Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZA 9/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2017 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.                          GmbH. Er hat die Beklagte zunächst auf Rückabtretung einer Grundschuld, dann - nachdem das belastete Wohnungseigentum versteigert worden war - auf Zahlung von 243.751,12 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsurteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 10. Februar 2017 zugestellt worden.

2

Am 9. März 2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Dem Antrag war ein ausgefüllter und unterschriebener Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt, aus welchem sich der Stand eines bei der D.               AG geführten Kontos, die voraussichtlichen Prozesskosten der Gegenseite, die Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsstreits, die Verwaltervergütung, die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Gutachterkosten ergaben; beigefügt waren weiter die Kopie eines Kontoauszuges und ein Schreiben des Insolvenzgerichts vom 23. Februar 2017 hinsichtlich der Veröffentlichung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Nach gerichtlichem Hinweis auf die weiteren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, zu denen nicht vorgetragen worden sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 2017 eine Gläubigertabelle vorgelegt und erläutert, warum seiner Ansicht nach keinem Insolvenzgläubiger zugemutet werden kann, die Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzufinanzieren.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) wird dem Kläger nicht bewilligt werden können, weil er nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

4

1. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 12; Reichling, NJW 2017, 736). Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt der Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht (OLG Koblenz ZVI 2013, 149; Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 117 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 117 Rn. 22). Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 14).

5

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Zustellung des Berufungsurteils beim Bundesgerichtshof eingegangen. Entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat der Kläger jedoch innerhalb dieser Frist nichts dazu vorgetragen, dass den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten sei, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzubringen.

6

3. Ein Hinweis auf das Fehlen dieser Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Fristablauf am 10. März 2017, einem Freitag, erfolgen. Dass er unverschuldet gehindert war, innerhalb der Frist vollständig zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzutragen, hat der Kläger auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 14. März 2017 hin nicht vorgetragen. Eine Frist zur Nachholung der erforderlichen Angaben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Rn. 12; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, MDR 2017, 419 Rn. 16; Reichling, NJW 2017, 736) hat der Senat dem Kläger nicht gesetzt. Der Kläger ist lediglich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag unvollständig sei. Die Gerichtsakten sind erst nach Fristablauf, nämlich am 29. März 2017, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Pape

      

Möhring     

      

Meyberg     

      

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