Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 512/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juni 2015, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

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1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – Fall 1 der Urteilsgründe – hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen ist, nicht tragfähig begründet.

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a) Nach den Feststellungen begab sich der zur Tatzeit 26 Jahre alte, unter Führungsaufsicht und unter Betreuung stehende Angeklagte am Abend des 11. November 2014 zu seiner Nachbarin, der 67 Jahre alten Nebenklägerin A.     . Er hatte spontan den Entschluss gefasst, sie auszurauben, weil er wusste, dass die Nebenklägerin, mit der er eine kurze intime Beziehung geführt hatte, stets erhebliche Bargeldbeträge in ihrer Wohnung aufbewahrte. Er führte eine Plastiktüte mit sich, um sie der Nebenklägerin über den Kopf zu stülpen, damit sie ihn nicht als Täter identifiziere; außerdem hatte er Schnürsenkel als Fesselwerkzeug bei sich. In Ausführung seines Tatentschlusses klingelte er an der Tür seiner Nachbarin, stülpte der ihm die Haustüre öffnenden und ihn erkennenden Nebenklägerin die Plastiktüte über den Kopf und brachte sie zu Boden. Er würgte die sich wehrende Nebenklägerin mehrfach fast bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und nahm dabei eine mögliche Verletzung des Tatopfers billigend in Kauf. Er fesselte sie mit Hilfe der Schnürsenkel, trug sie in das Schlafzimmer und legte sie auf das Bett. Anschließend nahm er aus ihrer Brieftasche einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.200 € an sich und verließ die Wohnung unter Mitnahme weiterer Wertgegenstände. Die Nebenklägerin erlitt mehrere Prellungen. Der Angeklagte begab sich zu Bekannten, mit denen er zuvor den Abend verbracht hatte und denen er die Tat gestand. Nachdem diese ihn deshalb der Wohnung verwiesen hatten, begab er sich zu einem Freund, besuchte mit diesem eine Spielothek und schließlich ein Bordell. Am Folgetag wurde der Angeklagte festgenommen, als er seiner täglichen Meldepflicht auf einem Polizeirevier nachkam.

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b) Die Ausführungen, mit denen das sachverständig beratene Landgericht die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

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aa) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert oder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter unter Darlegung der fachwissenschaftlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, letztlich aber ohne Bindung an dessen Ausführungen, in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 497/14). Schließt er sich dabei der Beurteilung des Sachverständigen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 497/14; Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39).

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bb) Hieran fehlt es. Die Urteilsausführungen sind auf die Mitteilung beschränkt, dass der Sachverständige bei dem zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen sowie – bei einem Intelligenzquotienten von 59 – eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung diagnostiziert und ausgeführt hat, dass sich hieraus keine "Aufhebung bzw. erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit" ergebe. Nähere Ausführungen des Sachverständigen zu Art und Ausmaß des beim Angeklagten vorliegenden Störungsbilds sowie zu seinem Einfluss auf die Tatbegehung enthält das Urteil nicht. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Hangs im Sinne des § 66 StGB ausgeführt, dass der Angeklagte sämtliche Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfülle; darüber hinaus findet sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose der Hinweis des Sachverständigen, dass die beim Angeklagten bestehende "erheblich beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit" als ein erheblicher Risikofaktor für künftige Delinquenz anzusehen sei. Dies und der Hinweis auf "ausgeprägte[n] Sozialisationsdefizite" sowie die ebenfalls sachverständig beschriebenen deutlichen "Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung" des Angeklagten wecken Zweifel an der Einschätzung der Sachverständigen, der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt nicht nur das Unrecht seines Tuns in vollem Umfang einsehen, sondern auch nach dieser Einsicht handeln können. Angesichts der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, der sich bereits als Jugendlicher und zuletzt im Frühsommer 2014 in psychiatrischer Behandlung befunden hat, kann der Schuldspruch wegen Raubes keinen Bestand haben. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

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2. Auch die Verurteilung wegen Weisungsverstoßes in der Führungsaufsicht in 91 Fällen kann keinen Bestand haben. Insoweit fehlt es bereits an den erforderlichen Feststellungen.

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a) § 145a StGB gleicht einer Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung ausgefüllt wird; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136, 138; Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472). Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen der Tatrichter in den Urteilsgründen darzutun hat (BGH, aaO).

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In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen ermöglicht, muss auch der Beschluss über die Führungsaufsicht jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30).

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b) Hieran fehlt es. Das angegriffene Urteil gibt weder die Führungsaufsichtsbeschlüsse noch die darin enthaltenen Weisungen im Einzelnen wieder. Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil nicht. Bei dieser Sachlage können die Schuldsprüche keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

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Für das neue Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das vom Angeklagten pauschal abgelegte Geständnis, er habe regelmäßig Cannabis konsumiert, einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sein wird. Hierbei wird insbesondere zu würdigen sein, dass der den Angeklagten im Rahmen des Programms zur Betreuung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter betreuende Polizeibeamte H.        bekundet hat, dass die wöchentlich oder zweiwöchentlich durchgeführten Urinkontrollen sämtlich unauffällig waren und er den Angeklagten nie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend angetroffen hat. Dies und der Umstand, dass der an einer Intelligenzminderung leidende Angeklagte sich – soweit ersichtlich grundlos – selbst als "großen Drogenhändler" bezeichnete, erfordert es, sein Geständnis in diesem und in allen anderen Fällen einer besonders sorgfältigen und kritischen Prüfung zu unterziehen.

12

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.

Fischer                      Appl                      Ott

                 Zeng                     Bartel

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