Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 217/25
BGH, 03.06.2025, 2 StR 217/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, und des Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zwei Fällen des schweren Raubes, jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
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1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da er – soweit es um den Verstoß gegen das Waffengesetz geht – zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 405/24, Rn. 10 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
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Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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3. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Maßregel auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand.
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a) Nach den Feststellungen begann der wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte ab dem Jahr 2022, täglich bis zu zwei Gramm Kokain zu konsumieren; mehrmals wöchentlich trank er zudem Alkohol. Die verfahrensgegenständlichen Taten beging der alkohol- und kokainabhängige Angeklagte wegen zunehmender finanzieller Schwierigkeiten, zu denen auch sein Kokainkonsum beitrug.
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b) Das Landgericht hätte sich deswegen zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Zwar stellt die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (auch) für Altfälle maßgebliche Neufassung des § 64 StGB nunmehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44 ff.; BGH, Urteil vom15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50) als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 2 StR 476/24, Rn. 5 mwN) sowie an die Erfolgsprognose (vgl. auch BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487/23, Rn. 13). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
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c) Die Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 2 StR 476/24, Rn. 6 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 106/22, Rn. 6).
Menges
Zeng
Meyberg
Grube
Herold
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 217/25
3. Juni 2025
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2 StR 217/25 | 3. Juni 2025 |
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 217/25 1x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- StPO § 260 Urteil 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 405/24 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 3x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 1x
- StPO § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 327/23 1x
- NStZ-RR 2024, 50 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 476/24 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 487/23 1x
- StPO § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung 1x
- StPO § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 1x
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 106/22 1x