Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 1/15 R

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit über das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen, ist durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6680,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.

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Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am gleichen Ort ansässige Klinikum L. nahm den 1929 geborenen, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten K. (im Folgenden: Versicherter) am 30.4.2007 auf. Eine Computertomografie zeigte bei ihm beidseits im Schädel Hygrome (mit Flüssigkeit gefüllte Zysten). Das Klinikum L. sah sich nicht in der Lage, die erforderliche weitere Behandlung selbst zu erbringen. Nach einem Telefonat mit dem Krankenhaus der Klägerin verlegte es den Versicherten dorthin. Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst nicht Neurochirurgie. Die Klägerin behandelte den Versicherten in ihrer Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie vom 30.4. bis 9.5.2007 stationär mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Sie berechnete hierfür 6680,52 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group B02E; 25.5.2007). Die Beklagte lehnte es - gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) (7.11.2007: korrekt erbrachte klassische neurochirurgische Leistung) - ab, zu zahlen: Neurochirurgische Leistungen seien nicht Bestandteil des Versorgungsauftrages der Klägerin (19.11.2007). Nach Klageerhebung (12.6.2008) hat die Beklagte erklärt, den Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom 30.9.2008 an das SG Osnabrück - Az S 3 KR 258/08 -, von diesem - wegen des Verweisungsbeschlusses der Sache - zum neuen Az S 19 KR 622/08 an das SG Hannover übersandt, Eingang dort 2.10.2008). Die Beklagte hat dem SG Hannover sodann erklärt, das Anerkenntnis beziehe sich vom Sachverhalt her auf den Vorgang Okan Ö. (…) (SG Osnabrück - S 3 KR 342/08) und nicht - wie irrtümlich angegeben - auf das die Behandlung des K. betreffende Klageverfahren. Sie bitte für die Verwechselung um Nachsicht (Fax vom 13.10.2008, Eingang am selben Tage, "betr.: Kazim K (…)"- Az S 19 KR 622/08). Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt (10.10., Eingang 16.10.2008). SG und LSG haben gemeint, die Beklagte habe ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.12.2009), das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für die erbrachte klassische neurochirurgische Leistung. Sie habe auch keinen Notfall behandelt (§ 8 Abs 1 S 3 Halbs 2 Krankenhausentgeltgesetz ). Der Versicherte hätte in der zugelassenen Neurochirurgie der P.-Klinik am selben Ort behandelt werden können (Urteil vom 18.7.2012).

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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 S 3 KHEntgG. Lediglich sie, nicht aber die P.-Klinik sei zu einer qualitätsgerechten Behandlung des Versicherten in der Lage gewesen.

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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Der Senat kann über die Revision der klagenden Krankenhausträgerin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Über das Begehren der Klägerin, die beklagte KK zu verurteilen, ihr 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8.7.2007 zu zahlen, durfte entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht durch Urteil entschieden werden. Insoweit ist der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt (§ 101 Abs 2 SGG). Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung an das SG (10./16.10.2008) das wirksam von der Beklagten erklärte (dazu 1.) und nicht beseitigte Anerkenntnis (dazu 2.) angenommen.

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1. Die Beklagte hat durch ihre Erklärung vom 30.9.2008 an das SG ein Vollanerkenntnis abgegeben. Das Gesetz schreibt hierzu keine besondere Form vor. Auch eine im Verfahren schriftsätzlich abgegebene Prozesserklärung, die das Zugeständnis enthält, dass der Klageanspruch - ganz oder teilweise - bestehe, ist als Anerkenntnis in dem vorbezeichneten Sinne aufzufassen (vgl zB BSG in SozR Nr 3 und Nr 10 zu § 101 SGG). Als solches Zugeständnis ist die Bereiterklärung der Beklagten zu werten, den beim SG Osnabrück (Az S 3 KR 258/08) geltend gemachten Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom 30.9.2008). Sie betrifft das einschlägige Az und bezieht sich auf eine Behandlung des namentlich benannten Versicherten K. Dessen Bezeichnung als "Kind" im Rahmen der Begründung des Anerkenntnisses macht in Würdigung aller Umstände die Erklärung nicht perplex (zur Auslegung von Willenserklärungen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 133 Nr 6 RdNr 36).

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2. Die Beklagte hat ihr erklärtes Anerkenntnis nicht beseitigt. Sie hat es weder wirksam widerrufen noch wirksam wegen Irrtums angefochten. Die Beklagte hat zwar sinngemäß einen Widerruf und die Anfechtung erklärt (Schreiben vom 13.10.2008). Das dem Gericht zugegangene Anerkenntnis kann indes als ausschließlich prozessuale Erklärung weder wegen Irrtums angefochten noch grundsätzlich nach Zugang bei Gericht widerrufen werden (Rechtsgedanke des § 130 Abs 1 S 2 BGB). Auf den Zugang des Widerrufs bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es nicht an. Ein Anerkenntnis kann lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Dafür liegt nichts vor.

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a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung im Sinne des § 307 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG (stRspr, vgl <4. Senat> BSGE 24, 4, 5 = SozR Nr 7 zu § 101 SGG, dort nicht abgedruckt; <5. Senat> BSG SozR 1750 § 307 Nr 1; <1. Senat> BSG SozR 1750 § 307 Nr 2; <12. Senat> BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85 - Juris; <4. Senat> BSG SozR 6580 Art 5 Nr 4; <7. Senat> BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 4; <6. Senat> BSG Beschluss vom 12.9.2001 - B 6 KA 13/01 B - Juris; <10. Senat> BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 10 EG 2/06 R - Juris; <6. Senat> BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 31/06 R - Juris; <13. Senat> BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19; <5. Senat> BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 5 R 34/11 B - Juris; <3. Senat> BSG Urteil vom 12.9.2012 - B 3 KR 17/11 R - Juris; aA <10. Senat> BSG Beschluss vom 6.10.1961 - 10 RV 539/61 - Juris, in der Sache sinngemäß aufgegeben durch BSG Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 12/68 - Juris). Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 S 1 ZPO). Diese Regelung ergänzt jene des § 101 Abs 2 SGG, nach welcher das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

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Dementsprechend ist ein Anerkenntnis nach der zitierten Rechtsprechung der BSG-Senate (vgl zB zusammenfassend BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 21) gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 SGG erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solches den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S 1 SGG iVm § 307 ZPO) zu ergehen (stRspr, zB BSG SozR 1750 § 307 Nr 1 S 2; BSG SozR 1750 § 307 Nr 2 S 5; BSG SozR 1500 § 101 Nr 6 S 6; BSG Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris RdNr 18).

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b) Die aufgezeigte Bindungswirkung nötigt nicht dazu, von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses mit einem auch "materiell-rechtlichen" Inhalt auszugehen (so zB Thomas ZZP 89 (1976), 80 ff, zur früheren Fassung, vor Geltung des § 307 idF durch Art 1 Nr 9a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004, BGBl I 2198 mWv 1.9.2004). Nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des inzwischen geänderten § 307 S 1 ZPO bedarf es keiner Bindung an einen "materiell-rechtlichen" Inhalt; es genügt die Bindung an den prozessualen Inhalt des Anerkenntnisses, welche bereits allein den Erlass des Anerkenntnisurteils rechtfertigt (vgl dementsprechend bereits zB BGHZ 80, 389, 391 ff; BGHZ 107, 142, 147 = Juris RdNr 26).

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c) Der nicht normativ gestützten Rechtsauffassung von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses ist nicht zu folgen. Sie will die Regeln der Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) auf die Erklärung des Anerkenntnisses entsprechend anwenden und teilweise den Widerruf der Erklärung wegen Irrtums zulassen. Ein dem Gericht erklärtes Anerkenntnis kann aber - wie dargelegt - lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff). Der 4. und der 9. BSG-Senat haben an ihrer hiervon abweichenden früheren Auffassung zur Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung auf Anfrage des erkennenden Senats (BSG Beschluss vom 10.3.2015 - B 1 KR 1/15 R) nicht festgehalten (BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 4 SF 2/15 S - und BSG Beschluss vom 11.8.2015 - B 9 SF 1/15 S).

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Frühere Rechtsprechung des BSG übertrug die Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis (vgl BSG 4. Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 43/80 - Juris RdNr 30; in einem obiter dictum auch 1. Senat des BSG, BSG SozR 1750 § 307 Nr 2). Die Übertragung der Grundsätze für den Prozessvergleich auf das Anerkenntnis vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Rechtsdogmatisch erscheint die Zuordnung des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO zum Prozessrecht als konsequent. Wortlaut, Regelungsort, -system sowie -zweck sprechen für ein prozessuales Verständnis. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen für Prozesshandlungen, von ihrer Widerruflichkeit nur beim Vorliegen von Restitutionsgründen auszugehen. Das prozessuale Anerkenntnis bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der Anerkennende unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391; BGHZ 10, 333, 335). Billigkeitsgründe stehen diesem aus Systematik und Sinn der verfahrensrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Ergebnis nicht entgegen. Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl bereits BGHZ 80, 389).

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Auch das Bedürfnis, Verwaltungsträger durch das Anerkenntnis nicht stärker zu binden als durch einen Verwaltungsakt, rechtfertigt es nicht, die entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 119 ff BGB zuzulassen. Vielmehr ermöglicht es die Annahme eines getrennt zu beurteilenden prozessualen und materiell-rechtlichen Doppeltatbestands in geeigneten Fällen, systemgerechte, willkürliche Ungleichbehandlung vermeidende Ergebnisse zu erzielen. Entsprechend der Auffassung des BGH ist es möglich, dass mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden wird. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsnatur des prozessualen Anerkenntnisses. Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung einer etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl BGHZ 80, 389, 391 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN).

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Ist bei materiell-rechtlichem Gehalt der Erklärung eines Anerkenntnisses von einem Doppeltatbestand auszugehen, kann man bei Subordinationsverhältnissen zwanglos einen Verwaltungsakt zugrunde legen, den der Anerkennende neben dem prozessualen Anerkenntnis erlässt. Der Anerkennende kann diesen Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Bestandskraft nach den Regelungen des SGB X ändern oder aufheben. Es harmoniert mit diesem Ansatz, dass nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X aufgehoben werden kann (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 19).

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Soweit dagegen - wie vorliegend im Falle der Krankenhausvergütung - kein Subordinationsverhältnis existiert, sondern ein Vergütungsanspruch im Gleichordnungsverhältnis Streitgegenstand ist, besteht kein Anlass, zu einer vom BGH abweichenden Wertung zu gelangen. Auch hier übernimmt der anerkennende Beteiligte mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen. Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand BGHZ 80, 389, 391). Es fehlte aber auch ein sachlicher Grund, solche Fälle der Gleichordnung in Verfahren nach dem SGG abweichend von jenen zu behandeln, über die der BGH entschieden hat.

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Das BSG geht zudem für die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG) von einer Prozesshandlung aus, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl BSG Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - Juris RdNr 11). Es wäre schwerlich zu erklären, warum dennoch die Erklärung eines Anerkenntnisses nach § 202 S 1 SGG iVm § 307 S 1 ZPO als potentiell erster Schritt zu einer Erledigung nach § 101 Abs 2 SGG eine andere Rechtsqualität haben sollte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der nach Annahme des Anerkenntnisses ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

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