Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 520/16
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2015 dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Mitgläubiger 18.978,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2015 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
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Die Parteien schlossen im August 2008 - nach dem Vorbringen der Revision und vom Berufungsgericht vorausgesetzt: im Wege des Fernabsatzes - zwei in einer Vertragsurkunde zusammengefasste Darlehensverträge über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 114.000 € zur Nummer 886 und ein Annuitätendarlehen in Höhe von 9.130 € zur Nummer 893 zu einem effektiven Jahreszins von 5,79%. In dem Darlehensvertrag hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen/Auflagen" unter anderem: "Vor erster Auszahlung müssen vorliegen: […] Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist". Außerdem erhielten die Kläger eine "Verbraucherinformation nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge", in die unter der Überschrift "Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages" folgender Passus eingefügt war:
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"Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ nebst ihren Anlagen ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der Vertragsurkunde ‚Darlehensvertrag‘ angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht".
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Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den Vertragsbedingungen jeweils wie folgt:
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Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie ließen die Darlehen im Januar 2015 von einer dritten Bank ablösen. Zugleich leisteten sie eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 18.978,23 €.
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Ihrem der Beklagten am 15. Juni 2015 zugestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger "als Gesamtgläubiger" 18.978,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten waren. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Zum überwiegenden Teil hat die Revision dagegen keinen Erfolg und ist durch Endurteil zurückzuweisen.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 1915 ff.) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte sei den Klägern als Gesamtgläubigern zur Erstattung der "Vorfälligkeitsentschädigung" verpflichtet. Die Beklagte habe die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei und die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch im Jahr 2014 hätten widerrufen können. Das Widerrufsrecht der Kläger sei weder verwirkt gewesen noch von den Klägern rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Ihr Rückforderungsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil sie bei der Leistung der "Vorfälligkeitsentschädigung" einen Vorbehalt erklärt hätten.
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II.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand.
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1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt.
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a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils dahin erkannt, dass die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris; Stackmann, NJW 2017, 2383, 2385; ders., NJW 2018, 209; kritisch Lechner, WuB 2017, 373, 377 f.).
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b) Gesichtspunkte, die den Senat dazu veranlassen könnten, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf.
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aa) Soweit die Revision mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (WM 2018, 78, 80) meint, § 312d Abs. 6 BGB aF normiere lediglich eine Anspruchsvoraussetzung und nicht eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widerrufsbelehrung, verfehlt sie die Argumentation des Senats. Der Senat hat, indem er an die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Belehrung über die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen und an den - soweit hier von Interesse gleichlautenden - Gestaltungshinweis (6) des Musters für die Widerrufsbelehrung (hier maßgeblich: gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung) angeknüpft hat (vgl. dazu auch Held/Schulz, BKR 2005, 270, 273; Rott, BB 2005, 53, 56/58), keine übersteigerten Anforderungen an die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt. Er hat vielmehr im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) die Unwirksamkeit des von der Beklagten konkret verwendeten Belehrungstextes aus dem Umstand hergeleitet, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Übernahme des Wortlauts des § 312d Abs. 6 BGB aF den unrichtigen Eindruck erweckt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung von Wertersatz seien tatsächlich geringer als in § 312d Abs. 6 BGB aF vorgesehen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29 f.).
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Aus der Entstehungsgeschichte des § 312d Abs. 6 BGB aF ergibt sich im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung formuliert, sondern Vorgaben für eine deutliche Belehrung des Darlehensnehmers gemacht hat. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe zitierte Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/2946, S. 23) befasst sich zwar mit § 312d Abs. 6 BGB aF unter dem Aspekt der Anspruchsvoraussetzung. Der Wortlaut ("Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: […]") und die Begründung zum Gestaltungshinweis (6) des Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier maßgeblichen Fassung (BT-Drucks. 15/2946, S. 27) gehen aber davon aus, die Widerrufsbelehrung müsse im Zuge der Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls insofern auch über die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L Nr. 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) informieren, als klarzustellen sei, dass "Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung" nur unter bestimmten Umständen zu leisten sei.
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bb) Zu dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2. Februar 2011 (VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 19), das ein Haustürgeschäft betraf, steht die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31) offensichtlich nicht in Widerspruch.
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cc) Die Anforderungen, die der Senat an die Belehrung über die Widerrufsfolgen bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen stellt, stehen im Übrigen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.
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(1) Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG sind die in dessen Absatz 1 genannten Informationen, zu denen auch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d der Richtlinie 2002/65/EG genannten Informationen - hier: in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG und § 312c Abs. 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) - über das Widerrufsrecht rechnen, "auf klare und verständliche Weise" zu erteilen. Wie der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31) ausgeführt hat, ist eine Widerrufsbelehrung unklar, die von den zwei Voraussetzungen, von denen auf der Grundlage der Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG nach § 312d Abs. 6 BGB aF die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz abhängt, nur eine bezeichnet.
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(2) Darüber hinaus wäre die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch unwirksam, wenn man annehmen wollte, zwischen (vermeintlich geringeren) inhaltlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung und (vermeintlich höheren) inhaltlichen Anforderungen an eine deutliche Belehrung bestehe ein Unterschied (so offenbar LG Bonn, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 17 O 24/17, juris Rn. 25 ff.) und die Belehrung der Beklagten sei höchstens undeutlich, aber nicht unklar. Auch dann standen die Vorgabe des nationalen Rechts, der Unternehmer habe deutlich zu belehren, und die mit der unzureichend deutlichen Belehrung verbundene Rechtsfolge - Fortbestand des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) - in Einklang mit dem Unionsrecht.
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Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG dürfen die Mitgliedstaaten betreffend das Widerrufsrecht und die Modalitäten seiner Ausübung bis zu einer weiteren Harmonisierung strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen, wenn diese Bestimmungen "mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen" (vgl. Schmidt-Kessel, GPR 2011, 79, 81 Fn. 27). Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG fungiert damit, wovon nicht nur der Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG ausging (BT-Drucks. 15/2946, S. 27), sondern auch die Kommission der Europäischen Union ausgeht (vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, KOM[2009] 626 endg., S. 6 f.), als sekundärrechtliche Öffnungsklausel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts (Schultze, VuR 2011, 333, 335 f.; Grupp, Die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG - Status quo und Reformbedarf, 2009, S. 81; Reuter, Der Fernabsatz und seine rechtliche Ausgestaltung in der Europäischen Union, 2003, S. 199; Rott, BB 2005, 53, 58; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rn. 5 und 7; zweifelnd Felke/Jordans, WM 2004, 166, 168), die über den Verweis in Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2, zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/65/EG Bedeutung auch für das Anlaufen der Widerrufsfrist hat. Der in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2002/65/EG genannte Grundsatz einer Vollharmonisierung unionsrechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz bei Finanzdienstleistungen steht nach der Richtlinie selbst unter dem Vorbehalt einer von ihr ausdrücklich anderweit getroffenen Regelung (zur Aufspaltung des Richtlinieninhalts in mindest- und vollständig harmonisierte Teile Bredol, GPR 2010, 138, 141; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 33 Fn. 118; Schmidt-Kessel, aaO). Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG enthält eine solche ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz der Vollharmonisierung.
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Unter den Vorbehalt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG fallen auch die Anforderungen an eine deutliche Belehrung gemäß § 355 BGB aF in Verbindung mit § 312c Abs. 2 BGB aF und § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 27), sofern sie sich nicht ohnehin mit den Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG decken. Davon, dass der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG Gebrauch gemacht hat, hat die Kommission der Europäischen Union Kenntnis erlangt (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, KOM[2009] 626 endg., S. 6 f.). Mangels einer Vollharmonisierung der "Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung" lassen sich gegen das Erfordernis einer deutlichen Gestaltung keine anderweitigen Schlussfolgerungen aus den die spätere Rechtslage betreffenden Senatsurteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 und XI ZR 549/14, juris Rn. 23) ziehen (aA LG Bonn, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 17 O 24/17, juris Rn. 30 f.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20 und vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Damit besteht - unbeschadet dessen, dass der Senat hier über die Reichweite des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG tragend nicht entscheiden muss - in Fällen, in denen es tragend auf diese Frage ankäme, kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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c) Auch die konkrete Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17 und vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14).
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2. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand halten weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegengestanden.
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3. Zum Nachteil der Beklagten rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil indessen, soweit es hinsichtlich eines Anspruchs (richtig:) aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris) angenommen hat, die Kläger seien Gesamtgläubiger, nicht Mitgläubiger. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Mitdarlehensnehmer, soweit sie nach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend machen, Mitgläubiger nach § 432 BGB (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 27). Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 175).
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III.
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Soweit sich die Revision der Beklagten damit zu einem geringen, für die Kostenentscheidung in allen Instanzen zu vernachlässigenden, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, Umfang als begründet erweist, entscheidet der Senat durch Versäumnisurteil in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, juris Rn. 24 f.). Im Übrigen weist der Senat die Revision der Beklagten durch Endurteil zurück.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
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