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StGB § 250 Schwerer Raub

Strafgesetzbuch

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 64-65/26
24. März 2026
5 Ws 64-65/26 24. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 552/25
18. Dezember 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 6267/25.A
11. Dezember 2025
8 K 6267/25.A 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 467/25
2. Dezember 2025
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27. November 2025
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13. November 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 422/25
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