Beschluss vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 14/16 S

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung, ihm einen Notanwalt (§ 78b ZPO) beizuordnen (SG-Beschluss vom 28.7.2016), zurückgewiesen (LSG-Beschluss vom 30.8.2016). Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 15.10.2016 per einfacher E-Mail beim BSG eingegangenen elektronischen Dokument sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen (dazu 2.).

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1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 1, 2 und 4 ZPO) eingereicht werden. Der Bewilligungsantrag des Antragstellers per einfacher E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein an das BSG gerichtetes elektronisches PKH-Gesuch bedarf vielmehr einer hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.

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Grundsätzlich ist ein Antrag auf PKH als Prozesshandlung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 1 S 1 ZPO, vgl Röhl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.8.2016, Anhang 8 § 114 ZPO Anm 8a aa; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 5a). § 65a Abs 1 SGG lässt - anstelle der Schriftform - die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz idF durch Art 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.5.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 SGG). Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG (ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I 2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERVVOBSG bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die - wie hier der PKH-Antrag - einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl auch BSG Beschluss vom 13.9.2016 - B 5 RS 30/16 B - Juris, für SozR 4-1500 § 65a Nr 2 vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim BFH vgl BFH Beschluss vom 19.5.2016 - I E 2/16 - BFH/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).

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Hieran fehlt es. Der Antragsteller erfüllt mit seinen an das BSG übermittelten einfachen E-Mails vom 15.10., 19.10. und 3.11.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand 1.9.2016, § 65a RdNr 15 mwN).

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2. Die Beschwerde ist ua aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe - woran es hier fehlt - können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

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