Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 148/17
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben.
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei acht der zwölf Einheiten und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile in seinem Eigentum stehen. Im Jahr 2012 kam eine Beschlussfassung über die Sanierung schadhafter Kellertüren aufgrund der Gegenstimmen des Beklagten nicht zustande, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer gegen ihn Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erhoben. Durch Versäumnisurteil vom 21. März 2013 wurde der Negativbeschluss für ungültig erklärt und im Wege der Beschlussersetzung folgender Beschluss gefasst:
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„Die Wohnungseigentümer beschließen, im Haus 37 alle Kellertüren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz durch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z.B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der Verwalter soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des Auftragswerts und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach vollständigen Gutschriften zu erteilen.“
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Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Das günstigste der drei von der Verwalterin eingeholten Angebote belief sich auf 5.136,99 €. Den nach Miteigentumsanteilen ermittelten und seitens der Verwalterin angeforderten Anteil des Beklagten von 3.393,53 € zahlte dieser nicht.
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Mit der Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 3.393,53 € als Sonderumlage nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2017, 374 ff. veröffentlicht ist, sieht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der anteiligen Sonderumlage. Aus dem Tenor des Versäumnisurteils könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Mangels Bestimmtheit sei zumindest der auf die Erhebung der Sonderumlage bezogene Teil des (ersetzten) Beschlusses nichtig. Er enthalte zwar den Verteilungsschlüssel, aber nicht den Gesamtbetrag der Sonderumlage. Damit seien die geschuldeten Einzelbeträge nicht eindeutig bestimmbar. Der Beschluss sei nicht lediglich anfechtbar, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach Rechtskraft des Urteils keine Möglichkeit mehr hätte, etwa (wie im vorliegenden Fall) die Korrektheit der Auswahl des günstigsten Angebots durch den Verwalter zu rügen oder (ebenfalls wie im vorliegenden Fall) Einwendungen gegen das ausgewählte Angebot als solches dem Grunde oder der Höhe nach geltend zu machen. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil sei § 48 Abs. 4 WEG nicht analog anzuwenden mit der Folge, dass Nichtigkeitsgründe weiterhin beachtet werden müssten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen sei und eine intensive und langwierige Auseinandersetzung des Gerichts mit Gründen, die gegen die beantragte Beschlussersetzung sprächen, im Säumnisverfahren nicht stattfinde.
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II.
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Die Revision hat Erfolg.
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1. Zunächst hält es der (uneingeschränkten) Nachprüfung durch den Senat stand, dass das Berufungsgericht dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 einen Beschluss über die Erhebung einer betragsmäßig noch zu bestimmenden Sonderumlage entnimmt; ohne einen solchen Beschluss entbehrte der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein der Grundlage. Der Inhalt eines - wie hier - gemäß § 21 Abs. 8 WEG gerichtlich ersetzten Beschlusses ist schon wegen der in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG angeordneten Bindung von Sondernachfolgern durch objektive und nächstliegende Auslegung des Urteilstenors zu ermitteln (vgl. zur Auslegung von Beschlüssen grundlegend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.). Zwar geht aus dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 nicht ausdrücklich hervor, dass die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen ist. Dies ergibt sich aber zweifelsfrei daraus, dass der Verwalter nach Einholung von drei Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben und die nach dem Auftragswert berechnete Sonderumlage dem Verteilungsschlüssel entsprechend erheben soll. Bei nächstliegendem Verständnis soll eine (spätere) Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (und ggf. ein weiteres Beschlussersetzungsverfahren) gerade vermieden werden, indem dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen und die nach dem Verteilungsschlüssel ermittelten Anteile einfordern soll (aA Elzer, ZWE 2017, 376). Davon zu trennen ist - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend gesehen hat - die Frage nach der Bestimmtheit eines solchen beschlussersetzenden Urteilstenors.
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2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 ersetzte Beschluss sei nichtig, so dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestehe.
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a) Zweifelhaft ist bereits die diesen Ausführungen zugrunde liegende Prämisse, wonach ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage stets nichtig sein soll, wenn die jeweiligen Einzelbeträge nicht bereits bei der Beschlussfassung betragsmäßig bestimmbar sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage - wie hier - den Verteilungsschlüssel enthält und zugleich vorgibt, auf welche Weise die Höhe der Sonderumlage zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden soll, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Einordnung eines etwaigen Beschlussmangels als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund.
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b) Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen wohnungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollte, könnte dies aufgrund der - auch in einem Folgeprozess wie dem vorliegenden zu beachtenden - Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht mehr geltend gemacht werden.
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aa) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann das Gericht - wie es hier durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 geschehen ist - gemäß § 21 Abs. 8 WEG an ihrer Stelle nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. Über eine solche Beschlussersetzungsklage wird durch Gestaltungsurteil entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). Ebenso wie die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung hat das Gericht bei Abfassung des Urteilstenors, mit dem es die Willensbildung der Wohnungseigentümer ersetzt, die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung - zu beachten; vor einer Entscheidung durch Versäumnisurteil ist insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 331 Abs. 1 und 2 ZPO).
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bb) Dagegen richten sich sowohl der Rechtsschutz gegen das Urteil als auch dessen Wirkungen nicht nach den für Beschlüsse, sondern nach den für Urteile maßgeblichen rechtlichen Regelungen.
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(1) Im Ausgangspunkt ändert der Umstand, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten hat, nichts daran, dass die Entscheidung durch Urteil ergeht und folglich den für Urteile maßgeblichen prozessualen Regeln unterliegt. Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 46 WEG gewährleistet, sondern - wie bei jedem Urteil - durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Wirkungen des Gestaltungsurteils ergeben sich zunächst aus den in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG und § 48 Abs. 3 WEG enthaltenen Spezialvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und im Übrigen aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des Urteils. Deshalb sind Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig, sondern entfalten Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21).
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(2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirkung. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 185; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiell-rechtliche Nichtigkeitsgründe wie etwa das Fehlen der Beschlusskompetenz nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen und können nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der Urteilsausspruch unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG) fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig.
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(3) Da sich dieses Ergebnis allgemeinen prozessualen Regeln entnehmen lässt, bedarf es der von dem Berufungsgericht erwogenen analogen Anwendung von § 48 Abs. 4 WEG nicht. Die Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit stellt § 48 Abs. 4 WEG klar, dass auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 48 Rn. 69). Im Ergebnis stimmen die Wirkungen eines von dem Gericht für gültig befundenen Beschlusses der Eigentümer und die eines gerichtlich ersetzten Beschlusses insoweit überein; nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung können wohnungseigentumsrechtliche Nichtigkeitsgründe im einen wie im anderen Fall nicht mehr geltend gemacht werden.
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(4) Schließlich gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil. Denn nach allgemeinem Zivilprozessrecht ist auch ein Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fähig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 339; Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345). Infolgedessen ist der Beklagte gehalten, seine prozessualen Rechte zu wahren, indem er Einspruch einlegt und dem Gericht seine Argumente gegen die beantragte Beschlussersetzung unterbreitet. Weil er es in der Hand hat, den Eintritt der materiellen Rechtskraft abzuwenden, ist das Ergebnis unbedenklich (aA bezogen auf den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 4 WEG Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 48 Rn. 47), zumal die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Rechtslage abschließend gestaltet und geklärt wird.
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c) Daran gemessen steht mit Bindungswirkung für den hier geführten Folgeprozess fest, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage gefasst worden ist. Das Versäumnisurteil ist nämlich nicht wirkungslos und in Rechtskraft erwachsen. Der Tenor ist - wie oben ausgeführt - dahingehend auszulegen, dass dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen soll. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung besteht aus prozessualer Sicht kein Zweifel, weil die Bestimmung der Höhe der Sonderumlage auf die Verwalterin übertragen worden ist.
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III.
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Die Abweisung der Klage kann danach keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem beschlussersetzenden Teil des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 und der Bestimmung der Anspruchshöhe durch die Verwalterin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin die Vorgaben des Versäumnisurteils beachtet, indem sie das günstigste der drei eingeholten Angebote als Auftragswert zugrunde gelegt, danach die Höhe der Sonderumlage von 5.136,99 € bestimmt und den Anteil des Beklagten an dem aufzubringenden Betrag zutreffend ermittelt hat. Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen, kann der Beklagte aufgrund der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nicht mehr geltend machen. Mit dem Einwand, das günstigste Angebot sei unvollständig, weil einzelne Positionen fehlten, kann der Beklagte bei der Anforderung der Sonderumlage nicht gehört werden, da es nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil Sache der Verwalterin ist, die Höhe der Sonderumlage zu bestimmen. Infolgedessen hat sie die Prüfung der Angebote ebenso wie die spätere Auftragsvergabe nach dem in dem (ersetzten) Beschluss vorgesehenen Verfahren in eigener Verantwortung vorzunehmen; selbst wenn ihr bei der Umsetzung dieser Vorgaben Fehler unterlaufen sein sollten, wären die Wohnungseigentümer nicht ihrer Zahlungspflicht enthoben.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
Brückner
Weinland
Göbel
Haberkamp
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Referenzen
- ZPO § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils 1x
- ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten 1x
- § 21 Abs. 8 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 4 WEG 4x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG 3x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 26/85 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 146/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 11/98 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 7/12 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 182/12 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- III ZR 19/60 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung 1x
- § 21 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 322 Materielle Rechtskraft 2x
- § 23 Abs. 4 WEG 1x (nicht zugeordnet)