Urteil vom Bundessozialgericht - B 2 U 11/23 R
(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Aufenthalt im betrieblichen Sozialraum zwecks Kaffeezubereitung - Ausrutschen auf nassgereinigtem Boden - innerer Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - betriebliche Sphäre - besondere Betriebsgefahr)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie verpflichtet wird, das Ereignis vom 25. Februar 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Sturz im Sozialraum ihres Beschäftigungsbetriebs einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte eines Finanzamts. Am 25.2.2021 rutschte sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Finanzamts aus, als sie sich dort wie üblich gegen diese Uhrzeit an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Boden war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Die Klägerin arbeitete am Unfalltag noch bis 16:00 Uhr. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.
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Die Beklagte lehnte es ab, Leistungen zu gewähren, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Sturz der Klägerin habe sich innerhalb des Kantinenraums ereignet, dieser gehöre nicht zum versicherten Bereich in der Gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 13.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2021).
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Anders als das SG (Gerichtsbescheid vom 29.10.2021) hat das LSG die Beklagte verurteilt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 7.2.2023). Die Klägerin habe den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten. Wege, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme und mit entsprechender Handlungstendenz innerhalb des Betriebsgebäudes des Arbeitgebers zurückgelegt werden, stünden grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Derartige Wege seien in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen diene die beabsichtigte Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, zum anderen handele es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt sei. Die Tür zum Sozialraum habe im Gegensatz zu Außentüren des Betriebsgebäudes, der Kantine oder eines Lebensmittelgeschäfts keine Grenze des Versicherungsschutzes begründet.
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Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen (§§ 103, 106 SGG) sowie materiellen Rechts (§§ 2, 8 SGB VII). Die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin sei privatnützig auf das Holen eines Kaffees gerichtet gewesen. Mit dem Unfall habe sich auch kein betriebliches Risiko verwirklicht. Die Klägerin sei an einer vom Arbeitgeber nicht als Betriebsstätte unterhaltenen Stelle ausgerutscht. Die Grenze des Versicherungsschutzes an der Außentür erweise sich auch im vorliegenden Fall als zutreffend und gesetzeskonform.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2023 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 29. Oktober 2021 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie habe mit dem Kaffeeholen während der Arbeitszeit die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt. Der Sozialraum zähle auch zu den Betriebsräumen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
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A. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Klägerin den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses vom 25.2.2021 als Arbeitsunfall verpflichtet. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3, § 56 SGG) ist begründet, weil die in dem Bescheid vom 13.4.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2021 (§ 95 SGG) enthaltene Ablehnungsentscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 31 Satz 1 SGB X) rechtswidrig ist und die Klägerin beschwert (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG). Denn sie hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 25.2.2021 als Arbeitsunfall (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Soweit das LSG die Beklagte zur Anerkennung "verurteilt" hat, war der Tenor des Urteils mit entsprechender Maßgabe klarzustellen.
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B. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; BSG Urteile vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 208 und SozR 4-2700 § 8 Nr 85 vorgesehen - juris RdNr 8, vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 1 und SozR 4-2700 § 8 Nr 84 vorgesehen - juris RdNr 10 und vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 15, jeweils mwN).
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Diese Voraussetzungen sind hier auf Grundlage der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt. Die Klägerin war am Unfalltag als Beschäftigte bei der Beklagten kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII). Sie erlitt am 25.2.2021 einen Unfall, als sie auf nassem Fußboden ausrutschte. Durch den Sturz erlitt die Klägerin eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII (BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 11 und vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14 mwN). Dies führte unter anderem zum Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers.
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Der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit als Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) ist die konkret-individuelle Verrichtung der Klägerin - das Auftreten auf den nassen Boden des Sozialraums - hier im Ergebnis zuzurechnen. Zwar ereignete sich der Unfall anders als vom LSG angenommen während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung (dazu I.). Indes hat sich im konkreten Unfallereignis eine besondere Betriebsgefahr verwirklicht (dazu II.).
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I. Ob der innere bzw sachliche Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung im Moment des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht, muss wertend entschieden werden. Es ist zu untersuchen, ob die Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (stRspr; BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 14/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 67 vorgesehen - juris RdNr 18, vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 1 und SozR 4-2700 § 8 Nr 84 vorgesehen - juris RdNr 15 und vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 19, jeweils mwN). Eine Verrichtung ist jedes konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist; es ist auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (stRspr; BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 14, vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 1 und SozR 4-2700 § 8 Nr 84 vorgesehen - juris RdNr 15 und vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79 RdNr 16, jeweils mwN; ebenso unter Geltung der RVO, BSG Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 S 9 = juris RdNr 16).
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Maßgeblich für die Bewertung des inneren Zusammenhangs zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit ist grundsätzlich die objektivierte Handlungstendenz. Danach lässt sich der sachliche Zusammenhang bejahen, wenn das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest wesentlich auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit gerichtet ist. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache (BSG Urteil vom 23.6.2020 - B 2 U 12/18 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 54 RdNr 21 ff) muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (stRspr; BSG Urteile vom 25.3.2025 - B 2 U 3/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 27 mwN und vom 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R - BSGE 135, 168 = SozR 4-2700 § 2 Nr 61, RdNr 19 mwN; andere Bewertungskriterien gelten in der Schüler- und Studierendenunfallversicherung, vgl BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 3/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 83 RdNr 23, vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79 RdNr 17 und vom 4.12.2014 - B 2 U 14/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 30 RdNr 14).
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In der Tätigkeit als Beschäftigter (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) besteht Unfallversicherungsschutz jedenfalls dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (stRspr; BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 14/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 67 vorgesehen - juris RdNr 20, vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE 138, 208 und SozR 4-2700 § 8 Nr 85 vorgesehen - juris RdNr 18 und vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - juris RdNr 15, jeweils mwN; grundlegend BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 28).
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Die Klägerin übte im Moment des Betretens des Sozialraums keine ihrer Beschäftigung unmittelbar dienliche Verrichtung im dargestellten Sinn aus. Sie war auf dem Weg, um sich einen Kaffee zu holen und diesen an ihrem Arbeitsplatz zu trinken. Damit erfüllte sie weder Pflichten aus ihrem Beschäftigungsverhältnis noch übte sie unternehmensbezogene Rechte aus. Die Klägerin holte sich üblicherweise gegen 15:30 Uhr einen Kaffee, eine dienstliche Veranlassung, den Sozialraum zu betreten, bestand nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht. Sie hatte ihre Tätigkeit als Beschäftigte nicht nur unwesentlich unterbrochen. Zwischen der Ausübung der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte und dem Kaffeeholen lag eine deutliche räumliche und zeitliche Zäsur (BSG Urteile vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 16, vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 16 ff in Abgrenzung zur gemischten Tätigkeit und vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 137 = juris RdNr 22, jeweils mwN).
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Die Verrichtung der Klägerin stand auch in keinem hinreichend mittelbaren Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Wege zur Beschaffung von Nahrungsmitteln oder diesen gleichgestellten Getränken zum unmittelbaren Verzehr am Arbeitsplatz können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Zwar sind die Nahrungsaufnahme sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens üblicherweise dem persönlichen und daher dem unversicherten Bereich zuzurechnen (BSG Urteile vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17, vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 12 = juris RdNr 18 und vom 25.11.1992 - 2 RU 1/92 - juris RdNr 14, jeweils mwN). Aber Essen und Trinken während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht) sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungs- oder Nachbereitungshandlungen vor bzw nach der Arbeit regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit am Ort der Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt werden, sind ferner im Ausgangs- und Zielpunkt von der notwendigen Anwesenheit im Betrieb geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale, das Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme, bewirkt den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme unternommenen Weg.
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Die Zweckrichtung bestimmt sich auch hierfür tragend nach der objektivierten Handlungstendenz und nur nachrangig nach räumlichen Aspekten. Innerhalb des Betriebsgebäudes sind entsprechende Wege als Betriebswege zu qualifizieren (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII; vgl allgemein zu den Anforderungen an einen Betriebsweg BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 39 mwN; zu Betriebswegen, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude befinden vgl BSG Urteile vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 20 mwN und vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 21 mwN), außerhalb des Betriebsgebäudes regelmäßig als versicherte Wege nach § 8 Abs 2 SGB VII (zur Aufgabe der Bewertung anhand des öffentlichen Verkehrsraums vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 RdNr 17 ff = SozR 4-2700 § 8 Nr 3 RdNr 16 ff). Türen innerhalb eines Betriebsgebäudes oder einer Wohnung kommt keine generelle Abgrenzungsfunktion des versicherten zum unversicherten Bereich zu. Soweit der Senat unlängst bestätigt hat, dass eine Außentür bei Wegen im Sinne von § 8 Abs 2 SGB VII aus Gründen der Rechtssicherheit und möglichst einheitlichen Rechtsprechung diese Abgrenzungsfunktion erfüllt, ist dies für Betriebswege im Sinne von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nicht maßgeblich (BSG Urteile vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78, RdNr 16 und vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 68 RdNr 18; s auch BSG Urteil vom 30.7.1971 - 2 RU 200/69 - SozR Nr 28 zu § 548 RVO Aa 34 = juris RdNr 18).
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Die Klägerin legte nach Maßgabe der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) keinen Betriebsweg zurück (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Nur im Fall der Verknüpfung der zwei voneinander zu unterscheidenden Beziehungen zu der versicherten Tätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis ist eine Zurechnung gerechtfertigt. Insbesondere Wege zur Nahrungsaufnahme stellen nur "regelmäßig" unaufschiebbare Handlungen dar, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten. Gleiches gilt für Wege zur Getränkeversorgung. Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkrete Verrichtung des Essens oder Trinkens und der damit verbundene Weg zumindest mittelbar wesentlich betriebsbedingt ist. Die bloße Notwendigkeit der Anwesenheit im Betrieb zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit und der damit im Grunde bereits deswegen zu bejahende Äquivalenzzusammenhang von Wegen mit der geplanten Verrichtung ist deswegen nicht ausreichend, um rechtlich einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn der Weg soll zu einer eigenwirtschaftlichen und deshalb regelmäßig unversicherten Tätigkeit führen (stRspr; BSG Urteile vom 5.8.1993 - 2 RU 2/93 - juris RdNr 13 und vom 6.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 274 f = juris RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - juris RdNr 20).
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Steht der beabsichtigte Konsum eines Genussmittels im Vordergrund und ist er insgesamt Ausdruck einer - wenn auch gesellschaftlich weit verbreiteten - Gewohnheit des Versicherten, handelt es sich bei dem Konsum wie bei dem Weg dahin um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Die mit der Entspannung und dem Genuss mittelbar verbundene Steigerung des Wohlbefindens und damit der Arbeitsfähigkeit reicht als nur ganz entfernter Reflex für sich allein nicht aus, um den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit den betrieblichen Interessen zu rechtfertigen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann daher nur im Fall besonderer Umstände angenommen werden, zB wenn die Einnahme des Genussmittels zur Weiterarbeit notwendig ist (BSG Urteile vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f = juris RdNr 20 f, vom 5.8.1993 - 2 RU 2/93 - juris RdNr 15, vom 25.11.1992 - 2 RU 1/92 - juris RdNr 19 und vom 30.6.1960 - 2 RU 207/59 - BSGE 12, 254, 255 = SozR Nr 27 zu § 543 aF RVO Aa 20 f = juris RdNr 16 ff). Generell sind Verrichtungen nicht versichert, mit denen private Tätigkeiten in die betriebliche Sphäre verlegt werden (BSG Urteile vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 12 = juris RdNr 18 und vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - juris RdNr 18). Hierdurch werden Versicherte weder in ihrer freien Entscheidung beeinträchtigt, wann und wo sie Nahrungs- oder Genussmittel sowie Getränke zu sich nehmen und besorgen, noch ist der Versicherungsschutz begrenzt auf die "normalen Mahlzeiten", stellen sie auch den Regelfall dar (BSG Urteil vom 25.11.1992 - 2 RU 1/92 - juris RdNr 17, 20).
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Nach den Feststellungen des LSG wollte die Klägerin sich den Kaffee gemäß ihren Gewohnheiten wie üblich gegen 15:30 Uhr holen. Sie handelte damit im Zeitpunkt der konkreten Verrichtung mit eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz. Darauf hat auch die Beklagte zutreffend hingewiesen. Ihre Verfahrensrüge wegen unzureichender Amtsermittlung (§ 103 SGG) ist indes bereits wegen der dies bestätigenden bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) obsolet.
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II. Aufgrund der eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Klägerin im Moment des Unfalls kommt es auf die vom LSG ins Zentrum seiner Erwägungen gestellte Erörterung einer Grenzziehung des Versicherungsschutzes durch die Tür zum Sozialraum nicht an. Als die Klägerin dort auf nassem Boden ausrutschte, verwirklichte sich eine besondere Betriebsgefahr. Das Urteil des LSG stellt sich daher im Ergebnis als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
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Die Wertentscheidung über den sachlichen Zusammenhang erfolgt zwar maßgeblich, aber nicht ausschließlich anhand der final ausgerichteten objektivierten Handlungstendenz. Hinzu treten der Schutzzweck der Norm, deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung sowie die Grundprinzipien der Unfallversicherung, insbesondere die Regelungen über die Haftungsbeschränkung für Unternehmer, Unternehmensangehörige und andere Personen (§§ 104 ff SGB VII). Darüber hinaus können auch kausale Kriterien wertentscheidend sein, sowie gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aspekte einfließen (BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 12, vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 32 und vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79 RdNr 18, jeweils mwN; s auch von Wulffen in Festschrift für Krasney, 1997, 791, 800; Schulin in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 RdNr 22). Die Realisierung einer besonderen Betriebsgefahr begründet unter Einbeziehung dieser Wertungskriterien ausnahmsweise Versicherungsschutz auf eigenwirtschaftlich zurückgelegten Wegen innerhalb einer Betriebsstätte, sofern sie rechtlich wesentlich mitgewirkt hat (von Wulffen in Festschrift für Krasney, 1997, 791, 803). Die Wertentscheidung der rechtlichen Wesentlichkeit erfolgt anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls, ohne dass einzelnen Wertungskriterien generell ein überragendes Gewicht zukommt. Es liegt in der Natur jeder Wertentscheidung, dass sie immer nur unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls sachgerecht getroffen werden kann (BSG Urteile vom 17.6.2025 - B 2 U 6/23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 12, vom 30.3.2023 - B 2 U 3/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 83 RdNr 26 und vom 31.3.2022 - B 2 U 5/20 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 79 RdNr 18).
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Bei Unfällen während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung muss eine nähere Beziehung zur betrieblichen Sphäre treten, welche ausnahmsweise die sachliche Zurechnung zur versicherten Tätigkeit rechtfertigt (BSG Urteile vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f = juris RdNr 17, vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 S 10 f = juris RdNr 19, vom 18.2.1987 - 2 RU 22/86 - SozR 2200 § 548 Nr 86 S 240 = juris RdNr 15, vom 30.7.1971 - 2 RU 200/69 - SozR Nr 28 zu § 548 RVO Aa 34 = juris RdNr 19 und vom 30.7.1958 - 2 RU 177/55 - BSGE 8, 48, 50 = SozR Nr 13 zu § 542 aF RVO Aa 6 = juris RdNr 16). Beschäftigte sind daher gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr - rechtlich wesentlich - verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. Eine solche betriebsbedingte Gefahr kann etwa von einer Störung in gefährlichen betrieblichen Einrichtungen oder gefährlicher betrieblicher Vorgänge ausgehen. Wenn Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit einen Unfall unter nicht wesentlicher Mitwirkung einer betrieblichen Gefahrenquelle erleiden, fehlt der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (BSG Urteile vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 30 mwN, vom 19.1.1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 70, S 71 - juris RdNr 21, 24 und vom 22.1.1976 - 2 RU 101/75 - SozR 2200 § 548 Nr 15 S 37 f = juris RdNr 21).
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Danach realisierte sich in der Gesamtschau aller Umstände hier eine besondere Betriebsgefahr. Schutzzweck von § 8 SGB VII ist es, die Versicherten vor solchen Gefahren zu schützen, denen sie im Wesentlichen wegen ihrer versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind. Damit werden nach den Grundprinzipien und der Systematik der Gesetzlichen Unfallversicherung zugleich die Unternehmer von möglichen Schadensersatzansprüchen der Versicherten freigestellt (§ 104 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Das Holen eines Kaffees auch zum Genuss und Steigerung des Wohlbefindens war vom Arbeitgeber der Klägerin während der gesamten Dienstzeit erlaubt. Er förderte die Getränkeversorgung insgesamt, indem er im Sozialraum ganztägig kostenlose Wassersprudler zur Verfügung stellte, einen Kühlschrank bereithielt und das Aufstellen des vom Kantinenvereins geleasten Kaffeemünzautomaten genehmigte. Die Getränkeversorgung erfolgte demnach zentral im Sozialraum, was auch den heutzutage verbreiteten betrieblichen Gepflogenheiten entspricht. Kaffeetrinken während des Arbeitstags am Arbeitsplatz innerhalb persönlicher Verteilzeiten und damit außerhalb offizieller Pausen gehört zu den alltäglichen und gesellschaftlich anerkannten Gewohnheiten in Betrieben. Durch Kaffeemünzautomaten oder Kaffeemaschinen in Sozialräumen und Teeküchen sind Beschäftigte nicht darauf angewiesen, das Betriebsgebäude zu verlassen oder sich in ihrem Büro einen Kaffee zuzubereiten, wobei letzteres ggf betrieblich auch untersagt ist. Aufgrund der vom LSG festgestellten betrieblichen Gesamtumstände war die Klägerin jedenfalls faktisch wesentlich veranlasst, den Sozialraum zu betreten, um sich am Kaffeemünzautomaten einen Kaffee zu holen (vgl zu dem Aspekt der rechtlichen oder faktischen Veranlassung sowie der Wahl des Ortes bereits BSG Urteile vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - juris RdNr 22, vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 S 11 = juris RdNr 19 und vom 29.10.1986 - 2 RU 7/86 - SozR 2200 § 548 Nr 82 S 232 f = juris RdNr 14).
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Der Arbeitgeber der Klägerin hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich im Sozialraum verortet. Sozialräume und Teeküchen werden von Arbeitgebern aus Fürsorge und betrieblichen Interessen vorgehalten zur Förderung des betrieblichen Gemeinschaftsgefühls und der erleichterten Versorgung mit und Aufbewahrung von Essen und Getränken der Beschäftigten während der Arbeitszeit und des Aufenthalts im Betrieb. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet Pausenräume vorzuhalten (Ziffer 4.2. des Anhangs Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 Verordnung über Arbeitsstätten
; zur Haftung bei Versäumnissen aus der ArbStättV zB OLG Nürnberg Urteil vom 17.6.2014 - 4 U 1706/12 - juris RdNr 82) . Dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in dem Sozialraum auch ein Verkaufsbereich vorhanden war, in dem ein Beschäftigter des Kantinenvereins des Finanzamts täglich bis 11:00 Uhr Brötchen und Getränke anbot, ändert an der Widmung des Sozialraums durch den Arbeitgeber ebenso wenig wie das pandemiebedingte zeitweise Fehlen von Tischen und Stühlen.
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Der Sozialraum ist daher generell der Risikosphäre des Arbeitgebers der Klägerin zuzurechnen, er ist für sichere Verhältnisse in diesem Raum verantwortlich (§ 618 BGB; Schulin in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 RdNr 40). Dies schließt die Reinigung des Bodens durch das beauftragte Unternehmen ein. Der nasse Fußboden barg deswegen ein betriebseigentümliches Gefahrenpotential. Diese Risikozurechnung war auch nicht dadurch gelöst, dass Schilder zur Warnung der Mitarbeiter aufgestellt waren (§ 7 Abs 2 SGB VII). Die rechtlich wesentliche Verursachung ist in der wertenden Gesamtbetrachtung auch nicht aufgrund anderer Umstände zu verneinen. Insbesondere stand das Aufsuchen des Sozialraums am Nachmittag in enger zeitlicher und örtlicher Nähe zur ausgeübten versicherten Tätigkeit der Klägerin (dazu auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.2.2023 - L 1 U 2032/22 - juris RdNr 34 - nachfolgend B 2 U 8/23 R
; anders in BSG Urteil vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - juris RdNr 23) . Die Klägerin hatte auch keine Ruhepause eingelegt und war von ihren Arbeitspflichten nicht befreit. Auch im Hinblick auf den Zweck der Haftungsfreistellung des Unternehmers (§ 104 SGB VII) ist es gerechtfertigt, das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden dem Gefahrenbereich des Betriebs zuzuordnen. Schließlich ist einzubeziehen, dass sie derartigen Verhältnissen sonst nicht vergleichbar ausgesetzt gewesen wäre.
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Die wertende Zurechnung besonderer Betriebsgefahren zur versicherten Tätigkeit im Einzelfall führt nicht zu einem Betriebsbann im Sinne eines räumlichen Bannkreises, innerhalb dessen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten bei zeitlicher Nähe zur betrieblichen Tätigkeit per se unter Versicherungsschutz stehen. Ein solcher ist weiterhin abzulehnen (BSG Urteile vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 7 = juris RdNr 14, vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 47 = juris RdNr 16, vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - juris RdNr 16 und vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 = juris RdNr 19; auch in der Schifffahrt, § 10 SGB VII, bedarf es des Hinzutretens besonderer, dem Schifffahrtsbetrieb eigentümlicher Gefahren, dazu von Wulffen in Festschrift für Krasney, 1997, 791, 794 ff, 798). Ein Hinfallen, Stolpern oä auf eigenwirtschaftlichen Wegen ist ohne vergleichbare Einwirkung von dem Betrieb zuzurechnenden und damit betriebseigentümlichen Gefahrenmomenten kein versicherter Unfall. Das bloße Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten zur Einnahme von oder Versorgung mit Mahlzeiten oder Getränken rechtfertigt weiterhin keinen Versicherungsschutz (BSG Urteile vom 30.1.2007 - B 2 U 8/06 R - juris RdNr 13, vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2 S 11 = juris RdNr 19 und vom 22.6.1976 - 8 RU 146/75 - SozR 2200 § 548 Nr 20 S 50 = juris RdNr 20; s auch LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015 - L 9 U 1534/14 - juris RdNr 27; zum Sturz auf der Toilette s auch BSG vom 30.7.1971 - 2 RU 200/69 - SozR Nr 28 zu § 548 RVO Aa 34 f = juris RdNr 20). Jedoch kann allein eine eigenwirtschaftliche Ausgangssituation die Ablehnung einer besonderen Betriebsgefahr nicht begründen. Dafür muss es zudem an der rechtlichen Wesentlichkeit der Gefahrenlage fehlen. Denn andernfalls würde dies zu einem nach dem Schutzzweck der Unfallversicherung so nicht begründbaren Ausschluss des Versicherungsschutzes führen (ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.2.2023 - L 1 U 2032/22 - juris RdNr 38 - nachfolgend B 2 U 8/23 R
) . Maßgeblich bleibt die rechtlich wertende Betrachtung der tatsächlichen (Mit-)Ursachen des Einzelfalls, in die ua die Kriterien einer Erlaubnis für die unfallbringende Verrichtung oder eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit einbezogen werden können (BSG Urteile vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - juris RdNr 15, 22 und vom 19.1.1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 71 - juris RdNr 24). Besondere Betriebsgefahren enden aber nicht generell an Türen innerhalb eines Betriebsgebäudes (s auch BSG Urteil vom 30.7.1958 - 2 RU 177/55 - BSGE 8, 48, 51 = SozR Nr 13 zu § 542 aF RVO Aa 6 = juris RdNr 17).
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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Referenzen
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- SGG § 56 1x
- SGG § 95 1x
- SGG § 163 5x
- § 548 RVO 3x (nicht zugeordnet)
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