sich dies --wie das FG angenommen hat-- bereits daraus ergibt, dass der Kläger verfahrensfehlerhaft nicht vor Ergehen des Abrechnungsbescheides angehört wurde und die Nachholung der Anhörung im Einspruchsverfahren den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entfallen ließ.
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Eine Quotelung scheidet jedenfalls aus, weil der Einspruch nicht teilweise ohne Erfolg geblieben ist. Der Kläger hatte zunächst Einspruch eingelegt, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Er hat sein Begehren im Einspruchsschreiben nicht beziffert oder sachlich bezeichnet und war nach der Überprüfung des Erstattungsanspruchs durch die Stadt D mit dem gefundenen Ergebnis einverstanden. Mit dem Einspruch wurde weder der Erstattungsanspruch der Stadt D dem Grunde nach bestritten noch etwa eine größere Falschberechnung geltend gemacht; der Kläger hat vielmehr weder mit dem Einspruch noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als die erhaltenen 49,04 € gefordert. Da sich das Einspruchsbegehren auf diesen Betrag beschränkte, ist er nicht teilweise unterlegen.
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g) Dem Kläger sind seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dazu die Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten gehören, weil dessen Hinzuziehung notwendig war. Denn die Grundsätze der Ermittlung von Erstattungsansprüchen sind rechtlichen Laien regelmäßig nicht bekannt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
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- 2010 III B 115/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 2070/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 VI R 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2002 VIII R 73/00 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 2070/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2008 III R 33/05 1x (nicht zugeordnet)