Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 334/23
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Zur Revision des Angeklagten S. ist ergänzend auszuführen:
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Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Präzisierung des „Alter[s] des Verfahrens“ als eines strafbestimmenden mildernden Umstands (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Vorgespräch vom 1. Februar 2023 die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren gegen ihn sei erst im April 2021 eingeleitet worden (UA S. 47), statt mit der Beanstandung der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) allein mit einer Inbegriffs- (§ 261 StPO für den Fall, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist) oder mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO für den gegenteiligen Fall) hätte angreifen müssen. Die Verfahrensbeanstandung versagt jedenfalls deswegen, weil, was der Beschwerdeführer nicht verkennt, das genannte Schreiben zur Bekanntgabe des Strafverfahrens nicht die beiden verfahrensgegenständlichen Betrugstaten aus dem Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 zu Lasten des Geschädigten K. umfasst, sondern allein frühere Taten betrifft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, „die abgeurteilten Tatvorwürfe“ seien gleichwohl „am Tag der Einleitungsmitteilung bereits zum Gegenstand dieses mehrere Tatvorwürfe umfassenden Verfahrens gemacht worden“ (Revisionsbegründung S. 48), fehlt hierzu jeglicher Aktenbeleg (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte er auch die Verfahrensvorgänge aus dem April 2021 mitteilen müssen.
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Jäger
Bellay
Fischer
Bär
Leplow
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Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2024
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Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 als unbegründet verworfen worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jäger
Bellay
Fischer
Bär
Leplow
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Referenzen
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x