Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 150/16
Tenor
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1. Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass
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a) der Angeklagte C. der Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig ist,
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b) die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist.
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2. Auf die Revision des Angeklagten Kü. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,
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a) im Schuldspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass er der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist;
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b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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4. Die Beschwerdeführer C. und Kl. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Beschwerdeführer C. zur Last.
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Von Rechts wegen
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Körperverletzung „unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 03.06.2014 (Az. ) und vom 02.04.2014 (Az. ) unter Auflösung der in der letztgenannten Entscheidung gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Auflösung der im nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.12.2014 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 12,00 Euro“ und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Kl. hat es wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Kü. hat das Landgericht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten C. , Kl. und Kü. mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
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Die Revisionen der Angeklagten C. und Kl. erweisen sich als unbegründet.
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten Kü. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
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Darüber hinaus sah der Senat Anlass zu den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrekturen.
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I.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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1. Am 2. März 2014 schlug der Angeklagte C. dem Geschädigten R. , der sich in Begleitung der Freundin des Angeklagten befand, unvermittelt mit der Faust heftig gegen den Kopf und versetzte ihm einen Fußtritt, um ihn zu verletzen. Nachdem seine Freundin ihn von dem Geschädigten weggezogen hatte, entfernte er sich. Der Geschädigte, der nach dem Faustschlag zu Boden gestürzt war, erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf, die folgenlos heilte.
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2. Die Angeklagte Kl. hegte den Verdacht, dass der später zu Tode gekommene Geschädigte E. T. , der – wie sie selbst – mit Betäubungsmitteln Handel trieb, ihr am 18. August 2014 etwa 112 Gramm Amphetamingemisch, das sie auf Kommissionsbasis erworben und in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, entwendet habe. Noch am selben Tag arrangierte die Angeklagte Kl. ein Treffen in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten in M. , an dem neben E. T. auch der Angeklagte C. und die nicht revidierende Mitangeklagte D. teilnahmen. Kl. konfrontierte E. T. mit ihrem Verdacht, den dieser jedoch nachdrücklich zurückwies.
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Die Angeklagte Kl. schenkte den Beteuerungen von E. T. keinen Glauben und beschloss daher, diesen noch einmal aufzusuchen, ihn zur Rede zu stellen und ihn – erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt – dazu zu zwingen, das entwendete Rauschgift an sie herauszugeben.
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Am frühen Morgen des 20. August 2014 erfuhr die Angeklagte Kl. , dass E. T. im Besitz von Rauschgift sei und sich in der Wohnung einer Freundin aufhalte. Gegen 6.30 Uhr rief sie den Angeklagten C. an und fragte ihn, ob er bereit sei, gemeinsam mit ihr den Geschädigten T. aufzusuchen. Der Angeklagte C. sagte zu und beide machten sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten Kü. auf den Weg, um den Geschädigten erneut zur Rede zu stellen und ihn erforderlichenfalls unter Gewaltanwendung zu veranlassen, das vermeintlich von ihm entwendete Rauschgift herauszugeben. Der Angeklagte Kü. führte dabei Kabelbinder und eine Axt mit sich, um etwaigen Widerstand des Geschädigten zu unterbinden. Die – nicht revidierende – Mitangeklagte D. ging voraus, um auszukundschaften, ob der Geschädigte T. sich alleine in der Wohnung aufhalte. Nachdem sie geklingelt hatte und eingelassen worden war, konsumierte sie gemeinsam mit E. T. und seinem Bruder O. T. eine kleine Menge Amphetamin und öffnete schließlich – von den Geschädigten unbemerkt – die Terrassentüre, um C. , Kl. und Kü. den Zutritt zur Wohnung zu erleichtern. In einem Telefongespräch mit der Mitangeklagten Kl. forderte sie diese auf, sich nunmehr auf den Weg zu machen.
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Während die Angeklagte Kl. an der Haustüre klingelte, stürmten C. und Kü. laut schreiend von der Rückseite des Wohnanwesens über die geöffnete Terrassentüre in die Wohnung. Der Angeklagte Kü. erhob dabei drohend die Axt. O. und E. T. waren durch das Auftreten der Angeklagten überrascht. O. T. floh aus der Wohnung auf die Straße, verfolgt von dem Angeklagten Kü. , der die Axt weiterhin drohend in den Händen hielt. O. T. stolperte, fiel zu Boden und brach sich bei dem Sturz das Handgelenk. Daraufhin legte der Angeklagte Kü. die Axt beiseite, warf sich auf den Geschädigten O. T. und fixierte ihn am Boden. Die Angeklagte Kl. , die den beiden gefolgt war, trat hinzu und nahm die Axt an sich, während der Angeklagte Kü. einen gutgläubigen Passanten dazu veranlasste, den Geschädigten zu fesseln, indem er ihm vorspiegelte, dass es sich um einen Einbrecher handele.
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Der Angeklagte C. , der mit dem Geschädigten E. T. alleine in der Wohnung zurückgeblieben war, stürzte sich auf den ihm körperlich deutlich unterlegenen Geschädigten, versetzte ihm mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf und würgte den am Boden Liegenden schließlich massiv. Dass er dabei nicht nur mit Körperverletzungs-, sondern mit Tötungsvorsatz handelte, vermochte das Schwurgericht nicht festzustellen. Als der Angeklagte eine Sirene hörte, verließ er die Wohnung. Dabei nahm er wahr, dass E. T. mit erheblichen Kopfverletzungen bäuchlings auf dem Fußboden lag und sich nicht mehr bewegte. Er hätte ohne Weiteres vorhersehen und vermeiden können, dass der Geschädigte durch die ihm infolge der wuchtig geführten Schläge und das massive Würgen zugefügten Verletzungen sterben könnte. Tatsächlich verstarb E. T. infolge der massiven Gewalteinwirkungen gegen Kopf und Hals, kurz nachdem der Angeklagte C. die Wohnung verlassen hatte. Der Todeseintritt war dabei nicht ausschließbar durch eine hohe Amphetaminkonzentration begünstigt worden.
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II.
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Die Revision des Angeklagten C. hat keinen Erfolg:
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1. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg.
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2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere tragen die Feststellungen die Annahme, dass der Angeklagte – auch – der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge zum Nachteil des Zeugen T. schuldig ist.
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a) Wer – wie hier der Angeklagte C. – einen Rauschgifthändler oder -kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sachen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug begangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des Senats (BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 167/01, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3 mwN; Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72; Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263). Soweit der Senat in seinem in der Sache 2 StR 335/15 ergangenen Anfragebeschluss Bedenken an dieser Rechtsauffassung geäußert hat, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. auch die Urteile des Senats vom 16. August 2017 – 2 StR 335/15 und 2 StR 344/15).
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b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht von einem fehlgeschlagenen Versuch der räuberischen Erpressung ausgegangen ist und der Angeklagte die Tat aus Furcht vor Entdeckung abbrach und vom Tatort floh, nachdem er eine Sirene gehört hatte und seine Entdeckung fürchtete.
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c) Der Senat sah Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte C. der Körperverletzung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§ 251 StGB) – und nicht der tateinheitlich verwirklichten versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge – schuldig ist. Zwischen § 251 StGB und § 250 StGB besteht – anders als zwischen § 251 StGB und § 227 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 – 4 StR 650/99, BGHSt 46, 24, 25) – Gesetzeseinheit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 1967 – 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 185; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 StR 130/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 3 StR 324/11 – anders bei Zusammentreffen von Versuch und Vollendung; vgl. MüKo/Sander, 2. Aufl. 2012, StGB § 251 Rn. 16; SSW/Kudlich, 3. Aufl. 2016 § 251 Rn. 10). Die rechtliche Bezeichnung der Tat als „schwere“ räuberische Erpressung kommt daher nicht in Betracht.
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d) Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
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e) Veranlassung zu einer Kompensationsentscheidung bestand nicht. Zwar hat das Revisionsverfahren ungewöhnlich lange gedauert. Die Dauer des Revisionsverfahrens war aber sachlich veranlasst; ein Zuwarten bis zum Abschluss des in der Sache 2 StR 335/15 durchgeführten Anfrageverfahrens war geboten. Nach Abschluss des Anfrageverfahrens wurde zeitnah Termin zur Durchführung der Revisionshauptverhandlung bestimmt.
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III.
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Die Revision der Angeklagten Kl. hat keinen Erfolg.
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1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Kl. auf.
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a) Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
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Das Schwurgericht hat seine Überzeugung, dass der Einsatz der Axt als Drohmittel durch den Angeklagten Kü. vom Vorsatz der Angeklagten Kl. umfasst war, tragfähig begründet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um einen Mittäterexzess gehandelt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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b) Der Senat sah jedoch Anlass, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu korrigieren, dass die Angeklagte Kl. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377).
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c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zu einer Kompensation bestand keine Veranlassung.
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IV.
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Die Revision des Angeklagten Kü. erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angegriffenen Urteils zeigt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen.
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Der Senat hat jedoch auch hinsichtlich dieses Angeklagten den Schuldspruch dahin klargestellt, dass er der tateinheitlich begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
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3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Nach den Feststellungen teilte der Angeklagte den Polizeibeamten noch am Tattag mit, dass C. an der Tat beteiligt und mit dem Tatopfer in der Wohnung verblieben war und ermöglichte durch diese Angaben dessen Festnahme. Zu diesem Zeitpunkt war er selbst bereits Beschuldigter, so dass eine Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) grundsätzlich in Betracht kam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15, NStZ-RR 2015, 248).
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Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht zu der Prüfung gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte Kü. eine „wesentliche“ Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB geleistet hat. Ungeachtet des Umstands, dass die Strafkammer diesen Aufklärungsbeitrag im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen Prüfung des vertypten Milderungsgrunds der Aufklärungshilfe zu einer milderen Strafe gelangt sein könne. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden.
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Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen, nachdem die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr begründet ist.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die den Nebenklägern, die sämtlich Angehörige des zu Tode gekommenen E. T. sind, im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen allein dem Angeklagten C. zur Last.
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Appl
Krehl
RiBGH Dr. Eschelbach
ist wegen Urlaubs an der der
Unterschrift gehindert.Appl
Zeng
Bartel
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