Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 17/25

BGH, 24.02.2026, VIII ZB 17/25

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem genannten Senatsbeschluss zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte, wiederum vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten der Berufungsinstanz, erneut mit einer Anhörungsrüge und begehrt zudem eine Bezifferung des Streitwerts für jeden einzelnen Widerklageantrag.

II.

1. Über die Anhörungsrüge des Beklagten hat der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in der derselben Besetzung wie im angegriffenen Beschluss zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZB 73/23, juris Rn. 1; vom 10. Juli 2025 - IX ZR 201/23, juris Rn. 1; jeweils mwN).

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 2; vom 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19, juris). Zudem ist auch die erneute Anhörungsrüge nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 1. Februar 2018 - I ZB 73/17, juris Rn. 10; vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1) und legt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dar (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2024 - VIII ZB 5/24, juris Rn. 2 mwN).

2. Soweit der Beklagte eine Bezifferung des Streitwerts für jeden einzelnen Widerklageantrag begehrt, ist dies als erneute Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2025 auszulegen.

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens herabzusetzen. Der Beklagte hat im Rahmen der Widerklage sinngemäß die Feststellung begehrt, dass die Klägerin vor dem Nachweis der Berechtigung der von ihr insgesamt geforderten Preise nicht berechtigt sei, Nachforderungen aus den gestellten Verbrauchsabrechnungen sowie Abschlagsforderungen geltend zu machen. Bereits dieser (negative) Feststellungsantrag ist unter Berücksichtigung der in der Akte enthaltenen Jahresabrechnungen sowie der bis zur Beendigung des Liefervertrags am 14. Januar 2024 von der Klägerin geforderten Abschlagszahlungen mit über 6.700 € anzusetzen.

Dr. Bünger                         Dr. Schmidt                         Wiegand

                   Dr. Matussek                           Dr. Böhm

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