Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 66/14

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

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Die Parteien schlossen am 10. September 2004 einen Vertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Paketdienstes. Für die vertragsgemäße Beratung sollte der Kläger ein pauschales Jahreshonorar in Höhe von 150.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Der Vertrag war bis zum 30. August 2007 befristet. Die Beklagte nahm die Dienste des Klägers bis einschließlich Mai 2005 in Anspruch. Unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs verlangt der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von August 2005 bis August 2007 Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 289.446,70 € nebst Zinsen.

3

Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2011 per Telefax beim Landgericht eingegangen. Mit Vorschussrechnung vom 4. Januar 2012 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 5.718 € angefordert. Mit am 23. Januar 2012 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Beifügung vollständiger Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antrag ist sodann am 2. Februar 2012 an die Beklagte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt worden. Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 9. März 2012 hat es die Zustellung der Klageschrift verfügt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 7. März 2012 mitgeteilt hatte, an den bisherigen Klageanträgen festzuhalten. Die Klageschrift ist am 16. März 2012 zugestellt worden.

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Das Landgericht hat der Klage - mit Abstrichen lediglich bei der Zinsforderung - stattgegeben.

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Nach Berufungseinlegung durch die Beklagte hat der Kläger - als Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts zur etwaigen Verjährung - mit Schriftsatz vom 6. Januar 2014 vortragen lassen, er habe mit dem Zeugen J.    S.     im Dezember 2011 noch vor Klageeinreichung vereinbart, dass dieser persönlich oder die R.                        GmbH (Geschäftsführer: J,   S.    ) den Prozess finanziere. Erst daraufhin sei die Klage angefertigt und eingereicht worden. Die gerichtliche Vorschussrechnung sei seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2012 zugegangen. Mit E-Mail vom selben Tag habe dieser die Kostenrechnung an den Kläger und den Zeugen S.    mit der Aufforderung weitergeleitet, den Vorschuss zeitnah einzuzahlen. Der Zeuge S.    habe daraufhin am 11. Januar 2012 zugesichert, die Absprache einzuhalten und die Gerichtskosten in den nächsten Tagen einzuzahlen. Nachdem die Einzahlung bis zum 16. Januar 2012 noch nicht getätigt worden sei, habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrere Telefonate mit dem Zeugen S.     geführt. Dieser habe mitgeteilt, die wirtschaftliche Situation bei der R.                           GmbH habe sich verschlechtert. Er wolle dennoch zu der Vereinbarung stehen und den Prozess finanzieren. Allerdings brauche er noch Zeit, um die finanziellen Mittel bereitzustellen. Erst am 20. Januar 2012 habe der Zeuge mitgeteilt, dass er nunmehr die erforderlichen Gelder doch nicht aufbringen könne. Der Prozessbevollmächtigte habe sodann den Kläger gefragt, ob dieser den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren können, was verneint worden sei. Daraufhin seien die Unterlagen für das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zusammengestellt und am 23. Januar 2012 per Fax beim Landgericht eingereicht worden.

6

Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Ersturteils abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Honoraransprüche des Klägers seien verjährt. Sie unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts gehe der Senat von einem Beginn der Verjährung im Jahr 2008 aus. Die Zustellung der Klageschrift am 16. März 2012 sei jedoch nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, so dass Verjährung trotz Klageeinreichung am 30. Dezember 2011 mit Ablauf des 2. Januar 2012 eingetreten sei.

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Nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses habe dem Kläger neben der ohnehin erforderlichen Erledigungsfrist ein Zeitraum von weiteren 14 Tagen für die Einzahlung zur Verfügung gestanden, da derart geringfügige Verzögerungen dem Zustellungsveranlasser nicht zum Nachteil gereichten. Eine Einzahlung am 23. Januar 2012 hätte daher - sogar bei einem unterstellten Zugang der Kostenrechnung am 6. Januar 2012 - eventuell noch als rechtzeitig angesehen werden können. Der Kläger habe jedoch innerhalb der maximal zulässigen Frist den Vorschuss nicht einbezahlt, sondern am letzten Tag der Frist (23. Januar 2012) Prozesskostenhilfe beantragt. Er habe nicht davon ausgehen können, dass über diesen Antrag unmittelbar entschieden und die Klage daraufhin zeitnah zugestellt werde. Denn das gemäß § 118 Abs. 1 ZPO durchzuführende Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfordere, dass dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Durch das Prüfungsverfahren ergebe sich auch bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ein erheblich längerer Zeitraum als bei einer Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Der Kläger habe es zudem unterlassen, auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Auf die Finanzierungszusage des Zeugen S.     habe er sich nicht verlassen dürfen. Dass die zugesagte Finanzierung nicht zustande gekommen sei, falle allein in die Risikosphäre des Klägers. Er hätte sich daher darauf einstellen müssen, die Prozesskosten selbst aufzubringen oder direkt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Es könne dahinstehen, ob es ausgereicht hätte, wenn der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag unmittelbar nach Erhalt der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses gestellt hätte. Es wäre dann - im Vergleich zur Stellung des Gesuchs sogleich bei Klageeinreichung - nur zu einer noch hinzunehmenden Verzögerung gekommen. Der Antrag hätte unter Wahrung des 14-Tage-Zeitraums bis zum 13. Januar 2012 gestellt werden können. Auch diese Frist sei nicht eingehalten worden.

II.

11

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

12

Die Zustellung der am 30. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangen Klageschrift ist am 16. März 2012 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift ein.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Honoraransprüche der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, waren die den Verjährungsbeginn auslösenden subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst im Verlauf des Jahres 2008 gegeben. Demgemäß endete die dreijährige Regelverjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag).

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die am 16. März 2012 bewirkte Zustellung der bereits am 30. Dezember 2011 eingereichten Klageschrift habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

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a) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 - I-4 U 225/05, juris Rn. 16; s. auch BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14; Hk-ZPO/Eichele, ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 10). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/Häublein aaO). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig" und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst" wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5, jeweils mwN).

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b) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen beträgt die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung weniger als 14 Tage, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschussanforderung seinem Prozessbevollmächtigten am 6. oder 9. Januar 2012 zugegangen ist.

17

aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte trotz konkreter Finanzierungszusage eines Dritten einen Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig mit Einreichung der Klage oder unmittelbar nach Eingang der Gerichtskostenanforderung (spätestens bis zum 13. Januar 2012) stellen müssen, übersieht, dass zu diesen Zeitpunkten die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen, da der Kläger nicht bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO war. Das Berufungsgericht hat den bestrittenen Vortrag des Klägers, er habe mit dem Zeugen S.   im Dezember 2011 vor Klageeinreichung vereinbart, dass dieser persönlich oder die R.                 GmbH (deren Geschäftsführer der Zeuge war) den Prozess finanziere, und die mangelnde Leistungsfähigkeit des Zeugen sowie der R.   GmbH habe sich erst am 20. Januar 2012 herausgestellt, ausdrücklich offen gelassen. Bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist deshalb zugunsten des Klägers dieses Vorbringen als wahr zu unterstellen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m § 90 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch muss eine Partei die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen, soweit ihr das zumutbar ist. Zum Vermögen gehören auch Forderungen jedweder Art, insbesondere ein alsbald realisierbarer Vorschussanspruch gegen einen Dritten (HK-ZPO/Kießling aaO § 115 Rn. 55, 62 und 68; Musielak/Voit/Fischer aaO § 115 Rn. 37 und 54; Zöller/Geimer aaO § 115 Rn. 49, 66). Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Vorbringen des Klägers war der Vorschussanspruch aus der Finanzierungszusage des Zeugen S.    fällig. Die Leistungsunfähigkeit des leistungswilligen Zeugen stand erst am 20. Januar 2012 fest. Dementsprechend hätte der Kläger mangels Bedürftigkeit weder bei Einreichung der Klage noch unmittelbar nach Erhalt der gerichtlichen Vorschussanforderung einen Prozesskostenhilfeantrag mit Aussicht auf Erfolg stellen können.

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bb) Für die Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung den noch hinnehmbaren Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet, ist es ohne Bedeutung, ob die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten am 6. oder 9. Januar 2012 zugegangen ist.

19

Es ist allgemein anerkannt, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen braucht. Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2014, 1457 Rn. 14; MüKoZPO/Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 167 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 167 Rn.15, jeweils mwN). Von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann auch nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 9). Angesichts der beträchtlichen Höhe des angeforderten Vorschusses (5.718 €) war dem Kläger im Streitfall eine Erledigungsfrist von mehreren Tagen zur Bereitstellung und Einzahlung des Betrags zuzubilligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 aaO Rn. 17). Erst für die Zeit danach kann von einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung gesprochen werden. Denn bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 8 mwN). Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich nicht nach der Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt, sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14-Tage-Zeitraum ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f).

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Geht man im Streitfall davon aus, dass die Vorschussrechnung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie dieser mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 vorgetragen hat, am 6. Januar 2012 (Freitag) zugegangen ist, hätte der Kläger frühestens am 9. Januar 2012 (Montag) tätig werden müssen, da die Rechnung an diesem Tag an ihn weitergeleitet worden ist. Ihm war sodann eine angemessene Erledigungsfrist zuzubilligen. Nachdem der Zeuge S.       schließlich am 20. Januar 2012 mitgeteilt hatte, zu einer Bezahlung des Vorschusses aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage zu sein, hat der Kläger am 23. Januar 2012 - also noch innerhalb des vierzehntägigen Toleranzrahmens nach Zugang der Kostenrechnung bei ihm und Ablauf der Erledigungsfrist - einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Damit hatte er alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift an die Beklagte im Sinne von § 167 ZPO zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 16).

21

Die vorstehenden Ausführungen zur Wahrung des 14-Tage-Zeitraums gelten erst recht, wenn man davon ausgeht, dass die Vorschussanforderung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Januar 2012 zugegangen ist, wie dieser mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6. Januar 2014 behauptet hat.

22

cc) Soweit das Berufungsgericht die für die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Zeit dem Kläger als vorwerfbare Verzögerung zurechnen will, kann dem nicht gefolgt werden. Darauf, ob das Verfahren nach Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags länger gedauert hat als bei einer Vorschusseinzahlung, kommt es nicht an. Die nähere Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs und die Anhörung des Gegners nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO stellen im Bewilligungsverfahren angelegte Verzögerungen dar, die der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegenstehen. Deshalb hemmt die Einreichung der Klageschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Verjährung, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 7, 9; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Prozesskostenhilfeverfahren weist keine (dem Kläger zuzurechnenden) Verzögerungen auf. Über das ordnungsgemäße Prozesskostenhilfegesuch vom 23. Januar 2012 hat das Landgericht - nach Anhörung der Beklagten - zeitnah mit Beschluss vom 28. Februar 2012 entschieden. Es kam auch anschließend zu keiner dem Kläger vorwerfbaren Verfahrensverzögerung. Nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses am 1. März 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. März 2012 mitgeteilt, die ursprünglichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. Am 9. März 2012 hat das Landgericht die Zustellung der Klageschrift verfügt. Die Zustellung selbst ist am 16. März 2012 erfolgt.

23

dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, es unterlassen zu haben, unter Hinweis auf die drohende Verjährung eine zeitnahe Veranlassung der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfegesuchs erbeten zu haben. Dieser Gesichtspunkt spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Zum einen ist das Prozesskostenhilfeverfahren - wie ausgeführt - zügig betrieben worden. Zum anderen ist ein Hinweis auf die drohende Verjährung nur im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB erforderlich, da bei diesem Hemmungstatbestand die auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung bezogene Rückwirkung voraussetzt, dass die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst wird (BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14 ff). Das Berufungsgericht verkennt, dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht einschlägig ist, weil das Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden ist und damit von vornherein keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen konnte, diese vielmehr bereits durch die Einreichung der Klage und deren demnächst erfolgte Zustellung bewirkt wurde. Im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Hinweis auf die drohende Verjährung entbehrlich, weil die Klageschrift - anders als das Prozesskostenhilfegesuch - gemäß § 270 Satz 1, § 271 Abs. 1 ZPO unverzüglich zuzustellen ist.

III.

24

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu der behaupteten Finanzierungszusage des Zeugen S.     zu treffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Zustellung der Klageschrift noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Bejahendenfalls ist zu überprüfen, ob dem Kläger die geltend gemachten Honoraransprüche zustehen.

Herrmann                          Hucke                        Tombrink

                    Remmert                        Reiter

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