Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 3/16 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin Opferentschädigung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 25 in der Folge einer am 9.3.2008 durch ihren ehemaligen Lebensgefährten zugefügten Stichverletzung. Der Beklagte erkannte Schädigungsfolgen lediglich mit einem GdS von unter 25 an (Bescheid vom 10.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013). Das SG hat die Klage nach psychiatrisch-neurologischer Begutachtung der Klägerin (von Amts wegen und auf Antrag nach § 109 SGG) abgewiesen (Urteil vom 10.10.2014). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die verbliebenen somatischen Schäden seien mit einem GdS von 10 zu bewerten, die psychische Schädigung bedinge wegen eines Vorschadens keinen höheren GdS als maximal 20. Dies habe der auf Antrag nach § 109 SGG tätige Gutachter nicht zutreffend erfasst, soweit er für einen vorübergehenden Zeitraum einen GdS von 25 vorgeschlagen habe (Urteil vom 14.10.2015).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt einen Verfahrensfehler.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Beschwerdebegründung führt an, dem angegriffenen Urteil sei zu entnehmen, dass das LSG den Ausführungen des Sachverständigen nach § 109 SGG nicht habe folgen wollen. Für diesen Fall sei mit Schriftsatz vom 30.6.2015 ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten und implizit ein Beweisantrag gestellt worden. Damit rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt ( stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Dass dies geschehen sei, behauptet die Klägerin nicht.
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Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, wird der behauptete Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, ob und inwieweit dies hier der Fall sein könnte, gemessen daran, dass die Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten ureigene tatrichterliche Aufgabe ist.
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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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