Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 99/15

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Beschluss weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention einer Begründung. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. nur BVerfGE 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch BVerfGK 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall). Ein Begründungszwang lässt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 25). Dies hat hier der Senat getan, indem er die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe (EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176) - hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB -, hat der Senat diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.

3

Zu dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar und stelle einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention dar, wenn der Senat trotz des als gerichtsbekannt zu unterstellenden Revisionsverfahrens IV ZR 147/15 eine Grundsatzbedeutung ohne nähere Begründung abgelehnt habe, ist folgendes anzumerken: Das angesprochene Revisionsverfahren war nicht Gegenstand der dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015 ist - in Übereinstimmung mit den hiesigen Vorinstanzen - unter anderem das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses verneint worden. Die Revision ist nicht hierzu, sondern deshalb zugelassen worden, weil im Hinblick auf die dort streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche die vom Oberlandesgericht verneinte Frage, "ob die Beklagte aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Erbin zu betrachten ist, gegen die entsprechende erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, einer höchstrichterlichen Klärung bedarf". Der IV. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (NJW-RR 2016, 328) die Revision zurückgewiesen, da etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt seien, ohne dass er sich dabei inhaltlich näher mit der Frage einer Anspruchsgrundlage befasst hätte (siehe aaO Rn. 12). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bedeutung, die diesem Verfahren nunmehr mit der Anhörungsrüge beigemessen wird, vor dem Hintergrund unverständlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, obwohl sie gleichzeitig Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Revisionsverfahren IV ZR 147/15 war, diesen Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nie thematisiert hat. Anzumerken ist auch, dass Prof. Dr. Enderlein, auf den sich die Klägerin sonst in ihrer Argumentation regelmäßig beruft, in einer Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Februar 2015 (ZOV 2015, 119, 122, 123) ausgeführt hat, dass es bei der dortigen Klage um die Frage einer Treuhänderstellung überhaupt nicht gehe.

II.

4

Im Übrigen teilt der Senat auch in der Sache die Ausführungen der Vorinstanzen. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 667 BGB aus einem rechtsgeschäftlichen Treuhandvertrag scheidet offenkundig aus. Zwischen den Parteien bestand nie ein Auftragsverhältnis. Erstmals Ende 2002 im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin am Goodwill-Verfahren der Beklagten hat es den ersten Kontakt gegeben. Auch hat die Beklagte ihre Rechtsposition unmittelbar aufgrund des Bescheids des Landesamts für offene Vermögensfragen vom 7. September 1999 iVm den Bestimmungen des Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) erlangt. Ein Anspruch aus §§ 2018, 2019 BGB scheidet ebenfalls offenkundig aus, da die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück und die daraus durch Vermietung und Verkauf bis 2001 erzielten Einnahmen nicht aufgrund eines ihr in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts und damit als Erbschaftsbesitzerin erlangt hat, sondern aufgrund des nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögensgesetzes ergangenen Bescheids des Landesamts. Für eine analoge Anwendung der o.a. Normen fehlt es, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

5

Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen von Dr. Wasmuth, Prof. Dr. Enderlein und Stegemann - in der Nichtzulassungsbeschwerde als "herrschende Auffassung" im Schrifttum bezeichnet - für ihre Annahme eines Treuhandverhältnisses zwischen denjenigen, die die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG versäumt haben, und der Beklagten verweist, hat der Senat die dort vertretenen Rechtsauffassungen in seiner dem Beschluss vom 25. Februar 2016 zugrundeliegenden Beratung vollumfänglich berücksichtigt.

6

Wasmuth (ZOV 2003, 224, 229) ist der Meinung, da die Beklagte nach dem "System des Vermögensgesetzes" nur Treuhänderin sei, habe der Gesetzgeber ihre Stellung im Einzelnen gesetzlich auszugestalten, wobei z.B. eine Weiterleitung ihrer Anspruchsberechtigung an Personen, die die Fristen des § 30a VermG versäumt hätten, in Betracht komme. Die fehlende gesetzliche Klarstellung der Treuhandfunktion sei ein "zu korrigierendes Versäumnis" (NJW 2014, 747, 752). Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass Wasmuth de lege lata von einem Anspruch säumiger Erben gegen die Beklagte nach § 667 BGB ausgeht, zumal es ihm (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 2 Rn. 83, 85, 99 ff; ZOV 2003, 224, 228) bei der Betonung der Treuhandfunktion zum Zwecke der Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht darum geht, eine Verwendung der Mittel durch die Beklagte für allgemeine nicht verfolgungsbezogene jüdische Zwecke zu verhindern. Demgegenüber hält er zum Beispiel eine Verwendung von im Rahmen des Vermögensgesetzes durch die Beklagte erlangten Werten zum allgemeinen Ausgleich nicht-vermögensrechtlichen Verfolgungsunrechts als legitim. Dieser Ansatz steht aber in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem von der Klägerin gewünschten individualrechtlichen Verständnis der Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben. Nach Enderlein (ZOV 2008, 277; Berliner Anwaltsblatt 2009, 354; ZOV 2010, 170, 172) ist die Beklagte nach der Gesetzeslage keine Treuhänderin und nur moralisch, nicht aber rechtlich verpflichtet, die Erben verfolgter Juden, die die Fristen des § 30a VermG versäumt haben, an den ihr im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugeflossenen Vermögenswerten zu beteiligen. Er spricht sich für eine Ergänzung des Vermögensgesetzes im Sinne einer Treuhänderstellung der Beklagten für säumige Erben aus (ZOV 2008, 277; Berliner Anwaltsblatt 2009, 354, 355; ZOV 2009, 218) und hat sich in diesem Sinn auch an den Rechts- und Petitionsausschuss des Bundestags sowie an verschiedene Ministerien gewandt. Diese haben jedoch einhellig keinen Anlass für eine Änderung der bestehenden Rechtslage gesehen, da - wie es auszugsweise in den Antworten (siehe ZOV 2010, 174 ff; 2013, 53, 54; 2014, 84, 87) unter anderem heißt - es keine Notwendigkeit gebe, die gesetzgeberische Abwägungsentscheidung zur Ausgestaltung der Wiedergutmachungsregelungen Anfang der 90er Jahre zu ergänzen, die Beklagte über die Verwendung ihrer Mittel in eigener Verantwortung entscheide und sie an den zurückübertragenen Gegenständen ein Vollrecht und nicht bloß eine Treuhänderstellung erlangt habe und in diese Rechtsposition nicht unzulässig rückwirkend eingegriffen werden dürfe. Stegemann (ZOV 2012, 313) hält die von Enderlein geforderte Ergänzung des Vermögensgesetzes nicht für nötig. Vielmehr komme eine "konsequente" Anwendung der bestehenden Vorschriften zu demselben Ergebnis. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gehe von einem Rangverhältnis unter den Berechtigten zum Nachteil der Beklagten aus. Die Beklagte sei nur fiktiv Rechtsnachfolgerin. Es bestehe insoweit ein gesetzliches Treuhandverhältnis mit der Folge der Anwendbarkeit des § 667 BGB oder ein erbschaftsbesitzergleiches Verhältnis. Diese Argumentation wird nunmehr von Enderlein zustimmend zitiert (ZOV 2013, 53; 2014, 84, 87; 2015, 119, 120 f).

7

Mit diesen von der Klägerin in Bezug genommenen - zu einem erheblichen Teil rechtspolitisch motivierten - Veröffentlichungen wird zur Überzeugung des Senats de lege lata nur eine nicht vertretbare Rechtsauffassung publiziert. Die Bestimmungen des Vermögensgesetzes bieten für das Bestehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien oder für ein erbschaftsbesitzerähnliches Rechtsverhältnis keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte ist nach dem Gesetz Rechtsnachfolgerin verfolgter Juden, nicht Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben. Ihre Rechtsstellung ist auch nicht einem Erbschaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018, 2019 BGB gleichartig. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, hätte die Beklagte im Übrigen ihre Aufgabe der kollektiven Wiedergutmachung nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Insoweit geht die Argumentation der Klägerin fehl, die Beklagte habe ausreichend Mittel, sie und andere auszubezahlen, ohne dass die Aufgabenerfüllung gefährdet sei. Denn die Beklagte hätte regelmäßig bezüglich jedes Vermögensgegenstandes, den sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensgesetzes seit Ablauf der Anmeldefristen des § 30a VermG erhalten hat, in Rechnung stellen müssen, dass es insoweit noch irgendwo auf der Welt einen unbekannten Erben gibt, der bisher vergessen hat, Ansprüche anzumelden, oder von solchen keine Kenntnis erlangt hat. Sie hätte deshalb die Vermögenswerte treuhänderisch auf unabsehbare Zeit aufbewahren müssen. Ein solches Regelungskonzept liegt dem Vermögensgesetz aber ersichtlich nicht zugrunde. Insoweit sind die zitierten Veröffentlichungen, weil juristisch de lege lata nicht nachvollziehbar, auch ungeeignet, einen Klärungsbedarf und damit eine Grundsatzbedeutung zu begründen.

8

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 (ZOV 2013, 75). Zwar wird dort (aaO S. 76) unter anderem davon gesprochen, die Beklagte werde "als Treuhänderin für tatsächlich durch das NS-Regime verfolgte Juden oder deren Erben berechtigt, denen ihrerseits keine Wiedergutmachungsgründe zustehen oder die ihrerseits die … Ausschlussfristen nach § 30a Abs. 1 VermG versäumt haben". Die Annahme der Klägerin, damit habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach die Beklagte im Rahmen der § 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG das Eigentum an einem zurückübertragenen Grundstück im zivilrechtlichen Sinne der §§ 662, 667 BGB nur als individuelle Treuhänderin für (fristsäumige) jüdische Berechtigte oder deren Erben erhalte, mithin es verwahren müsse, bis sich jemand melde, und es dann an diesen herausgeben müsse, ist fernliegend. Die obige Passage diente der Erläuterung der vorangegangenen Bemerkung, dass die Beklagte die Vermögenswerte nicht zur freien Verfügung erhält. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine ständige Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 122, 154, 156 f; Beschluss vom 22. Juni 2006 - 7 B 49/06, juris Rn. 2) zitiert, wonach es Aufgabe der Beklagten ist, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden und für die die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin ist, zum Zwecke "kollektiver Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen". In diesem Zusammenhang ist auch die Rede davon, dass die Beklagte nicht die "Funktion und Aufgaben der tatsächlich Verfolgten übernimmt", was im Kontext nur heißen kann, dass sie nicht für die einzelnen Individuen agiert. Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich seine Rechtsprechung (Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4) zitiert, wonach der mit seinem Anspruch wegen Fristversäumung ausgeschlossene Erbe gegen die Beklagte, die rechtzeitig angemeldet und Vermögen übertragen bekommen hat, keinerlei Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen kann; die Beklagte ist "allein" bzw. "ausschließlich" berechtigt, was der früheren Rechtslage im Westen nach den alliierten Rückerstattungsgesetzen entspreche. Auch die - unter Bezugnahme auf BVerfG VIZ 1999, 146 erfolgten - Ausführungen am Ende des Beschlusses (aaO S. 77), es sei entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Fristversäumung bei mangelndem Verschulden als unerheblich anzusehen, und die diesbezügliche Güterabwägung wären - ebenso wie die inzwischen längst entschiedene verfassungsrechtliche Diskussion zu § 30a VermG - unverständlich, wenn die Fristversäumung nur dazu führt, dass die Beklagte treuhänderische Eigentümerin für den säumigen Erben wird.

9

Der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1955 (GSZ 4/54, NJW 1955, 905) ist ebenfalls ungeeignet, den Rechtsstandpunkt der Klägerin zu stützen. Zunächst betrifft das Verfahren keine Klage gegen eine jüdische Nachfolgeorganisation, sondern einen Zivilprozess zwischen einer verfolgten Jüdin und einer deutschen Bank, die seit den 30er Jahren ein Wertpapierdepot auf den Namen der Klägerin führte. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin nie ihre Eigentumsrechte an dem Depot verloren habe und streitgegenständlich kein Rückerstattungsanspruch sei. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Klägerin kein Rückerstattungsverfahren eingeleitet und umgekehrt die JRSO - in Verkennung der Rechtslage - Rückerstattungsansprüche angemeldet habe. Soweit in der Entscheidung am Ende ausgeführt wird, dass nach Auffassung des obersten Rückerstattungsgerichts der amerikanischen Zone eine Versäumung der Anmeldefrist zum endgültigen Rechtsverlust führe und - wenn man den Fall abweichend vom zuvor dargelegten Standpunkt des Bundesgerichtshofs doch als in den Anwendungsbereich der Rückerstattungsgesetze fallend ansehen wollte - dies dann ein unbilliges Ergebnis bedeuten würde, kann die Klägerin aus diesem obiter dictum nichts Entscheidungserhebliches herleiten. Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1, 249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation betreffenden - Beschluss. Soweit die Klägerin meint, dass von der Ausschlussfrist nach dem Vermögensgesetz Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht berührt sind, spielt dies keine Rolle. Denn für solche Ansprüche fehlt es - wie ausgeführt - an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

Herrmann                               Hucke                              Seiters

                      Tombrink                           Remmert

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