Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 19/15 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Altersrente zum 1.7.2010 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß aufgezeigt (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger rügt, dass sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sei, weil der Berufungssenat willkürlich über seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter selbst entschieden habe. Über das Ablehnungsgesuch hätte gemäß § 46 ZPO ein Beschluss ergehen müssen. Anstelle dessen habe das LSG auf das Befangenheitsgesuch lediglich in den Urteilsgründen Bezug genommen.
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Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG; § 60 SGG iVm §§ 41 ff ZPO) nicht hinreichend dargelegt. Eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern ist nach der Rechtsprechung nur in den Fällen eines rechtsmissbräuchlichen oder sonst offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs möglich (vgl BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - Juris RdNr 12; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10 c und 10 d mwN). Insbesondere ist die Ablehnung eines gesamten Berufungssenats dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist (vgl nur BSG SozR Nr 5 zu § 42 ZPO; s auch BVerfGE 72, 51, 59).
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Der Kläger hätte daher in der Beschwerdebegründung aufzeigen müssen, weshalb und mit welcher Begründung gegen jedes einzelne Mitglied des Senats die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten sei. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13). Es müssen daher Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen ablehnende Beteiligte oder auf Willkür beruhe (vgl BSG aaO).
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Diesen aufgezeigten Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht, wenn der Kläger ausführt, dass der Berufungssenat den Befangenheitsantrag "wegen fehlender persönlicher Vorwürfe" als offensichtlich unzulässig angesehen habe. Überdies trägt er vor, dass die Befangenheit der Richter "auf Grund ihrer Teilhabe am öffentlichen System und der unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Einflüsse der Entscheidung auf ihr tägliches Leben" gerügt worden sei. Durch die "Drittmittelfinanzierung der Rentenversicherung" sei mittelbar auch eine Entscheidung "in eigener Sache" ergangen (Seite 3 der Beschwerdebegründung). Deshalb habe keine unvoreingenommene Entscheidung durch die Berufsrichter getroffen werden können. Mit diesem Vortrag sind keine Gründe dargetan, weshalb der abgelehnte Berufungssenat ausnahmsweise über das Ablehnungsgesuch nicht selbst hätte entscheiden dürfen (vgl auch BVerfG vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665 RdNr 28 ff).
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Ein Verfahrensfehler ist auch nicht aufgezeigt, soweit der Kläger der Meinung ist, das LSG hätte durch separaten Beschluss entscheiden müssen, anstelle Ausführungen zum Befangenheitsgesuch lediglich im angegriffenen Berufungsurteil zu machen. In den Fällen, in denen abgelehnte Richter ausnahmsweise über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen, ist regelmäßig keine gesonderte förmliche Entscheidung über das Befangenheitsgesuch erforderlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 19; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO RdNr 10 e mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- SGG § 103 1x
- 7 AL 60/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 60 1x
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- SGG § 193 1x
- 1 BvR 2853/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 41 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x