Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 23/15
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 6. September 2011 am 1. November 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
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Die Schuldnerin, ein im Tiefbau tätiges Unternehmen, stand mit der Beklagten, die Spezialtiefbaugeräte herstellt und vermietet sowie Serviceleistungen erbringt, in langjähriger Geschäftsbeziehung. Spätestens ab Anfang des Jahres 2011 geriet die Schuldnerin in stetig anwachsende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ende Juni 2011 betrugen ihre Zahlungsrückstände bei der Beklagten mindestens 200.000 €. Aufgrund dieses Rückstands verhängte die Beklagte am 11. Juli 2011 einen Lieferstopp gegen die Schuldnerin, drohte die fristlose Kündigung bestehender Mietverträge an und begann damit, einzelne Mietverträge fristlos zu kündigen. Die Schuldnerin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011, gegen Erfüllung verschiedener, nicht näher dargestellter Auflagen für das Geschäftsjahr 2012 weiter finanziert zu sein, und kündigte an, auf ihre Rückstände bei der Beklagten nach einem Liquiditätszufluss eine Einmalzahlung in Höhe von 50.000 € und monatliche Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 40.000 € zu erbringen.
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Mitte August 2011 benötigte die Schuldnerin, deren Zahlungsrückstände bei der Beklagten sich auf inzwischen rund 800.000 € erhöht hatten, für ein bestimmtes Bauvorhaben die Auslieferung eines Kraftdrehkopfes durch die Beklagte. Diese erklärte sich zu einer entsprechenden Lieferung nur bereit, wenn die Schuldnerin ihr zuvor eine Abschlagszahlung in einer Größenordnung von 200.000 € auf offene Forderungen aus den Monaten April und Mai 2011 leistete und eine Bankbürgschaft für die darüber hinaus gehenden ungedeckten Verbindlichkeiten in Höhe von 605.000 € erbrachte. Weitere Belieferungen sollten nur noch gegen Vorkasse erfolgen. Die Schuldnerin zahlte am 22. August 2011 einen Betrag von 201.486,39 € und stellte am 30. August 2011 die Bankbürgschaft.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Deckungs- und Vorsatzanfechtung Erstattung des an die Beklagte überwiesenen Betrags zuzüglich Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.277,10 €. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine insolvenzrechtliche Anfechtung seien nicht gegeben. Zwar stelle die angefochtene Zahlung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin dar, die der Beklagten eine Befriedigung verschafft habe. Ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, bestehe aber nicht, weil der insoweit beweisbelastete Kläger weder eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch eine Kenntnis von Umständen, die zwingend auf diese Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO), nachgewiesen habe. Zahlungsunfähigkeit sei allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben, weil die Schuldnerin ihre Zahlungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung eingestellt gehabt habe. Es hätten in erheblichem Umfang Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden seien. Von einer Kenntnis der Zahlungseinstellung auf Seiten der Beklagten könne aber nicht ausgegangen werden, denn es habe schon in den Jahren vor 2011 Zahlungsrückstände der Schuldnerin bei der Beklagten mit Mahnungen und der Androhung von Lieferstopps gegeben. Die Schuldnerin habe ihre Forderungen häufig mit einem Verzug von 10 bis 50 Tagen bezahlt. Außerdem habe die Beklagte auf den in dem Schreiben vom 27. Juli 2011 angekündigten Liquiditätszufluss vertrauen dürfen. Aus dem Umstand, dass die Schuldnerin am 22. August 2011 eine Abschlagzahlung von über 200.000 € habe leisten können und später in der Lage gewesen sei, eine Bürgschaft über mehr als 600.000 € beizubringen, habe sie auf die fortbestehende Kreditwürdigkeit der Schuldnerin schließen können. Aus diesen Gründen entfalle auch die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen, welche zwingend auf diese schließen lassen könnten.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist in der Hauptsache gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 143 Abs. 1 InsO begründet. Die Beklagte hat in Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen, innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin von dieser in Höhe von 201.486,39 € Befriedigung erlangt.
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1. Die am 22. August 2011 bewirkte Überweisung an die Beklagte hat infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 47; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 7). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
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2. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu dem für die Feststellung der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 7 mwN). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 18. Juli 2013, aaO Rn. 8 mwN). Schon im Juli 2011 bestanden gegen die Schuldnerin Forderungen in einer Größenordnung von knapp 6 Mio. €, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr befriedigt werden konnten. Zweifel daran, dass die Schuldnerin am 22. August 2011 ihre Zahlungen eingestellt hatte und dies für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hervorgetreten war, bestehen nicht. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.
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3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, trotz der zum maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Zahlungsunfähigkeit könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis der Kenntnis von Umständen geführt habe, aus denen die Beklagte bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls Zahlungseinstellung hätte schließen können (§ 130 Abs. 2 InsO), kann dies die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Die Schuldnerin hat die Überweisung der 201.486,39 € zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu welchem die Beklagte zwingend die Kenntnis von Umständen hatte, welche nur den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zuließen.
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a) Für die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt es, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 v.H. oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 24; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 17). Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 25; vom 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZInsO 2009, 145 Rn. 10; vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 Rn. 10; vom 18. Juli 2013, aaO). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 Rn. 13 f; vom 8. Oktober 2009, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO). Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Kennt der Gläubiger die Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, kennt er damit auch die Zahlungsunfähigkeit. Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Schluss nicht gezogen zu haben (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185; vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 14; vom 18. Juli 2013, aaO).
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b) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung - hier der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO) - obliegt in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, aaO Rn. 15; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9; vom 18. Juli 2013, aaO).
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Die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungsgericht zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 8; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZInsO 2014, 1947 Rn. 18; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 15; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 12). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche, aus Sicht der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin deutende Beweisanzeichen nicht beachtet. Mit seiner Würdigung, der 2011 eingetretene sich stetig erhöhende Zahlungsrückstand sei mit dem in früheren Jahren aufgetretenen Zahlungsverzug vergleichbar, hat es ebenso gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wie mit der Außerachtlassung des Umstandes, dass die Schuldnerin in dem Schreiben vom 27. Juli 2011 ihre dauernde Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich eingestanden hat.
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aa) Das der Beklagten bekannte sprunghafte Anwachsen der Zahlungsrückstände in den Monaten Juni bis August 2011 trotz einzelner noch erbrachter Zahlungen stellt schon für sich gesehen ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Zahlungseinstellung dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 14 ff), welches das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nur unzureichend beachtet hat.
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(1) Die Auffassung, der gegenüber der Beklagten festgestellte Zahlungsrückstand, der im Juni 2011 bereits bei 200.000 € lag und sich bis Mitte August 2011 auf über 800.000 € erhöhte, hätte nicht zu dem Schluss führen müssen, dass der Beklagten im August 2011 die Zahlungseinstellung der Schuldnerin bekannt gewesen sei, weil dieser auch bewusst gewesen sei, dass die Schuldnerin schon in der Vergangenheit Zahlungen nur mit erheblicher Verzögerung geleistet gehabt habe, ist nicht haltbar. Feststellungen zu einem Zahlungsverzug mit einem hohen sechsstelligen Betrag in der Vergangenheit hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit die Schuldnerin in der Vergangenheit über einen Zeitraum, der sich auf bis zu 50 Tage erstreckte, mit Zahlungen im Rückstand war, hat das Berufungsgericht dies für Beträge in einer Größenordnung von bis zu knapp 1.000 € festgestellt. Für einen Zahlungsrückstand in sechsstelliger Höhe über einen mehrmonatigen Zeitraum, wie er 2011 aufgetreten ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Für ein stetiges Anwachsen von Verbindlichkeiten über mehrere Monate ohne nennenswerte Tilgung, was eine erhebliche Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben kann (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 12; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 19; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 25), gibt der Prozessstoff für frühere Zeiträume vor 2011 keinen Anhalt. Die vor 2011 aufgetretenen Zahlungsrückstände, bei denen es sich nach dem Vortrag der Revisionserwiderung um angemahnte rückständige Einzelbeträge von bis zu 35.000 € handelte, können deshalb bei der Würdigung nicht ausschlaggebend sein. Sie lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass Mitte 2011 eine deutliche Liquiditätsverschlechterung eintrat, die sich aus der Sicht der Beklagten von früheren Zahlungsengpässen bei der Schuldnerin grundlegend unterschied.
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(2) Anders als in der Vergangenheit, für die das Berufungsgericht einen mittleren Zahlungsverzug von 56,20 Tagen festgestellt hat, ist es der Schuldnerin ab April/Mai 2011 nicht mehr gelungen, ihre fälligen Zahlungen wenigstens mit einer entsprechenden Verzögerung zu leisten. Sie hat vielmehr - gemessen an der Höhe der ständig anwachsenden Gesamtforderung der Beklagten - über mehr als vier Monate hinweg überhaupt keine nennenswerten Zahlungen mehr erbracht. Schon dies musste die Beklagte spätestens Mitte August zu der Erkenntnis bringen, dass keine Situation vorlag, die mit den in der Vergangenheit aufgetretenen und noch beherrschbaren Zahlungsrückständen vergleichbar war. Für die Beklagte ergab sich vielmehr im August 2011 das Bild einer am Rand des wirtschaftlichen Abgrunds handelnden Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 16; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 26 mwN).
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Dieses Bild verstärkte sich noch, als die Schuldnerin auch nach Verhängung der Liefersperre und Androhung der fristlosen Kündigung von Mietverträgen und der Kündigung einzelner Verträge, ihre Zahlungen im Juli 2011 nicht wieder aufnahm, sondern weitere Rückstände auflaufen ließ. Hieraus konnte die Beklagte nur auf eine sich weiter verschlechternde finanzielle Situation der Schuldnerin schließen. Die Annahme einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung war ausgeschlossen, nachdem es der Schuldnerin über mehrere Monate nicht gelungen war, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich waren, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673 Rn. 43; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, ZInsO 2012, 2244 Rn. 22).
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bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ist aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 27. Juli 2011 ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu entnehmen, weil es deren nicht übersehbares Bekenntnis, zahlungsunfähig zu sein, enthielt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006,1210 Rn. 15; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 27; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZInsO 2015, 396 Rn. 21). Die Schuldnerin teilte in diesem Schreiben der Beklagten mit, dass sie selbst im Fall eines ihr auf einer Finanzierungssitzung am 21. Juli 2011 in Aussicht gestellten Liquiditätszuflusses nicht in der Lage sein würde, die Forderungen der Beklagten vollständig zu erfüllen. Vielmehr kündigte sie an, zu einem nicht näher genannten Zuflusszeitpunkt eine Abschlagzahlung in Höhe von 50.000 € leisten und anschließend den Rückstand in monatlichen Raten in Höhe von 40.000 € abtragen zu wollen. Damit gestand sie der Beklagten unmissverständlich ein, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen selbst bei der erhöhten günstigen Liquiditätsentwicklung innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht in der Lage zu sein. Bei dem im August aufgelaufenen Zahlungsrückstand von 800.000 € konnte die Beklagte sich ohne weiteres ausrechnen, dass es mindestens 20 Monate dauern würde, allein den bei ihr bestehenden Rückstand zu tilgen.
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cc) Die Beklagte hat im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass sie sich nach dem Schreiben der Schuldnerin auf eine ratenweise Begleichung ihrer Forderung eingelassen hat. Für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung und die Rücknahme des Lieferstopps sowie einen Verzicht auf die angedrohte fristlose Kündigung ist nichts ersichtlich. Sie hat vielmehr die erste sich bietende Gelegenheit, nämlich die Bitte der Schuldnerin um Auslieferung des Kraftdrehkopfes, genutzt, um von dieser höhere Zahlungen als die in dem Schreiben angebotenen Beträge zu erlangen. Damit erscheint ausgeschlossen, dass sie im Hinblick auf das Schreiben vom 27. Juli 2011, aus dem im Übrigen nicht hervorging, worin die Ursachen für die schlechte finanzielle Situation der der Schuldnerin lagen und wie sie ihre Liquiditätsprobleme konkret überwinden wollte, angenommen haben könnte, die Schuldnerin habe ihre finanziellen Probleme behoben. Mit der Abschlagszahlung von rund 200.000 € war klar, dass die Schuldnerin ihren in dem Schreiben angekündigten Zahlungsplan nicht halten konnte.
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dd) Schließlich kommt dem Umstand, dass die Beklagte die Bitte der Schuldnerin um die Auslieferung des Kraftdrehkopfes genutzt hat, um die nachträgliche Besicherung ihrer Forderungen durch eine Bürgschaft über 600.000 € zu erzwingen und eine Abschlagzahlung von mehr als 200.000 € zu erreichen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine indizielle Bedeutung für die Kenntnis der Zahlungseinstellung zu. Diese Zahlung, die weit oberhalb der von der Schuldnerin für August angekündigten Sofortzahlung von 50.000 € lag, konnte die Beklagte nur herbeiführen, indem sie die ihr bekannte Zwangslage der Schuldnerin ausnutzte, welche darin bestand, dass diese den Kraftdrehkopf benötigte, um auf einer Baustelle weiterarbeiten zu können. Da die Beklagte davon ausgehen musste, dass es bei der gewerblich tätigen Schuldnerin weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZinsO 2015, 1262 Rn. 19 mwN; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 32/14, ZInsO 2016, 507 Rn. 25), musste sie damit rechnen, dass sie der Schuldnerin mit der erzwungenen Zahlung von mehr als 200.000 € weitere Liquidität entzog.
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ee) Soweit das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von der im August eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verneint hat, weil diese auf Druck der Beklagten im August 2011 eine Zahlung von mehr als 200.000 € geleistet und eine Bürgschaft über 600.000 € gestellt hat, ist diese Würdigung rechtlich nicht tragfähig.
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(1) Hatte die Beklagte im August 2011 im Blick auf das bisherige Zahlungsverhalten der Schuldnerin und deren einseitiger Ankündigung von Ratenzahlungen sowie das Bekenntnis zahlungsunfähig zu sein, die Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, warum sie später davon ausging, die Schuldnerin habe ihre Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14 mwN). Die erzwungene Abschlagszahlung und die nachfolgende inkongruente Besicherung ihrer restlichen Forderung ließen ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entfallen. Allein diese Umstände legten nicht nahe, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Konkrete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbessert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden.
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(2) Ein Gläubiger, dem der Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung Ratenzahlungen zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz anbietet, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 15; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN; vom 24. März 2016, aaO Rn. 15), in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absehen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben. Vielmehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zahlungsweise des Schuldners und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Schuldner - um sein wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leistet, um ihn zum Stillhalten oder - wie vorliegend - zur Lieferung dringend benötigter Gerätschaften zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 30; vom 24. März 2016, aaO). Diese Grundsätze gelten auch für den hier gegeben Fall einer erzwungenen einmaligen Abschlagzahlung in erheblicher Höhe, welche aber den bestehenden Zahlungsrückstand längst nicht abdeckt.
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III.
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Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weiterer Feststellungen bedarf es nicht. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.
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Kayser Vill Lohmann
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Pape Möhring
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