Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 SB 19/15 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Festgestellt war bei ihr ein GdB von 50, dem unter anderem ein Einzel-GdB von 50 für seelisches Leiden zugrunde lag (Bescheid vom 7.1.2009). Ihr im Mai 2009 gestellter Änderungsantrag, den sie ua mit einer Verschlimmerung ihres seelischen Leidens begründete, blieb erfolglos (Bescheid vom 7.1.2010, Widerspruchsbescheid vom 30.8.2010).

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Das von der Klägerin angerufene SG holte unter anderem ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. ein. Der Sachverständige befand, das seelische Leiden der Klägerin habe sich spätestens seit Ende 2009 gebessert und sei ebenso wie der Gesamt-GdB lediglich mit einem Wert von 30 zu bemessen. Gestützt auf das Gutachten wies das SG die Klage ab (Urteil vom 10.5.2012).

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Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung machte die Klägerin unter anderem geltend, dem Sachverständigen seien nicht alle ihre Einwendungen vorgelegt worden. Das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 1.7.2014).

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Die Klägerin hat zunächst eigenhändig Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 12.2.2015 gewährt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet hat. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie § 103 SGG verletzt, ua weil es ihre zahlreichen Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Daran fehlt es hier.

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1. Dies gilt zunächst für den Vorwurf der Klägerin, das LSG habe zu Unrecht nicht mehr über ihren wiederholten Antrag auf PKH entschieden und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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Bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt es sich um einen grundsätzlich heilbaren Verfahrensmangel (§ 202 S 1 SGG iVm §§ 556, 295 Abs 1 ZPO - s hierzu BSG Beschluss vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B - Juris RdNr 8). Deshalb muss eine schlüssige Darlegung dieses Verfahrensmangels auch ausführen, ob der Fehler schon in der Berufungsinstanz gerügt wurde oder weshalb sonst eine Heilung nicht eingetreten ist (BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16a; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 88). Insofern hat die Klägerin nicht dargelegt, bei der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die unterbliebene Bescheidung ihres wiederholten PKH-Antrags gerügt zu haben, vgl § 295 Abs 1 2. Alternative ZPO. Der Vortrag lässt nicht erkennen, ob dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eine solche Rüge zu entnehmen ist.

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Unabhängig davon wäre es an der Beschwerde gewesen darzulegen, warum der wiederholte PKH-Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hatte, nachdem das LSG den vorangegangenen Antrag abgelehnt hatte. Dafür hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten sie zur Begründung des erneuten Antrags vorgebracht hat, die eine andere, nunmehr stattgebende PKH-Entscheidung des LSG hätten rechtfertigen können. Denn ein bei unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen wiederholter PKH-Antrag ist abzulehnen (vgl BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19; vgl BGH Beschluss vom 16.12.2008 - VIII ZB 78/06 - Juris). Dazu hat die Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgetragen. Zwar beruft sich die Klägerin auf ihre Einwendungen zum Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. in ihrem Schreiben vom 12.7.2011 an das SG. Allerdings gibt sie diese weder im Einzelnen wieder noch legt sie dar, warum sie aus der maßgeblichen Sicht des LSG eine hinreichende Erfolgsaussicht der Berufung hätten begründen sollen, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. W. ausweislich des LSG-Urteils am 19.6.2013 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben hatte. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den Inhalt und Kontext relevanter Schriftsätze aus den Akten zu erarbeiten; vielmehr muss die Beschwerde auch insoweit aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.

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Schließlich hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum das angefochtene Urteil auf der unterlassenen PKH-Gewährung beruhen kann (vgl BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 = Juris RdNr 37). Die Klägerin war im gesamten Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Zwar behauptet sie, mangels PKH-Gewährung habe ihr Anwalt keine Auskünfte und weitergehenden Befunde bei den behandelnden Ärzten einholen können, weshalb er ua nicht nochmals Stellung genommen habe. Indes fehlt es an der substantiierten Darlegung, welchen Inhalt eine solche Stellungnahme hätte haben sollen und warum sie das Urteil des LSG maßgeblich hätte beeinflussen können. Hätten entscheidungserhebliche neue Befunde oder Untersuchungsergebnisse vorgelegen, so wäre das LSG ohnehin schon auf einfachen Hinweis der Klägerin von Amts wegen verpflichtet gewesen, weitere Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls weiter zu ermitteln.

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2. Auch die gerügte Verletzung von § 103 SGG hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

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Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahe zu legen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Beck RS 2010, 65789 = Juris RdNr 12).

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Diesen Substantiierungsanforderungen werden die von der Beschwerde bezeichneten Anträge sämtlich nicht gerecht.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag,

        

"den Sachverhalt durch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen weiter aufzuklären,"

benennt weder Beweisthema noch voraussichtliches Ergebnis der Beweisaufnahme. SG und LSG hatten bereits umfangreich zum entscheidungserheblichen Gesundheitszustand der Klägerin ermittelt. Umso vollständiger und präziser hätte daher die Klägerin in einem prozessordnungsgemäßen Beweisantrag angeben müssen, zu welchen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufgrund welchen Beweismittels noch welche neuen Beweisergebnisse zu erwarten waren, um das LSG vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungsplicht zu warnen und von der Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme zu überzeugen. Bei der von der Klägerin gewählten Formulierung handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Beweisanregung; die Warnfunktion eines Beweisantrags kann sie nicht erfüllen. Nichts anderes gilt für den Antrag auf Beiziehung konkret benannter Behandlungsunterlagen; auch insoweit hat die Klägerin weder das genaue Beweisthema noch das voraussichtliche Beweisergebnis angegeben.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, diese Behandlungsunterlagen einem Sachverständigen mit der Frage vorzulegen, ob der darin beschriebene Gesundheitszustand die Diagnose einer Dysthymia erfüllt oder einer wiederkehrenden depressiven Störung, fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung ("ob"). Darüber hinaus lassen die Anträge zwar erkennen, zu welchen Tatsachen sie eine Beweiserhebung für nötig erachtet hat. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema korrekt zu bezeichnen, hätte sie aber zusätzlich angeben müssen, warum gerade diese Punkte entscheidungserheblich und weiter klärungsbedürftig sein sollten. Denn je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Mit der Beweisaufnahme soll das Tatsachengericht von der Wahrheit oder Unwahrheit derjenigen Tatsachen überzeugt werden, die beweisbedürftig und entscheidungserheblich sind. Der Beweis zielt folglich auf die Tatbestandsmerkmale von Normen ab, deren Rechtsfolgen im konkreten Fall in Frage stehen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 66 mwN). Allein die Bezeichnung einer medizinischen Diagnose sagt demgegenüber noch nichts darüber aus, was sich daraus für den GdB ergeben sollte, obwohl dieser den entscheidungserheblichen Kern des Rechtsstreits bildete. Denn nicht die Benennung einer bestimmten Gesundheitsstörung, sondern die Feststellung der dadurch verursachten Teilhabebeschränkungen ist nach § 2 Abs 1 S 2, § 69 Abs 1 S 4 SGB IX maßgeblich für den GdB. Insoweit hätte die Klägerin zudem wiederum, um die vollständige Warnwirkung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zu erzielen, das voraussichtliche Beweisergebnis benennen müssen.

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Keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag stellte aus den genannten Gründen - Fehlen des genauen Beweisthemas und des voraussichtlichen Beweisergebnisses - auch der weitere Antrag dar, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob bei der Klägerin zu bestimmten Zeitpunkten eine wiederkehrende depressive Störung in Form einer schweren Episode vorgelegen habe. Zudem fehlt es insoweit ebenfalls bereits an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung ("ob").

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Ebenso wenig erfüllen sämtliche von der Klägerin im Antrag formulierten Fragen an den erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. die formellen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages.

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Das gilt zum einen für die von der Beschwerde mit e) bis g) bezeichneten Fragen zum Vorliegen einer Dysthymia sowie zu ihrer Abgrenzung von einer Depression. Denn wie ausgeführt ist maßgeblich für den von der Klägerin begehrten GdB nicht die medizinische Einordnung bestimmter Erkrankungen unter verschiedene Diagnosen, sondern die Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Teilhabe des behinderten Menschen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 69 Abs 1 S 4 SGB IX. Die von der Klägerin formulierten Anträge stellen keine Fragen zu ersichtlich entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern wiederholen in Frageform die Kritik am erstinstanzlichen Sachverständigen. Ebenso wenig geben sie das voraussichtliche Ergebnis der Beweiserhebung an. Dies wäre aber wiederum erforderlich gewesen, damit das LSG die Entscheidungsrelevanz der Anträge beurteilen konnte.

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Bei dem Antrag, den Sachverständigen erneut zu den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.7.2011 geäußerten Bedenken zu befragen, handelt es sich um einen wiederholten Antrag nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO. Diesem Antrag war das Gericht indes bereits durch Übersendung des Schriftsatzes an den Sachverständigen verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommen. Daher hätte der wiederholte Antrag des Sachverständigen dem LSG aufzeigen müssen, warum eine erneute Befragung erforderlich und damit weiterhin objektiv sachdienlich gewesen wäre, obwohl sich der Sachverständige mit Schreiben vom 19.6.2013 im Einzelnen mit dem Schriftsatz auseinandergesetzt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Damit beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht.

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Der Antrag, den Sachverständigen zeugenschaftlich zur Frage zu vernehmen, ob ihm der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2011 vor Fertigung seines Schreibens vom 30.3.2012 vorgelegen hat, teilt ebenfalls nicht das zu erwartende Beweisergebnis mit und lässt auch sonst nicht erkennen, warum diese Beweisfragen entscheidungserheblich sein sollten.

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Die von der Klägerin schließlich im Hinblick auf einen neuen Befundbericht formulierte Frage,

        

"ob bei ihr eine Besserung eingetreten ist oder es zu einem zunehmenden Mangel an Compliance seitens der nach wie vor schwerstgradig erkrankten Klägerin gekommen ist,"

enthält bereits keine hinreichend bestimmt formulierte Beweisbehauptung, sondern stellt die von der Klägerin anscheinend für richtig erachtete Tatsache - sie sei schwerstgradig erkrankt und wirke lediglich ungenügend an der Behandlung mit ("compliance") - lediglich als eine von mehreren Möglichkeiten dar und nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, als konkrete Beweisbehauptung (vgl BVerwG Beschluss vom 24.9.2012 - 5 B 30/12 - Juris RdNr 9). Im Übrigen benennt auch dieser Antrag nicht hinreichend eindeutig entscheidungserhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft, § 69 Abs 1 S 4 SGB IX, und teilt darüber hinaus das voraussichtliche Beweisergebnis nicht mit.

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3. Soweit die Klägerin im Übrigen erneut eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Rahmen der Stellung ergänzender Beweisfragen an den Sachverständigen Prof. Dr. W. rügt, unter anderem weil er erst lange nach der persönlichen Untersuchung der Klägerin zu deren Einwendung befragt worden ist, wendet sie sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung des LSG, die indes der Würdigung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen ist.

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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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