Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 285/15
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin beansprucht unter Vorlage von Aktienurkunden eine weitergehende Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out).
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Die Beklagte war Hauptaktionärin der B. Q. H. AG, vormals: Die B Q. F. M. & Co. Aktiengesellschaft (im Folgenden einheitlich: B. Q. AG). Deren Hauptversammlung beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre; die Barabfindung wurde auf 743,52 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM festgelegt. Der Beschluss wurde im Handelsregister eingetragen. In dem anschließenden Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung schlossen mehrere Antragsteller mit der Beklagten einen durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 festgestellten und im Bundesanzeiger vom 11. Mai 2012 bekanntgemachten Teilvergleich, der eine Erhöhung der Barabfindung um 92,32 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM vorsieht. Gemäß § 7 des Teilvergleichs wirkt dieser als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre.
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Die Klägerin ist Inhaberin von 13 auf den Inhaber ausgestellten Aktienurkunden der B. Q. AG im Nennbetrag von insgesamt 8.250 DM. Alle Aktienurkunden tragen auf der Rückseite einen von der Beklagten aufgebrachten Stempelaufdruck mit dem Text: „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“. Entsprechend gestempelte Aktienurkunden der B. Q. AG werden im Internet als Sammlerstücke zum Kauf angeboten.
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Die Klägerin begehrt Zahlung des in dem Teilvergleich vereinbarten Erhöhungsbetrags entsprechend dem Nennwert der vorgelegten Aktienurkunden, insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.232,80 €, Zug um Zug gegen Übergabe der Aktienurkunden. Sie ist der Auffassung, ihre Berechtigung zur Geltendmachung des durch den Teilvergleich erhöhten Barabfindungsanspruchs werde bereits durch die Vorlage der Aktienurkunden nachgewiesen, die sie im Nachlass ihres im Jahr 2008 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes aufgefunden habe.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, ZIP 2015, 2274) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nur zu, wenn ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der B. Q. AG gehört oder den Anspruch durch Abtretung erworben habe. Den ihr insoweit obliegenden Nachweis könne die Klägerin nicht allein durch die Vorlage der Aktienurkunden erbringen.
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Den Aktienurkunden komme keine Legitimationswirkung hinsichtlich des ergänzenden Barabfindungsanspruchs zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327b AktG festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren vereinbart worden sei. Nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden verbrieften danach bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG den Anspruch auf Barabfindung. Die streitgegenständlichen Aktienurkunden seien unstreitig an die Beklagte als Hauptaktionärin (oder ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Auszahlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die vorgelegten Aktienurkunden nach Auszahlung der Barabfindung „entwertet“ und hierzu einen Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ auf der Rückseite der Urkunden angebracht habe.
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Mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär ende die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung. Der Anspruch auf einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung und der später in einem Spruchverfahren festgestellten angemessenen Barabfindung werde nicht mehr durch die Aktienurkunde verbrieft, auch wenn diese nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder eines Dritten gelange. Ein ehemaliger Minderheitsaktionär habe es selbst in der Hand, sich einen anderweitigen Nachweis über seine frühere Aktionärsstellung zu verschaffen, indem er sich die Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär quittieren lasse.
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Eine nochmalige Begebung der Aktienurkunden durch die Beklagte mit der Folge einer erneuten Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inhabers habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein gutgläubiger Erwerb komme angesichts der auf den Aktienurkunden aufgebrachten Stempelung nicht in Betracht.
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Die Klägerin habe auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehört oder die Forderung auf den restlichen Barabfindungsbetrag nachfolgend im Wege der Abtretung erworben habe (§ 286 Abs. 1 ZPO). Nach ihrem eigenen Vorbringen sei der Klägerin unbekannt, wie die Aktienurkunden in den Besitz ihres Ehemannes gelangt seien. Allein der Besitz der als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden genüge nicht zum Beweis eines tatsächlichen Geschehens, aus dem sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe. Dem stehe bereits entgegen, dass entsprechend gestempelte Aktien der B. Q. AG unstreitig auch auf dem Sammlermarkt erhältlich seien.
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II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt nicht schon in Anwendung von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG daraus, dass sie Inhaberin der vorgelegten Aktienurkunden ist. Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das unter Berücksichtigung der vorgelegten Aktienurkunden und der weiteren Umstände des Falles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zum Ausschluss zu den Minderheitsaktionären der B. Q. AG gehört oder den geltend gemachten Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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1. Die von der Klägerin vorgelegten, mit einer „Ungültig“-Stempelung der Beklagten versehenen Aktienurkunden der B. Q. AG verbriefen nicht (mehr) den Anspruch auf die im Teilvergleich festgelegte Abfindungsergänzung.
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a) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entsteht der Barabfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 19) und gehen deren Mitgliedschaften („Aktien“) kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG). Dieser erwirbt indes, abweichend von der Grundregel des § 952 BGB, nicht gleichzeitig das Eigentum an den Aktienurkunden, die die Mitgliedschaften der Minderheitsaktionäre verbrieften; vielmehr kommt es insoweit zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (vgl. nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 4 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12). Die Aktienurkunden verbriefen nach dem Übergang der Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf Barabfindung (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG). Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bleiben zunächst Eigentümer dieser nunmehr ihren Abfindungsanspruch verbriefenden Urkunden und sind zu deren Aushändigung an den Hauptaktionär nur gegen Zahlung der Barabfindung verpflichtet. Erst durch die Aushändigung oder die Zahlung erlangt der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 mwN i.V.m. § 327e Rn. 4; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12).
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aa) Gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung allerdings den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die Aktienurkunden uneingeschränkt „den Anspruch auf Barabfindung“ verbriefen.
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Der Anspruch auf Barabfindung ist gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auf eine angemessene Barabfindung gerichtet, d.h. auf eine volle Entschädigung, die den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 21 mwN). Zwar legt der Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Höhe der Barabfindung fest, worin eine Konkretisierung des zu den Minderheitsaktionären bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses gesehen wird (OLG München, AG 2008, 37, 38; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8). Die festgelegte Abfindung muss aber angemessen sein. Bleibt die vom Hauptaktionär festgelegte und durch einen vom Gericht bestellten Prüfer geprüfte (§ 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG) Barabfindung hinter einer angemessenen, erst später im Spruchverfahren festgesetzten Abfindung zurück, so verringert dies nicht, auch nicht vorübergehend, den kraft Gesetzes zum Ausgleich des Verlusts der Mitgliedschaft entstandenen (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8) Abfindungsanspruch, dessen zutreffende Höhe zwar noch nicht bestimmt, aber bestimmbar ist. Letztlich werden durch die dem Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG obliegende Bestimmung der Abfindungshöhe nur die Parteirollen im Spruchverfahren vorgegeben (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzern-recht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 3 a.E.). Dass der Barabfindungsanspruch von Anfang an auf die tatsächlich angemessene Abfindung gerichtet ist, die den vom Hauptaktionär festgelegten Betrag möglicherweise übersteigt, zeigt sich auch daran, dass sich der nach § 327b Abs. 2 AktG bestehende Zinsanspruch auf die angemessene Abfindung einschließlich etwaiger Nachbesserungen im Spruchverfahren bezieht (Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 39; Hasselbach in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 16; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 20).
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Dagegen muss die gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom Hauptaktionär beizubringende Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts nur die festgelegte Barabfindung, nicht aber einen eventuell im Spruchverfahren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f.; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, ZIP 2009, 908 Rn. 28; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 50). Für die Gewährleistungserklärung, die schon aus Gründen der Praktikabilität auf einen bestimmten, bereits festliegenden Betrag lauten sollte, schreibt das Gesetz die Anbindung an den festgelegten Barabfindungsanspruch ausdrücklich vor. Eine dementsprechende Einschränkung enthält die den Gegenstand der Verbriefung regelnde Vorschrift (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG) nicht.
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bb) Die Aktienurkunden verbriefen den Barabfindungsanspruch gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG jedoch nur bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär.
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(1) Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden bereits unabhängig von der Aushändigung mit Zahlung der (vollen) Barabfindung erwirbt (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13; Schmolke in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 320a Rn. 8, jew. mwN) oder erst mit der Aushändigung an ihn (vgl. Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327e Rn. 49; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327e Rn 28; Hasselbach in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 327e AktG Rn. 65). Denn jedenfalls mit der Übergabe der Aktienurkunden, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie etwa der Verwahrung oder Verpfändung dient, sondern zum Zweck der „Einlösung“ - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - geschieht, geht das Eigentum an den Aktienurkunden auf den Hauptaktionär über und endet die durch § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG angeordnete Verbriefung des Abfindungsanspruchs.
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Ob die Aktienurkunden daran anschließend die Mitgliedschaft des Hauptaktionärs verbriefen, wie die herrschende Meinung annimmt (siehe nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13, jew. mwN) oder ihre Eigenschaft als Wertpapier verlieren (i.d. Sinne MünchHdbGesR IV/Austmann, 4. Aufl., § 75 Rn. 94; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 320a Rn. 10), kann hier gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls verbriefen ausgehändigte Aktienurkunden kein Recht des ehemaligen Minderheitsaktionärs mehr (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 4).
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(2) Die Aushändigung der Aktienurkunden gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ist allerdings von einer bloßen Vorlage der Aktienurkunden zum Zweck des Erhalts einer Teilleistung zu unterscheiden. Entspricht die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht der angemessenen Abfindung, die der ehemalige Minderheitsaktionär beanspruchen kann, so ist dieser nicht verpflichtet, dem Hauptaktionär die Aktienurkunden auszuhändigen, um die in der festgelegten Abfindung liegende bloße Teilleistung zu erhalten. Er muss lediglich die Anbringung eines Teilzahlungsvermerks auf der in seinem Eigentum verbleibenden Urkunde dulden (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 4). Lässt sich der Hauptaktionär hierauf aber nicht ein, da er die von ihm festgelegte Barabfindung (naheliegenderweise) für angemessen und ausreichend hält, und händigt ihm der ehemalige Minderheitsaktionär daraufhin die Aktienurkunden aus, um ihn zur Auszahlung der festgelegten Abfindung zu veranlassen, so endet auch durch eine solche Aushändigung die Legitimationswirkung zugunsten des ehemaligen Minderheitsaktionärs. Der Anspruch auf die (mögliche) Differenz zur vollen Abfindung bleibt ihm aber erhalten, ohne dass es eines entsprechenden Vorbehalts bedürfte, vgl. § 13 Satz 2 SpruchG (Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4). Der ausgeschiedene Minderheitsaktionär kann in diesem Fall von dem Hauptaktionär die Erteilung einer Quittung verlangen, die ihn als ehemaligen Inhaber der ausgehändigten Aktienurkunden ausweist und ihm so die Möglichkeit gibt, seine frühere Aktionärsstellung in einem etwaigen Spruchverfahren zu belegen.
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b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Aushändigung der in Rede stehenden Aktienurkunden an die Beklagte angenommen, mit der Folge, dass die Urkunden keinen Ergänzungsanspruch als Teil eines Anspruchs auf angemessene Barabfindung mehr verbriefen.
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aa) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass eine Aushändigung der Aktienurkunden an die Beklagte erfolgt sei, geht dies fehl.
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Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Übergabe sei unstreitig erfolgt, entbehre jeder Grundlage. Die Aktienurkunden mögen zur Auszahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt und gestempelt worden sein. Die Klägerin habe jedoch ausdrücklich bestritten, dass sie der Beklagten übergeben und damit im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ausgehändigt worden seien, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte selbst offensichtlich nicht auf einer Aushändigung bestanden habe, weil sie die Aktien ansonsten einbehalten hätte.
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Damit zieht die Revision die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Aktienurkunden zur Auszahlung des festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt sowie nach der Auszahlung dieses Betrags von der Beklagten „entwertet“ und mit dem Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ versehen worden seien. Auf die weitere Frage, ob die Rüge der Revision schon wegen der den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 314 ZPO zukommenden Beweiswirkung erfolglos bleiben muss, kommt es nicht an.
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bb) Das Berufungsgericht hat den festgestellten Vorgang rechtsfehlerfrei als Aushändigung der Aktienurkunden im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG gewürdigt.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Aushändigung im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG nicht erforderlich, dass der Hauptaktionär die Aktienurkunden nach der Vorlage einbehält. Mit Aktienurkunden, die ihm zur „Einlösung“ vorgelegt und vom bisherigen Inhaber nicht weiter als Wertpapier beansprucht werden, kann der Hauptaktionär nach seinem Belieben verfahren; er kann sie vernichten, aufbewahren oder mit Markierungen bzw. Stempelaufdrucken versehen (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 8). Es macht für den Tatbestand der „Aushändigung“ keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Hauptaktionär die übergebene Aktie einbehält, vernichtet oder sie - als „ungültig“ gestempelt - in eindeutig entwerteter Form zurückgibt bzw. an Dritte als Sammlerstück abgibt.
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Der Umstand, dass die Beklagte auf den Aktienurkunden den Stempelaufdruck „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ anbringen konnte und angebracht hat, belegt, dass eine Aushändigung zum Zwecke der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung stattgefunden hat und die Aktien nicht etwa aus einem anderen Grund wie etwa zur Verwahrung oder Verpfändung übergeben wurden.
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Der Wortlaut des Stempelaufdrucks, in dem ohne Angabe eines bezifferten Auszahlungsbetrags auf den Erhalt der Barabfindung hingewiesen und die Bezeichnung „ungültig“ verwendet wird, schließt auch die Annahme eines bloßen Teilzahlungsvermerks aus.
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2. Zur Einlösung vorgelegte und mit einem Ungültigkeitsvermerk zurückgegebene Aktienurkunden können, auch wenn sie nach den vorstehenden Ausführungen den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht verbriefen, ein gemäß § 286 ZPO im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu würdigendes Beweisanzeichen dafür sein, dass der sie Vorlegende im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionär war oder den Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben hat.
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Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, hat sich aber unter Berücksichtigung des für derartige Aktienurkunden bestehenden Sammlermarktes nicht von der Wahrheit der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugen können. Diese dem Tatrichter vorbehaltene und nur eingeschränkt revisionsrechtlich zu überprüfende Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Schließlich ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Klägerin auch keine Umstände, die es rechtfertigen könnten, den als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden, denen sich nicht entnehmen lässt, welche bestimmte Person sie zum Erhalt der Barabfindung ausgehändigt hat, die Funktion einer Quittung zuzuweisen, die belegen würde, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten die Urkunden ausgehändigt habe.
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Bergmann
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Strohn ist in Ruhestand
getreten und kann deshalb nicht
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Wöstmann
Bergmann
Sunder
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Referenzen
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- II ZR 302/06 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung 1x
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- II ZR 327/03 1x (nicht zugeordnet)