Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 8/16 R

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 7.3.2013 bei einer Videoaufnahme als Schüler unfallversichert war und die Beklagte verpflichtet ist, seinen Sturz auf dem Heimweg als Arbeitsunfall festzustellen.

2

Der im April 1997 geborene Kläger war Schüler einer Realschule, an der vermehrt Projektarbeit auch außerhalb des Unterrichts stattfindet, wobei den Schülern die Organisation entsprechender Gruppenaufgaben an die Hand gegeben wird. Nachdem die Schüler im Musikunterricht die theoretischen Grundlagen zum Thema "Musik und Werbung" bzw "Wirkung von Musik" erarbeitet hatten, sollten sie in Kleingruppen einen Werbeclip zu einem bestimmten Produkt filmen, schneiden, bearbeiten und mit passender Musik unterlegen. Ursprünglich war vorgesehen, die Videoaufnahmen während des Musikunterrichts auf dem Schulgelände zu erstellen. Auf Bitten der Schüler räumte ihnen die Musiklehrerin aber die Möglichkeit ein, den Werbeclip auch außerhalb des Schulunterrichts im privaten Bereich zu drehen. Davon machte die Hälfte der Schüler Gebrauch. Vorgegeben waren der Abgabetermin, nicht aber Drehzeit und Drehort. Die Schülergruppe des Klägers traf sich am 7.3.2013 nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers, um den Werbeclip zu drehen, in dem der Kläger mehrere Szenen spielen sollte. Er nahm an, er werde gefilmt, während er mit einem Getränk aus der Haustür herauskam. Tatsächlich war der Akku des Aufnahmegeräts leer. Als er dies bemerkte, verließ er wütend den Drehort, um auf direktem Weg nach Hause zu gehen. Einer der Mitschüler verfolgte ihn und rempelte ihn an. Der Kläger stürzte, zog sich ua ein Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen.

3

Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben gehandelt habe, die grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Eltern und nicht der Schule fielen (Bescheid vom 10.6.2013 und Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2014). Das LSG hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7.3.2013 als Arbeitsunfall festzustellen (Urteil vom 17.3.2016): Der Kläger habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil die Videoaufnahmen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden hätten. Allein der Umstand, dass es faktisch an einer Aufsicht gefehlt habe, mache die Schulaufgabe nicht zu einer der privaten Lebenssphäre zuzuordnenden Hausaufgabe. Vielmehr könne Gruppenprojektarbeit, bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert werde, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattfinde. Wenn die Schule minderjährigen Schülern die Entscheidung überlasse, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigten, und sie dann nicht mehr beaufsichtige, führe dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfalle. Diese Formen modernen Unterrichts fielen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

4

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b und § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestimme sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dieser erfordere einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule, die Inhalt und Ablauf einer Veranstaltung derart bestimmen müsse, dass die Unternehmung als von ihr organisatorisch getragen erscheine. Vorliegend fehlten eine organisatorische Verknüpfung mit der Schule sowie eine ordnungsgemäße schulische Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Initiiere die Schule Projektarbeiten, dürfe sie sich nicht jeder Einwirkungsmöglichkeit begeben, sondern trage entsprechende Verantwortung. Eltern und Schüler seien unter Berücksichtigung der ursprünglichen Planung, Ankündigung und Durchführung der Projektarbeit zu Recht davon ausgegangen, dass die Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe. Aufgrund des Schulkonzepts, vermehrt Projektarbeit außerhalb der Schule in den Lehrplan zu integrieren, bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko. Eröffne die Schule solche Risiken im Rahmen ihrer organisatorischen Verantwortung, habe sie entsprechende Aufsichts-, Fürsorge- und Versicherungspflichten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG vom 21.10.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7.3.2013 als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger ist verunglückt, als er den mit der versicherten Tätigkeit als Schüler zusammenhängenden unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte.

9

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 SGG), die der Kläger im Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl er sein Begehren im Klageverfahren noch mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) verfolgt hatte. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Übergang von der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage (und umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs 1 SGB VII) eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zulässige Antragsänderung (BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 11 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 11 und vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 9).

10

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 13, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - als versicherter Realschüler (3.) erlitten, wobei der Sturz auf die Fahrbahndecke vom Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst war, weil sich insofern eine schülergruppentypische Wegegefahr realisierte, bei deren Eintritt die Wegeunfallversicherung Schutz bieten soll (4.).

11

1. Der Kläger erlitt einen "Unfall", als er nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LSG (§ 163 SGG) am 7.3.2013 auf den Fahrbahnbelag stürzte und sich dabei ua ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Bei dem Aufprall wirkte der Fahrbahnbelag - als Teil der Außenwelt (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 12; vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 10) - zeitlich begrenzt auf seinen Rücken und Kopf ein und diese Einwirkung führte ua zu Rücken- und Kopfverletzungen mit einem Schädel-Hirn-Trauma als Gesundheitserstschaden.

12

2. Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und seine Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet (zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 14 ff; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN). Nach den unangegriffenen und damit ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger den Drehort im Unfallzeitpunkt bereits - objektiv beobachtbar - "in Richtung nach Hause" verlassen, was nach seiner subjektiven Vorstellung gleichzeitig dazu diente, "auf direktem Wege nach Hause zu gehen".

13

3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur (elterlichen) Wohnung als Zielpunkt hatte er "von dem Ort der Tätigkeit" - dem Drehort als Startpunkt - aus angetreten, an dem er zuvor versicherte Tätigkeiten als Schüler iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII verrichtet hatte. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert "Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen". Als Realschüler war der Kläger Schüler einer allgemeinbildenden Schule (vgl dazu nur die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten, BT-Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a) und verrichtete während der Videoaufnahmen als Teil des "Filmteams", das die Musiklehrerin im Unterricht aus den Schülern zusammengestellt hatte, am Drehort als "Schauspieler" für die Erstellung des Videoclips versicherte Tätigkeiten im Rahmen eines projektbezogenen Schulbesuchs.

14

Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (stRspr ua BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris RdNr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13; Linder, WzS 2017, 35). Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S 214 und vom 30.6.2009, aaO, SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25). Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (zB bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s dazu bereits BT-Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes iwS, der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (zB Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, "Ort der Tätigkeit" und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs 1 Nr 8 b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt.

15

Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Art 6 Abs 2 S 1 GG, §§ 1626 ff BGB) beginnt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen (BSG vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 55 und vom 31.1.1984 - 2 RU 74/82 - BSGE 56, 129 = SozR 2200 § 539 Nr 96). Demgemäß hat der Senat Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 107/77 - SozR 2200 § 539 Nr 54), ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris). Dasselbe gilt, wenn Schüler ihre Hausaufgaben - außerhalb von Betreuungsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB VII - gemeinsam erledigen, ohne dazu von der Schule angehalten worden zu sein, oder sich sonst privat verabreden, um gemeinschaftlich etwas zu unternehmen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest.

16

Dagegen ist Unfallversicherungsschutz jedenfalls für Tätigkeiten bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer Lehrperson erfolgten (zB BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 5: Besorgen von Tümpelwasser für den Unterricht), wobei der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf das Handeln in einer schulisch initiierten Gruppe zum Austausch von Schulbüchern ohne schulische Aufsicht erstreckt wurde (zB BSG vom 13.12.1984 - 2 RU 33/83 - BSGE 57, 260 = SozR 2200 § 549 Nr 9). Es handelt sich folglich nicht mehr um eine unversicherte "Hausaufgabe", wenn Lehrpersonen aus organisatorischen (zB Schulbuchtausch) oder pädagogischen Gründen (zB Gruppen-, Team- oder Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für ein gemeinsames Tun zusammenstellen, das sich außerhalb der Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, wenn diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines Mitschülers verrichtet wird. Denn dieser Lernort ist mit Ausnahme des "gastgebenden" Mitschülers für alle anderen Gruppenmitglieder fremd, und die Gruppenarbeit ist für sie keine im privaten Verantwortungsbereich ihrer Eltern zu erledigende "Hausaufgabe".

17

Bei Gruppenprojektarbeiten besteht der erforderliche zeitlich-räumliche Schulbezug darin, dass die Schule aus der Menge aller Schüler (einer Klasse) eine Gruppe bildet und ihr bestimmte Aufgaben zuweist, die die Schüler als Teil dieser Gruppe ohne Aufsicht gemeinsam lösen sollen. Damit wird "Schule" gleichsam in die Gruppe transferiert, in der neben fachlichen zugleich auch methodische, soziale und affektive Kompetenzen (sog "soft skills") untereinander vermittelt und eingeübt werden (sollen). Der Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nämlich nicht in der reinen Wissensvermittlung, wie auch die entsprechenden Landesschulgesetze zeigen (vgl für den hier einschlägigen Sachverhalt: Landesschulgesetz Baden-Württemberg vom 1.8.1983 , das in § 1 Abs 2 als Bildungsauftrag der Schule ua auch "Eigenverantwortung" und "soziale Bewährung" nennt). Schulen sind daher Orte gesellschaftlicher Integration und Inklusion, in denen Schüler sozialisiert und ihre sozialen Kompetenzen gefördert werden (sollen). Dabei erfolgt die Sozialisierung nicht nur (vertikal) zwischen Lehrern und Schülern, sondern auch (horizontal) zwischen den Schülern untereinander, typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse bzw Jahrgangsstufe ("Peer-Group"). Die Sozialisierung untereinander lässt sich in gemeinsamen Projekt-, Team- und Gruppenarbeiten aber nur fördern und durchführen, wenn an ihnen prinzipiell alle Schüler teilnehmen und ihre Stärken und Schwächen in die Gruppe bzw das jeweilige Projekt einbringen (vgl zu Konzepten der schulischen Gruppenarbeit nur: Margit Weidner, Kooperatives Lernen im Unterricht, 2003, Anne Huber, Kooperatives Lernen- kein Problem, 2009, oder Gordalla/Baumann, Gruppenarbeit, Methoden, Techniken, Anwendungen, 2014).

18

Zum besonderen pädagogischen Konzept kann es dabei gerade gehören, die Schüler sich selbst organisieren zu lassen, wie dies nach den Feststellungen des LSG bei der speziellen Ausrichtung der Realschule des Klägers der Fall gewesen ist, was umgekehrt impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren Rahmen sie vorgibt. Daher findet während einer schulisch veranlassten Gruppenarbeit für jedes Gruppenmitglied "Schule" (und damit ein "Schulbesuch") ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Die Schüler werden dann zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele, die ihre Grundlage in der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) finden, füreinander "in Dienst genommen", was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs 1 SGB VII rechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung von (Mit-)Schülern untereinander und die Haftung zwischen Schülern und Lehrern (bzw ihren Anstellungskörperschaften, Art 34 S 1 GG) im Kern auf vorsätzliches Verhalten begrenzt. Eltern dürfen somit darauf vertrauen, dass ihr Kind keinem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn es einen Mitschüler während einer schulischen Veranstaltung verletzt. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII nicht nur aus der Perspektive des Verletzten (und seiner Eltern), sondern auch des Verursachers ("Täters" und dessen Eltern) betrachtet werden muss, wobei schließlich auch die haftungsrechtlichen Belange der betroffenen Lehrkraft nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

19

Keinesfalls entfällt der Unfallversicherungsschutz hier nur deshalb, weil während der Videoaufnahmen im häuslichen Bereich eines Mitschülers schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch und rechtlich nicht mehr gewährleistet waren. Denn die Schule darf ihren Schülern den Versicherungsschutz und das Haftungsprivileg nicht dadurch entziehen, dass sie wirksame Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und damit selbst eine Situation herbeiführt, in der die gesetzliche Unfallversicherung ihre Schutzfunktion dann nicht mehr wahrnehmen kann. Fielen Projektarbeiten, wie die vorliegende, allein in den elterlichen Verantwortungsbereich, wie die Beklagte meint, hätte jeder Sorgeberechtigte bzw jedes Elternpaar eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob ihr Kind an dieser Projektarbeit überhaupt teilnehmen darf. Es wäre also jeweils eine Entscheidung erforderlich gewesen, ob die Sorgeberechtigten den "außerschulischen" Umgang mit den gruppenzugehörigen Mitschülern erlauben, ob sie den Aufenthalt in einem fremden Elternhaus akzeptieren, ob sie ihr Kind dorthin begleiten und persönlich beaufsichtigen, um es selbst und andere vor Schäden zu bewahren, oder an wen sie die elterliche Sorge ggf übertragen. Dies hätte indes die gesamte Projektarbeit und das dahinter stehende pädagogische (Schul-)Konzept in Frage gestellt.

20

Generell gilt, dass der elterliche Verantwortungsbereich einsetzt, sobald der schulische Verantwortungsbereich entfällt; einen "verantwortungslosen Raum" sieht das Gesetz bei Minderjährigen insoweit nicht vor. Deshalb kann der "Verantwortungsbereich der Schule" nur mit Rücksicht auf den "Verantwortungsbereich der Eltern" bestimmt werden. Der elterliche Verantwortungsbereich ist - bezogen auf ihre Kinder - grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB) und verfassungsrechtlich besonders geschützt. Nach Art 6 Abs 2 S 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die Verfassung unterstellt, dass die Eltern regelmäßig am besten wissen, was dem Wohl ihrer Kinder dient, und räumt der staatlichen Gemeinschaft in Art 6 Abs 2 S 2 GG lediglich ein Wächteramt ein. In das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Eltern greift die in den Schulgesetzen der Länder geregelte allgemeine Schulpflicht ein, die die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in eine staatlich beaufsichtigte Schule zu schicken, die ggf erheblichen Einfluss auf Erziehung und Sozialisierung nimmt. Dieser Grundrechtseingriff in das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht ist durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt, nämlich durch den allgemeinen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der aus der staatlichen Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) resultiert. Diese beschränkt den elterlichen Verantwortungsbereich verfassungsimmanent, wobei der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinerseits das Grundrecht aus Art 6 Abs 2 S 1 GG respektieren muss (Badura in Maunz/Dürig, GG, 81. ErgLfg 09/2017, Art 7 RdNr 23). Staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht sind einander gleichgeordnet; die Erziehung schulpflichtiger Kinder ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, die in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen ist (stRspr seit BVerfG Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE 34, 165, 182 f). Konflikte sind im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen. Daraus folgt die gegenseitige Pflicht zur organisatorischen und inhaltlichen Kooperation von staatlicher Schule und Eltern sowie das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

21

Wirken die staatlichen Schulen während der bestehenden Schulpflicht somit an der Erziehung gleichrangig mit, treten ihre Befugnisse und Einflussmöglichkeiten außerhalb der Schule und mit Blick auf die anderen Elemente der Personensorge (Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung, vgl § 1631 Abs 1 BGB) hinter das Elternrecht zurück. Die elterlichen Pflichten und Rechte, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs 1 BGB), sollen sowohl das Kind selbst vor Gefahren und Schäden bewahren als auch die Schädigung Dritter durch das Kind verhindern. In engem Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 Abs 1 BGB aE) steht das Recht der Eltern, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs 2 BGB). Diese verfassungsrechtlich besonders geschützten Elternrechte haben die staatlichen Schulen nicht nur zu achten, sondern an den Schnittstellen zur staatlichen Schulhoheit auch kooperativ zu fördern. Daraus folgt zugleich, dass die staatlichen Schulen als Grundrechtsadressaten (Art 1 Abs 3 GG) die Eltern als Träger des Grundrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG jedenfalls in Zweifelsfällen klar und unmissverständlich darüber informieren müssen (zum elterlichen Informationsanspruch vgl Badura in Maunz/Dürig, aaO, Art 6 RdNr 132), wo der schulische Bereich endet, damit diese erkennen können, wo ihr Verantwortungsbereich beginnt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Eltern an der Schnittstelle zum schulischen Bereich weder ihr Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht wahrnehmen noch ihrer Aufsichtspflicht genügen bzw ihr Aufsichtsrecht ausüben, weil sie bestimmte Sachverhalte dem schulischen Verantwortungsbereich (irrtümlich) zuordnen und annehmen, sie müssten ihrerseits auf schulische Belange Rücksicht nehmen. Durch unklares oder missverständliches Verhalten von Schule und Lehrkräften dürfen aber keine vermeidbaren Schutzlücken zu Lasten der Schüler entstehen. Bestehen hier Unklarheiten aufgrund "zu offener" schulischer Vorgaben, so ist aufgrund der soeben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Ausgangslage im Zweifel an den Schnittstellen der beiden Verantwortungsbereiche (noch) der schulische Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Das gilt erst recht für Fälle, in denen der schulische Verantwortungsbereich für eine schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit - wie hier - zweifelsfrei aufrechterhalten blieb.

22

4. Der Versicherungsschutz entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger beim Zurücklegen des versicherten Weges von einem Mitschüler tätlich angegriffen und umgestoßen wurde. Soweit der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII schütze "nur gegen Gefahren …, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr … hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken" (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 45 und 47; vgl auch BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 23, dazu kritisch Molkentin, SGb 2016, 621 ff), ist damit kein Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 20 und B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 19; Becker, SGb 2012, 691, 694; Becker, MedSach 2012, 124; Jung, WzS 2012, 139 ff; Köhler, ZFSH/SGB 2012, 138; Krasney, WzS 2012, 131 ff; Mutschler, NZS 2014, 647, 650). Außerhalb des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung steht lediglich die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines tätlichen Angriffs (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 20). Vorliegend wurde das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des äußeren Geschehens" führen können (BSG Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909), sodass mit "unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet werden muss (BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7). Von daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der Schüler bejaht worden, wenn sich die spielerische Betätigung eines Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig sein (vgl BSG vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42 - 48 = SozR 2200 § 550 Nr 14). Im Anschluss und aufgrund der schulisch initiierten (Projekt- )Arbeit realisierte sich in einer durch die Schule gebildeten Gruppe mithin eine gruppentypische Gefahr, die wesentlich auf der schulisch veranlassten und verantworteten Gruppenarbeit und nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht wesentlich auf der persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Schädiger beruhte. Damit war der Heimweg, der sich an die Gruppenarbeit anschloss, versichert, ebenso wie die spezifische Gefahr, die sich auf dem Weg realisierte, sodass der Kläger einen von der Wegeunfallversicherung erfassten Arbeitsunfall erlitten hat.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen