Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZB 6/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.960,94 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Klägerin begehrt als Transportversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz des durch einen Verkehrsunfall vom 27. September 2010 entstandenen Schadens hinsichtlich der mit dem LKW ihrer Versicherungsnehmerin transportierten Ware. Den Beklagten nimmt sie als Übernehmer der Pflichten des Haftpflichtversicherers (§ 2 Abs. 1 Buchst. b AuslPflVG) eines in der Schweiz zugelassenen LKW, der an dem Unfall beteiligt war, in Anspruch. Hinsichtlich des Schadens hat sie auf zwei Rechnungen der Spediteurin über 18.160,10 € sowie 2.831 € Bezug genommen. Von der ersten Rechnung legt sie nur 17.947,99 € zugrunde, kommt zu einem "Gesamtschaden von 20.779,09 €", von dem sie unter Abzug einer Selbstbeteiligung von 2.077,91 € (10 %) an die Transportversicherungsnehmerin 18.701,18 € zahlte. Von diesem Betrag begehrt sie 80 %, mithin 14.960,94 €.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin wegen des Verkehrsunfalls gegenüber dem Beklagten Regressansprüche zustünden. Es sei schon fraglich, ob überhaupt und wenn ja, welche Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Selbst wenn von einem vollständigen Forderungsübergang auszugehen wäre, wäre die Klage nicht begründet. Der Beklagte sei gemäß § 7 Abs. 1 StVG nur dazu verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch den Betrieb des ausländischen LKW entstanden seien. Welche dies seien, habe die Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises vom 14. Mai 2012 nicht substantiiert dargelegt. Sie habe lediglich ein als "Rechnung" bezeichnetes Schreiben der Firma I. vom 8. November 2010 eingereicht, in welchem diese verschiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehmerin der Klägerin fordere. Aus diesem gehe nicht ansatzweise hervor, woraus sich diese Geldbeträge ergäben. Sie seien weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Da die Klägerin selbst vorgetragen habe, sie habe die geltend gemachten Ansprüche nur teilweise anerkennen können, seien offenbar auch unbegründete Forderungen erhoben worden.
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Die von der Klägerin geführte Berufung hat das Berufungsgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet worden sei (§ 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). In der Berufungsbegründung werde zu der selbständig tragenden Begründung des Landgerichts, die Klägerin habe die entstandenen Schäden nicht substantiiert dargelegt, nichts ausgeführt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7, z.V.b; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 f.; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7, jeweils mwN).
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Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 f.; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 13).
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2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. In ihr hat die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 14. Mai 2012 und entsprechender Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil nicht substantiiert dargelegt, welche durch den Betrieb des ausländischen LKW entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Aus der Berufungsbegründung ist in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Waren in welchem Wert beschädigt wurden, so dass die Berechtigung der geltend gemachten Schadenshöhe nicht ansatzweise nachvollziehbar ist. Der Hinweis darauf, dass die Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Verfügung vom 14. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012 weiter vorgetragen habe, reicht als eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene, aus sich heraus verständliche Angabe, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe dem angefochtenen Urteil hinsichtlich der Ausführungen zur Schadenshöhe entgegengesetzt werden, nicht aus. Dies gilt insbesondere, nachdem das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin als nicht substantiiert angesehen hat, weil diese lediglich ein als "Rechnung" bezeichnetes Schreiben der Firma I. vom 8. November 2010 eingereicht hat, in welchem diese verschiedene Geldbeträge von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gefordert hat, und aus dem nicht ansatzweise hervorgeht, woraus sich diese Geldbeträge ergeben.
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Ein tauglicher Berufungsangriff kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe trotz Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 20 mwN). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht getan.
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Galke Diederichsen Stöhr
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Offenloch Oehler
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Referenzen
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- III ZB 32/13 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 46/12 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 572/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 3x
- VI ZB 81/04 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- VI ZB 22/13 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 25/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- VI ZB 26/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- III ZB 24/12 1x (nicht zugeordnet)