Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 76/16
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Einzugsstelle unter anderem für Sachverständigenhonorare, begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2015, bei dem ein Golf GTD beschädigt wurde. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte beauftragte den Kraftfahrzeugsachverständigen Dr. Ing. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat ihm ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen erfüllungshalber ab. Im Gutachtenauftrag ist festgehalten, dass der Sachverständige sein Honorar nach der ermittelten Schadenshöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten berechnet. Der Sachverständige fertigte unter dem 9. Januar 2015 ein Gutachten. Danach ergaben sich Reparaturkosten in Höhe von 4.309,95 € netto und eine Wertminderung von 500 €. Für die Begutachtung erstellte er am selben Tag eine Rechnung über 867 € brutto, die ein Grundhonorar von 603 € und Nebenkosten in Höhe von 125,57 € (Schreibkosten je Seite 2,93 €, erster Fotosatz je Foto 2,53 €, Fahrtkosten 30,80 €, Porto-/Telekommunikationskosten 15 €) auswies. Mit Vertrag vom 10. Januar 2015 trat der Sachverständige die Ansprüche an die Klägerin ab. Hierauf zahlte die Beklagte an die Klägerin 761,60 €. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 105,40 €, der nebst Zinsen Gegenstand der Klage ist, macht sie geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung lediglich weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu. Unstreitig sei die Beklagte zur Erstattung von - der Höhe nach erforderlichen - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Als erforderlich seien diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit herangezogen werde, schlügen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder. Vorliegend sei der Schadensersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten worden. Insoweit liege in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr sei für diesen ohne weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich. So sei der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schulde. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede habe der Sachverständige gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen können. Gegenstand der abgetretenen Forderung sei zwar nicht der Werklohnanspruch, sondern die Schadensersatzforderung der Geschädigten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden könne als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könne diese im Wege der direkten Inanspruchnahme dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorliege, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könne dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt sei, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich sei. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolge, müsse eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten eingewendet werden können.
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Sei die Erforderlichkeit der Kosten wie hier hinreichend konkret bestritten, sei die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten sei anhand der BVSK Honorarbefragung 2015 vorzunehmen, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr sei. Ferner seien die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstelle. Hinsichtlich des Honorars sei das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) angemessen. So ergäben sich ein Grundhonorar von 594,50 €, Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 €) von 28,80 €, Kosten des ersten Fotosatzes (13 Bilder zu je 2 €) von 26 €, Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) von 16,80 € und Porto/Telefonkosten in Höhe von 15 €. Von den sich so ergebenden Kosten für die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 810,51 € sei der bereits vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 € in Abzug zu bringen.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
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2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
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3. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).
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b) Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es unter den Umständen des Streitfalls keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht seiner Schätzung die übliche Vergütung für die Leistung des Sachverständigen Dr. Ing. H. zugrunde gelegt hat.
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aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 16; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 13; jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO 13).
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bb) Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN).
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cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen, abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
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c) Die Schätzung der als üblich zu erachtenden Vergütung selbst hat die Revision nicht angegriffen.
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