Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 146/14

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Werbegemeinschaftsverein.

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Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck die Bewerbung und Förderung eines Einkaufszentrums ist, in dem der Beklagte seit März 2003 eine Ladenfläche von 126 m² zum Betrieb einer Apotheke gemietet hat. § 20 Nr. 2 des Formularmietvertrags lautet:

"Die Mieterin verpflichtet sich, der vorgenannten Werbegemeinschaft beizutreten und die Mitgliedschaft während des Bestandes des Mietverhältnisses ununterbrochen beizubehalten (Anlage 2). Die Mieterin erkennt die Satzung der Werbegemeinschaft als Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Vollversammlung der Werbegemeinschaft sind für alle Mieter verbindlich."

3

Dem Mietvertrag ist als Anlage 1 die Satzung des Klägers beigefügt. § 6.1 der Satzung sieht einen nach Größe der Mietfläche gestaffelten Mitgliedsbeitrag vor, der "von 101 - 300 qm Mietfläche € 77 pro Monat" beträgt. In § 5.4 Satz 1 der Satzung ist bestimmt, dass ein Mieter mit der Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Nach § 5.4 Satz 2 der Satzung kann ein Mitglied mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verein ausscheiden. Als Anlage 2 ist dem Mietvertrag die Beitrittserklärung des Beklagten beigefügt, die dieser zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnete.

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In der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 beschloss der Kläger bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig, § 6.1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Mitgliedsbeitrag nunmehr "von 101 - 300 qm Mietfläche € 105 pro Monat" beträgt. Außerdem wies der Kläger seine Mitglieder darauf hin, dass der Verein seit Januar 2009 umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu den in der Satzung festgelegten Beiträgen noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukomme.

5

Der Beklagte zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis Juni 2012. Mit Schreiben vom 28. März 2013 kündigte er seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

6

Mit der Klage macht der Kläger die Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013 geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Mitgliedsbeiträge bejaht und zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

9

Vereinsrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009, wonach der Mitgliedsbeitrag "von 101 - 300 qm Mietfläche € 105 pro Monat" betrage, nicht zu beanstanden. Aus der Satzung eines Vereins müsse sich nur ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten seien. Die Höhe der Beiträge brauche die Satzung dagegen grundsätzlich nicht betragsmäßig festzulegen, da das Vereinsrecht keine Festschreibung einer Höchstgrenze der Beiträge in der Satzung verlange. Daher entspreche § 6.1 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 den vereinsrechtlichen Anforderungen.

10

Mietrechtlich sei § 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

11

Die in § 310 Abs. 4 BGB normierte Bereichsausnahme stehe einer Klauselkontrolle bei gegenseitigen (Austausch-) Verträgen zwischen einem Verein und dessen Mitgliedern nicht entgegen. Die Klauselkontrolle sei auch dann möglich, wenn die Satzung in Verträge des Mitglieds einbezogen sei. So liege der Fall hier. Die Satzung des Klägers sei in den Mietvertrag des Beklagten als dessen Bestandteil (vergleiche § 20 Abs. 2 des Mietvertrags) einbezogen.

12

§ 6.1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es erforderlich, dass die Höhe der Beiträge zu einer Werbegemeinschaft für den Mieter bestimmbar sei, zum Beispiel durch die Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Miete. Mindestens müsse vertraglich jedoch eine Höchstgrenze festgeschrieben werden. Diesen Anforderungen entspreche die Satzung des Klägers in der Fassung vom 29. April 2009 nicht, weil deren § 6.1 keine Beitragsbeschränkung aufweise.

13

Der mietvertragliche Verstoß des § 6.1 der Satzung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts des Beklagten zum Kläger.

14

Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liege vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden solle, die nur den Sinn haben könne, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Soweit das Umgehungsgebot eingreife, richteten sich seine Rechtsfolgen nach der umgangenen Norm.

15

Die unmittelbare Rechtsfolge sei demnach allein die mietvertragliche Unwirksamkeit der Bestimmung der Beitragshöhe des § 6.1 der Satzung, die für sich genommen für das streitgegenständliche Mitgliedschaftsverhältnis folgenlos sei, weil § 6.1 der Satzung nicht gegen Vereinsrecht verstoße.

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Die Rechtsfolgen des Umgehungsverbots seien nicht auf die Beitrittserklärung des Beklagten vom 21. März 2003 auszudehnen. Dadurch werde der Beklagte auch nicht schutzlos gestellt. Es bleibe ihm unbenommen, bei Vorliegen einer Einheit von Mietvertrag und Vereinsbeitritt die mietvertragliche Unwirksamkeit der Beitragsregelung in der Satzung im Rahmen des Mietvertrags seinem Vermieter entgegenzuhalten.

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Die zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung des Beklagten vom 28. März 2013 habe dessen Mitgliedschaft beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beendet. Gegen die in § 5.4 der Satzung festgeschriebene Länge der Kündigungsfrist von zwei Jahren bestünden keine Bedenken. Schließlich unterlägen die Mitgliedsbeiträge unstreitig auch der Umsatzsteuerpflicht. Diese und ihre Höhe müssten in der Vereinssatzung nicht genannt werden.

II.

18

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013.

19

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Kläger wirksam beigetreten ist. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kläger als Umgehungsgeschäft gemäß § 306 a BGB unwirksam wäre oder der Beklagte seine Mitgliedschaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. Beides ist nicht der Fall.

20

1. Die Beitrittserklärung des Beklagten ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam.

21

a) Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1646; BGHZ 179, 319 = NJW 2009, 1337 Rn. 20). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender missbräuchlich eine Rechtsbeziehung in der Form des Gesellschafts- oder Vereinsrecht gestaltet, um durch die in § 310 Abs. 4 BGB geregelten Bereichsausnahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 a Rn. 3). Liegt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor, eröffnet die Vorschrift die Anwendbarkeit der für die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Vorschriften (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1647; BGH Urteil vom 20. November 2008 - III ZR 60/08 - NJW 2009, 1199 Rn. 20). Führt die dann vorzunehmende Inhaltskontrolle der außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelung allerdings zu dem Ergebnis, dass diese den Geschäftspartner des Verwenders nicht gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt, liegt auch kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor, der zur Unwirksamkeit der Regelung führt (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 306 a BGB Rn. 7).

22

b) Nach diesen Grundsätzen stellt die Beitrittserklärung des Beklagten kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 305 c BGB dar. Denn die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags hält der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

23

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der formularvertraglichen Verpflichtung eines Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft beizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des Einkaufszentrums gebildet wird, nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB handelt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 Rn. 10 mwN).

24

bb) Durch die formularvertraglich begründete Pflicht, dem Kläger als einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, wird der Beklagte auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - NJW 2015, 928 Rn. 12 mwN).

25

(1) Die vertragliche Verpflichtung des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten, dient zwar auch dem Interesse des Vermieters, durch gemeinsame Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen aller Mieter die Attraktivität des Einkaufszentrums zu erhöhen. Dieses Interesse könnte der Vermieter aber auch auf andere Weise realisieren, etwa indem er selbst die gemeinsame Werbung für das Einkaufszentrum übernimmt und durch die hierfür erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Regelung als Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umlegt (vgl. OLG Hamburg ZMR 2004, 509, 510). An den Kosten für Werbemaßnahmen wäre der Mieter auch bei dieser Gestaltungsform beteiligt. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft erhält er hingegen zusätzlich Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die ihm bei einem reinen Umlageverfahren nicht zustünden. Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaßnahmen, wenn sie von der aus allen Mietern bestehenden Gemeinschaft getragen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermieter allein träfe. Dies wiederum kann zu einem besseren Einvernehmen zwischen den Mietern des Einkaufszentrums und damit zu dessen Erfolg beitragen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057).

26

(2) Durch die Pflichtmitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft wird der Mieter von Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt. Dieses Grundrecht, das wegen seiner mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254 = NJW 1995, 2981, 2983; BVerfG NJW 2001, 2617 mwN). Die (negative) Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos geschützt. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit - auch in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - ist im vorliegenden Fall jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Beklagte ist aus eigenem Entschluss Mieter in einem Einkaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehaltene Werbegemeinschaft aller Mieter besteht. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich daraus nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.).

27

(3) Soweit der Senat eine unangemessene Benachteiligung des Mieters in einer Vertragsklausel gesehen hat, nach der eine Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders. Ist die Werbegemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert, wäre der Mieter als Gesellschafter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt, insbesondere würde er auch persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057, 3058 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Werbegemeinschaft jedoch als eingetragener Verein organisiert, bei dem die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nicht persönlich haften. Eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder besteht selbst dann nicht, wenn ein eingetragener Idealverein sich wirtschaftlich betätigt und dabei das Nebenzweckprivileg überschreitet (vgl. BGHZ 175, 12 = NZG 2008, 670 Rn. 14; BGH Urteil vom 2. April 1979 - II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304, 2306). Ein unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko für den Mieter, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB führt, besteht bei einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildeten Werbegemeinschaft folglich nicht.

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cc) Die in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, der Werbegemeinschaft beizutreten, verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

29

(1) Zwar hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 ff.) entschieden, dass in einem Formularmietvertrag die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein muss, zum Beispiel durch die Angabe eines bestimmten Prozentsatzes der Miete oder durch eine festgesetzte Höchstgrenze, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann. Dieser Entscheidung lag jedoch eine mietvertragliche Bestimmung zu Grunde, die den Mieter verpflichtete, auf Verlangen des Vermieters einer Werbegemeinschaft beizutreten, und zur Kostenbeteiligung des Mieters an der Werbegemeinschaft nur die Regelung enthielt, dass die Kosten gemäß den Mietflächen abgerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war weder die Werbegemeinschaft gegründet noch bestanden sonstige Regelungen zur konkreten Höhe der Kostenbeteiligung an der Werbegemeinschaft. Für den Mieter bestanden daher bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Anhaltspunkte, um die wirtschaftliche Belastung, die für ihn durch den Beitritt zu der noch zu gründenden Werbegemeinschaft entstehen wird, wenigstens grob einschätzen zu können. Dies war der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb der Senat in dieser Entscheidung die Klausel für intransparent und daher insgesamt für unwirksam erachtet hat.

30

(2) Im vorliegenden Fall liegen die Dinge auch insoweit anders. Zwar enthält § 20 Nr. 2 des Mietvertrags keine Regelung zur Höhe der an die Werbegemeinschaft zu leistenden Beiträge. Jedoch sind in § 6.1 der Satzung des Klägers die monatlichen Beiträge, nach der Größe der Mietfläche gestaffelt, genau beziffert. Die Satzung des Klägers wurde von den Vertragsparteien zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht und als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt. Der Beklagte konnte sich daher vor Abschluss des Mietvertrags ein genaues Bild über die wirtschaftliche Belastung durch die Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft machen. Im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bedurfte es daher weder im Mietvertrag noch in der Satzung des Klägers einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge.

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Der Beklagte konnte bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht unmittelbar aus dem Mietvertrag und der Satzung erkennen, ob und in welcher Höhe zukünftige Beitragsänderungen zu erwarten sind. Dies allein führt jedoch nicht zur Intransparenz der mietvertraglichen Klausel. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unabänderlich aus der Klausel erkennbar sein müssen. Eine Vereinbarung, mit der weitere Kosten neben der Miete auf den Mieter übertragen werden sollen, genügt schon dann dem Transparenzgebot, wenn sich der Mieter bei Vertragsschluss zumindest ein grobes Bild davon machen kann, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 85). Dem wird die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags in Verbindung mit § 6.1 der Satzung des Klägers gerecht. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Erhöhung der Beiträge zur Werbegemeinschaft nach § 6.3 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, die sich aus allen Mietern des Einkaufszentrums zusammensetzt. Der Beklagte ist als Mieter Teil der Mitgliederversammlung und kann daher durch sein Stimmrecht auf die Beitragsgestaltung Einfluss nehmen. Zudem hat der Mieter nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beitragserhöhung in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 selbst zugestimmt und den erhöhten Beitrag bis einschließlich Juni 2012 bezahlt.

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2. Die Verpflichtung des Beklagten, die Mitgliedsbeiträge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten, ist nicht durch die von ihm am 28. März 2013 erklärte Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitraum" entfallen.

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Nach § 5.4 der Satzung des Klägers in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 beträgt die ordentliche Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft zwei Jahre. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Dauer dieser Frist keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil nach § 39 Abs. 2 BGB in der Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren bestimmt werden kann. Daher wurde durch die Kündigung des Beklagten seine Mitgliedschaft beim Kläger jedenfalls nicht während des hier streitgegenständlichen Zeitraums bis August 2013 beendet.

34

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte auch verpflichtet, die auf den Mitgliedsbeitrag anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung von § 6.1 der Satzung des Klägers.

35

a) Grundsätzlich ist die Satzung eines eingetragenen Vereins einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit sie Lücken aufweist, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden können (Staudinger/Günter Weick BGB [2005] § 25 Rn. 16; vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89 - NJW-RR 1990, 226, 227 zur Satzung einer GmbH). Aufgrund ihres körperschaftlichen Charakters muss die entscheidungserhebliche Satzungsbestimmung objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck ausgelegt werden (BGH Urteil vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368, 3369 mwN). Die Auslegung von Satzungsbestimmungen, die, wie die Beitragspflicht, körperschaftlichen Charakter haben, kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 304/88 - NJW-RR 1990, 99).

36

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist § 6.1 der Satzung des Klägers dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Vereinsmitglieder zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer schulden.

37

aa) § 6.1 der Satzung des Klägers verhält sich zur Frage, ob von den Mitgliedern auf die Beiträge Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht. Die Bestimmung trifft deshalb hierzu keine ausdrückliche Regelung, weil der Kläger und seine Mitglieder ersichtlich zunächst davon ausgegangen sind, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger bis Ende des Jahres 2008 keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Erst die Mitteilung des zuständigen Finanzamts nach einer Betriebsprüfung, dass der Kläger aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist, für die an seine Mitglieder erbrachten Leistungen Umsatzsteuer zu entrichten, führte zur Regelungsbedürftigkeit der Frage, ob der Kläger zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung enthaltenen Beiträgen von seinen Mitgliedern auch die Umsatzsteuer verlangen kann. § 6.1 der Satzung des Klägers enthält daher eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen ist.

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bb) Die Auslegung ergibt, dass die Mitglieder des Klägers die Umsatzsteuer zusätzlich schulden.

39

Nach § 4.1 der Satzung des Klägers ist der Zweck des Vereins die Förderung der gemeinsamen Interessen der Mieter des Einkaufszentrums, insbesondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen. Eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt der Kläger nicht (§ 4.3 Satz 2 der Satzung). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 4.4 der Satzung). Die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung stehenden Mittel gewinnt der Kläger vornehmlich durch die in § 6.1 bestimmten Mitgliedsbeiträge. Aus diesen Regelungen wird ersichtlich, dass der Kläger die Mitgliedsbeiträge nicht nur in vollem Umfang für den Vereinszweck verwenden muss, sondern auch, dass ihm die Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vollständig zur Verfügung stehen sollen. Könnte der Kläger, entsprechend der Auffassung der Revision, vom Beklagten und den anderen Mitgliedern des Werbegemeinschaftsvereins die Umsatzsteuer nicht zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung festgelegten Beiträgen verlangen, wäre die Umsatzsteuerpflichtigkeit der von ihm an seine Mitglieder erbrachten Leistungen wirtschaftlich von ihm allein zu tragen, sofern er nicht für die von ihm bezogenen Leistungen seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Mitgliedsbeiträge stünden ihm dann zur Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung. Dies spricht dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen ist, zumal die Mieter des Einkaufszentrums ihrerseits typischerweise überwiegend nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürften und daher die zu zahlende Umsatzsteuer als ein durchlaufender Posten sie wirtschaftlich nicht belastet.

Dose                               Schilling                       Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

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