Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Berlin - 90 K 5.14 T

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 25.000 € auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

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Der im Jahr 1958 geborene Beschuldigte erlangte im Jahr 1993 die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Land Berlin. Er ist anerkannt als Notarzt/Arzt im Rettungsdienst und Facharzt für Allgemeinmedizin. Er betreibt seit März 2004 einen privatärztlichen Notdienst und ist daneben in der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Obdachlosen tätig. Er ist, soweit bekannt, ledig und hat keine Kinder. Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

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Die Ärztekammer Berlin hat den Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 2014 angeschuldigt,

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in Berlin

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1. in der Zeit von Juni 2009 bis Ende Februar 2012
bei der ärztlichen Behandlung der Patientin Frau Dr. med. E... seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben,
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2. in der Zeit vom 6. Januar bis 29. Februar 2012
bei der ärztlichen Behandlung der unter Ziffer 1) genannten Patientin privatärztliche Leistungen entgegen der Bestimmungen der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet zu haben,
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3. in der Zeit vom 23. Februar bis zum 2. März 2012
im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung von der unter Ziffer 1) genannten Patientin vermögenswerte Vorteile, deren Wert nicht als geringfügig anzusehen ist, gefordert zu haben
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und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.

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Gegen den Beschuldigten ist gemäß §§ 16 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2 Berliner Kammergesetz das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen.

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Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt (Darstellung zusammengefasst),

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1. im Rahmen seines privatärztlichen Notdienstes im Juni 2009 die ärztliche Mitbehandlung der im Jahr 1923 geborenen, seit den späten 1990er Jahren an multiplen chronischen Schmerzen leidenden und - wie er wusste - von opioidhaltigen Schmerzmitteln abhängigen Patientin E... übernommen und ihr ohne Absprache mit den behandelnden Kollegen entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst insbesondere in den Monaten Januar und Februar 2012 nahezu täglich, zum Teil intravenös, kurzwirksame Opioid-Analgetika verabreicht zu haben, wodurch es bei der Patientin am 1. März 2012 zu vegetativen Entzugssymptomen verbunden mit heftigen Schmerzen, Hilflosigkeit, Erregung und Suizidgedanken kam, weshalb sie stationär eingewiesen wurde,
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2. [von einer Darstellung wird abgesehen, weil die vorgeworfenen Handlungen gemäß § 56 BDG ausgeschieden werden,]
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3. während der Behandlung der Patientin E... auf die Übereignung deren Grundstücks in der T... Straße in Berlin an ihn gedrängt und einen Notar mit der Erstellung eines Testaments beauftragt zu haben, in dem der Beschuldigte als Alleinerbe vorgesehen sein sollte, zu dessen am 1. März 2012 vorgesehenen Unterzeichnung es nach der Krankenhauseinweisung der Patientin nicht kam.
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Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsformel und deren Konkretisierung unter III. der Anschuldigungsschrift Bezug genommen.

III.

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Das Berufsgericht konnte ohne Hauptverhandlung durch Beschluss die im Tenor ausgesprochen Maßnahme verhängen, weil die Ärztekammer, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte dem zugestimmt haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG und § 24 KammerG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG).

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Der Beschuldigte hat ein einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehen begangen, das unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) in Höhe von 25.000 € des bis zu 50.000 € reichenden Rahmens erforderlich macht, aber auch als ausreichend erscheinen lässt. Indem der Beschuldigte der Geldbuße zugestimmt hat, hat er Einsicht in sein Fehlverhalten zu erkennen gegeben.

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Er hat hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. der Anschuldigungsschrift seine Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 2 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer) zumindest grob fahrlässig verletzt, indem er jedenfalls zwischen 6. Januar und 29. Februar 2012 der, wie er wusste, von opioidhaltigen Schmerzmitteln abhängigen Patientin E... nahezu täglich, an manchen Tagen zweimal am Tag, bei Hausbesuchen, zu denen er von der Patientin gerufenen worden war, Opioide injizierte oder ihr entsprechende Spritzen zur eigenständigen Injektion überließ. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. med. A... in seinem Gutachten vom 10. April 2014 verletzte der Beschuldigte damit die Regeln der ärztlichen Kunst in eine Weise, wie es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Beschuldigte hätte zu dem behandelnden Arzt S... Kontakt aufnehmen müssen, um die Behandlung bei Notfällen mit diesem abzustimmen. Er hätte auch zur nachhaltigen Behandlung der Patientin anderweitige fachkundige Schmerzbehandlung heranziehen müssen. Er war längst faktisch zu ihrem behandelnden Arzt geworden und nicht nur gelegentlich als Notarzt tätig. Durch die fehlerhafte Behandlung kam es vermehrt zu schon nach wenigen Stunden wiederauftretenden Schmerzen, was die mehrmaligen Arztbesuche an einem Tag deutlich machen. Am 1. März 2012 wurde eine stationäre Aufnahme notwendig, weil die Patientin in einem Dämmerzustand verfallen war. Erst am 15. Mai 2012 konnte sie entlassen werden. Zu diesem Zeitpunkt bedurfte die Patientin nur noch Targin 10/5 ng 1-0-1-0 Tbl. Die sie weiterbehandelnde Ärztin Dr. M... berichtete, dass die Patientin im Kopf klar und immer freundlich sei.

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So kommt dem Beschuldigten zu Gute, dass die Patientin keine nachhaltigen Schäden davon getragen hat. Auch war der Beschuldigte von der Patientin unter starken Druck gesetzt worden, der so weit ging zu drohen, sich aus dem Fenster zu stürzen, wenn der Beschuldigte nicht sofort käme. Der Beschuldigte erkannte jedoch auch, dass die Patientin von ihm abhängig war, weil er bereit war, die von ihr gewünschten Schmerzmittel zu verabreichen, die ihr behandelnder Arzt ihr nicht mehr gab.

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Der Beschuldigte hat hinsichtlich des Vorwurfs zu 3. der Anschuldigungsschrift desweiteren gegen seine Berufspflicht verstoßen, sich im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung von Patienten keine Geschenke oder andere Vorteile versprechen zu lassen, wenn nicht der Wert des Geschenks oder des anderen Vorteils geringfügig ist (§ 32 Berufsordnung der Ärztekammer). Er handelte insoweit vorsätzlich, denn er wusste, dass er keine Geschenke im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung annehmen darf. Vorliegend hat der Beschuldigte das Versprechen der Patientin E..., ihn als Alleinerben einzusetzen, angenommen, in dem er am 27. Februar 2012 den von ihm ausgewählten Notar T... aufsuchte und diesem mitteilte, Frau E... bitte um notarielle Beurkundung eines Testaments, in dem er, der Beschuldigte, als Alleinerbe eingesetzt werden solle. Nach telefonischer Rücksprache mit der Patientin E... fertigte der Notar einen entsprechenden Testamentsentwurf, der am 1. März 2013 beurkundet werden sollte. Dazu kam es nicht, weil die Patientin an diesem Tag ins Krankenhaus eingeliefert wurde, weshalb der Notar sie nicht antraf, und sie inzwischen auch ihre Meinung geändert hatte. Zu dem Vermögen der Patientin gehörte ein Haus in der T... Str. im Berliner Ortsteil G..., dessen anzunehmender Wert nicht als geringfügig i.S.v. § 32 Berufsordnung Ärztekammer anzusehen ist. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Inhalt des Testamtens nichts gewusst und die Patientin habe den Notar mit der Testierung selbst beauftragt, ist durch die glaubhaften Bekundungen des Notars, der im Untersuchungsverfahren als Zeuge vernommen wurde, widerlegt.

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Nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Berufsgericht nach § 108 VwGO erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Übertragung des besagten Hauses bzw. die Einsetzung als Alleinerberbe von der Patientin i.S.v. § 32 Berufsordnung Ärztekammer „gefordert“. Die Aussage am 29. Februar 2012 gegenüber einer Zeugin am Telefon, er „wolle das Haus“, reicht dafür nicht aus. Dem stehen Aussagen vom Hörensagen gegenüber, der Beschuldigte habe die Patientin bedrängt, das Haus an ihn zu verkaufen, an anderer Stelle, ihm ein Vorkaufsrecht einzuräumen bzw. er versuche an das Haus zu kommen. Ein Fordern ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beschuldigte den Notartermin am 1. März 2012 nicht absagte, nachdem ihm von der Patientin und Mitarbeitern der Pflegeeinrichtung, in der sie lebte, gesagt worden sei, die Patientin wolle kein Testament mehr zu seinen Gunsten machen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Patientin häufig und geradezu sprungartig ihre Meinung darüber änderte, wem sie vertraute und wem sie etwas zukommen lassen wollte. Indem der Beschuldigte möglicherweise hoffte, am nächsten Tag könne sie schon wieder anders denken, hat er der Patientin gegenüber nichts gefordert.

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Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2. der Anschuldigungsschrift können die vorgeworfenen Handlungen gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG und § 24 KammerG ausgeschieden werden, weil sie für Art und Höhe der berufsrechtlichen Maßnahme nicht ins Gewicht fallen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammG i.V.m. 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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