Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 213/14 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 21.5.2014 den Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Zeiten vom 1.1.1957 bis zum 13.4.1959 als Beitragszeiten verneint.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 25.7.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Der Kläger rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl Senatsurteil vom 23.5.1996 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8; vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376; vgl auch Senatsbeschluss vom 20.8.2008 aaO, RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

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Der Kläger trägt vor, er sei von der Berufungsentscheidung völlig überrascht worden, weil das LSG davon ausgegangen sei, dass er seine genauen Beschäftigungszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht habe, während dies im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren unstreitig gewesen sei. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkt vorher zu äußern.

7

Mit diesem Vortrag hat der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hinreichend bezeichnet. Es ist bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass das LSG seine Entscheidung allein tragend auf die Begründung der fehlenden Glaubhaftmachung der genauen Beschäftigungszeiten des Klägers im streitigen Zeitraum gestützt habe. Denn er führt selbst aus, dass das LSG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen habe, weil es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen habe (§ 153 Abs 2 SGG). Das SG aber habe die Klage abgewiesen, weil eine Beitragszahlung im streitigen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht worden sei und es an einer Vermutungsregel fehle, dass allein aus einer Beschäftigung im volkseigenen Betrieb der DDR auf eine Beitragsabführung zu schließen sei.

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Damit trägt der Kläger eine Doppelbegründung des LSG vor. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es aber dann, wenn sich der gerügte Verfahrensmangel nur auf eine Begründung bezieht (vgl P. Becker, SGb 2007, 328, 330). Eine Gehörsverletzung kann der Kläger nach den aufgezeigten Maßstäben auch nicht daraus ableiten, dass das LSG die seiner Ansicht nach "entscheidungserhebliche Rechtsfrage" offengelassen habe.

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2. Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage,

        

"ob die Glaubhaftmachung der Beschäftigung in einem VEB der DDR ausreicht, um im Sinne von § 286 b SGB VI darauf zu schließen, dass die Beschäftigung beitragspflichtig war und die Beiträge abgeführt wurden".

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Hierzu trägt er vor, dass diese Rechtsfrage noch nicht vom BSG entschieden sei. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage hinreichend darzulegen. Der Kläger hat bereits versäumt, sich mit dem Wortlaut von § 286b SGB VI auseinanderzusetzen, der voraussetzt, dass entsprechende "Beiträge gezahlt worden sind".

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Zudem ist auch der Vortrag zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht ausreichend. Es ist nicht aufgezeigt, dass der Senat über die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheiden müsste. Denn der Kläger weist darauf hin, das LSG habe seine Beschluss auch darauf gestützt, dass die genauen Beschäftigungszeiten des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht worden seien. Diese Feststellung hat er nicht mit einer begründeten Verfahrensrüge angegriffen (s unter 1.). Damit aber fehlt es auch hier an Vortrag, dass die aufgeworfene Frage allein entscheidungserheblich gewesen sei (vgl P. Becker, SGb 2007, 261, 267).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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