Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 40/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2015:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht. Denn eine Absprache ist nicht zustande gekommen und der Angeklagte hat kein Geständnis abgelegt.

Soweit die Revision ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte zum Geständnis entschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Bindungswirkung nur eingeschränkt ist und bei Änderung der Sach- und Rechtslage auch eine geringere Strafe möglich ist, verkennt der Beschwerdeführer den Gesetzeszweck des § 257c Abs. 5 StPO. Die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO soll sicherstellen, dass der Angeklagte vor Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist. Denn nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfGE 133, 168, 237; NJW 2014, 3506, 3507). Der von der gesetzlichen Regelung bezweckte Schutz vor Ablegung eines übereilten Geständnisses ist durch eine unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO indes dann nicht berührt, wenn der Angeklagte - wie hier - gerade kein Geständnis ablegt.

Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Verstoßes gegen Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist die Revision jedenfalls unbegründet. Denn bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war dieser vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über den Inhalt des Rechtsgesprächs informiert worden.

2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rügevortrag den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere im Fall von Untersuchungshaft, liegt nicht vor. Der Angeklagte ist am 28. Februar 2012 festgenommen worden. Die Anklage wurde acht Monate später (am 22. Oktober 2012) erhoben, und bereits am 14. Januar 2013 wurde mit der Hauptverhandlung begonnen. Weder dieser zeitliche Ablauf des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens noch die Dauer der Hauptverhandlung selbst mit insgesamt 62 Verhandlungstagen ist angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrensgegenstandes zu beanstanden.

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit der Angeklagte im Fall III. 2., "Tat 1" der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, § 27 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, bestehen zwar Bedenken, ob die Annahme einer Haupttat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB von den Feststellungen getragen wird. Voraussetzung dafür wäre, dass im Zeitpunkt der Tathandlung - der Bestellung des vom Angeklagten vermittelten     C.     zum Geschäftsführer der P.       GmbH und der Übertragung der Geschäftsanteile auf ihn zum Zweck der Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse am 27. September 2007 - die in § 283 Abs. 1 StGB beschriebene wirtschaftliche Krise (Überschuldung oder drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546, 547; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 50). Denn in diesem Zeitpunkt und während des folgenden Zeitraums befanden sich nach den Feststellungen der Strafkammer noch erhebliche Geldbeträge auf dem Geschäftskonto der P.       GmbH. So hat der frühere Mitangeklagte Y.    im Zeitraum von Januar bis März 2008 insgesamt 178.050 Euro vom Geschäftskonto abgehoben. Diesem Guthaben standen neben weiteren, nicht näher bezifferten Forderungen konkret festgestellte Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von 63.037 Euro gegenüber, so dass am Bestehen der wirtschaftlichen Krise im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung Bedenken bestehen könnten.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Feststellungen eine Haupttat gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei belegen. Denn im Zeitpunkt der Tathandlung, durch die dieser Tatbestand verwirklicht wurde (den Abhebungen vom Geschäftskonto, bis dessen Kontostand nahezu Null betrug und es daraufhin aufgelöst wurde), lag die erforderliche wirtschaftliche Krise vor. Den Umstand, dass der Angeklagte nach ihrer rechtlichen Würdigung Beihilfe zum Bankrott sowohl gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB geleistet hat, hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten herangezogen.

Sost-Scheible                             Roggenbuck                             Franke

                        Mutzbauer                                    Bender

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