Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 73/16 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 8.2.2016, mit dem ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint worden ist. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und die Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og Beschluss ist unzulässig. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

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Die Behauptung, die Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

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1. Die Beschwerdebegründung vom 11.4.2016 genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Beschluss des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Ihren Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen unter anderem eine - in der Beschwerdebegründung der Klägerin weitgehend fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsaufassung des LSG (vgl BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33) auf diesem Mangel beruhen kann. Nichts anderes gilt für das "Beruhen" einer Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz (BSG Beschluss vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B = DBlR 4561, SGG/§ 160).

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2. Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel.

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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

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Als Verfahrensmängel rügt die Klägerin Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) und gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG über ihre Berufung entschieden habe, ohne ihrem mit Schriftsatz vom "18.10.2015" (gemeint 18.12.2015) gestellten Antrag zu entsprechen, ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG der Augenärztin Dr. K. einzuholen. Solche Verstöße lägen zudem darin, dass das LSG entschieden habe, ohne ihrem mit Schriftsatz vom 11.11.2015 und 18.1.2016 mitgeteilten Begehren nachzukommen, eine "sachverständige Zeugenaussage im Städtischen Klinikum K." einzuholen. In diesem Klinikum sei sie im Dezember 2015 wegen fortschreitender Verschlechterung der Sehfähigkeit und massiven Schmerzzuständen operiert worden.

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a) Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung genügt die Klägerin jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN).

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Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS der § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 373 ZPO bezüglich der Einholung einer "sachverständigen Zeugenaussage im Städtischen Klinikum K." gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Entsprechende Angaben fehlen in der Beschwerdebegründung nämlich dazu, was die Zeugenaussage über den Inhalt des vorläufigen Entlassungsberichts hinaus erbringen sollte. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, den übergangenen Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.11.2015 weiter aufrechterhalten zu haben, nachdem sie nur eine Woche später mit Schriftsatz vom 18.11.2015 "angeregt" hat, (erst) nach der für den 15.12.2015 vorgesehenen Operation die Behandlungsunterlagen des Klinikums anzufordern. Jedenfalls auf die Anhörung des LSG zu einer Entscheidung durch Beschluss hätte die Klägerin klarstellen müssen, dass sie (zusätzlich) den "Antrag" aus dem Schriftsatz vom 11.11.2015 aufrechterhält. Dies aber wird von ihr entgegen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Statt dessen trägt sie vor, zusammen mit der Vorlage des vorläufigen Entlassungsberichts mit Schriftsatz vom 18.1.2016 "nochmals angeregt" zu haben, eine "sachverständige Zeugenaussage" beim Klinikum einzuholen. Einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten zu haben, hat die Klägerin auch damit nicht dargelegt. Denn bloße "Beweisanregungen" sind grundsätzlich nicht geeignet, die Rüge ungenügender Sachaufklärung wegen Übergehens eines Beweisantrags zu begründen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18b mwN). Sie werden der § 160 Abs 2 Nr 3 SGG innewohnenden "Warnfunktion" des Beweisantrags nicht gerecht, mit dem das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31, S 52; s auch BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 13 R 303/17 B, juris).

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Auf eine Verletzung von § 109 SGG kann eine Verfahrensrüge schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden. Dies gilt unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruhen soll (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - juris RdNr 12).

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b) Aus denselben Gründen verfehlt die Beschwerdebegründung der Klägerin die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die Klägerin stützt diese Rüge auf denselben Sachverhalt, wie die Rüge der mangelnden Sachaufklärung, welche sie - wie soeben gezeigt - nicht den diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt hat. Dass die Klägerin ihre Rüge anders bezeichnet, ist unschädlich, denn die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels können nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden (BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 355/16 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6), weil andernfalls die Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Ergebnis leerliefen (BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).

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3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Klägerin eine Divergenz des angegriffenen Beschlusses des LSG zum Urteil des BSG vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) geltend macht.

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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und der Entscheidung über die Berufung tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 139/16 B - SozR 4-2600 § 16 Nr 2, juris RdNr 9 f mwN).

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Die Beschwerdebegründung hat - entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG - keinen Widerspruch tragender Rechtssätze des angegriffenen Beschlusses und des darin benannten Urteils des BSG aufgezeigt. Die Klägerin schreibt dem LSG den Rechtssatz zu, dass beim Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse, wenn noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, oder Zusammensetzungen von Teilen möglich seien. Dies stelle keine konkrete Verweisungstätigkeit dar, sondern lediglich die Definition des allgemeinen Arbeitsmarktes und sei mit dem Urteil des BSG vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) nicht zu vereinbaren. Danach sei zunächst zu prüfen, ob eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bestehe und wenn dies bejaht werde, dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihrem typischen das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen.

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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hiermit jeweils hinreichend konkrete Rechtssätze des LSG und des BSG benannt hat. Denn den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sich das Berufungsgericht zur Frage der Voraussetzungen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 9.5.2012 (aaO) berufen und an keiner Stelle seines Beschlusses zu erkennen gegeben hat, von Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Ausführungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Beschlussbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsentscheidung unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt (vgl BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Dies darzulegen hat die Klägerin versäumt. Allein in der Nicht- oder Falschanwendung von Rechtssätzen des BSG liegt noch keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Auf eine solche Rüge der falschen Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Beschwerde - wie oben bereits dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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