Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 923/12
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2012 - 15 W 480/12 Th - und der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 27. Januar 2012 - 7 AR 29/11 ThUG - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
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2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).
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I.
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1. Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte den mehrfach wegen vorsätzlicher Sexualdelikte vorbestraften Beschwerdeführer im Jahr 1992 unter anderem wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die ab dem 28. Mai 1996 - zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Straubing - vollzogen wurde. Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 27. Oktober 2011 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus für erledigt erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 15. Dezember 2011.
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Im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht Regensburg mit Beschluss vom 10. November 2011 die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 14 Abs. 1 ThUG an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 zurück.
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Mit Beschluss vom 27. Januar 2012 erfolgte durch das Landgericht Regensburg die Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 14. Juni 2013. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. März 2012 zurück. Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht im Wesentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, das seinerseits in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes ausgeführt hatte, dass der strenge Maßstab, der bei einer Weiterführung einer über zehn Jahre hinausgehenden Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange, nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu übertragen sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Inhaltlich wendet er sich gegen das von den Fachgerichten festgestellte Vorliegen einer psychischen Störung, die unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK nicht gegeben sei. Darüber hinaus habe mit der Führungsaufsicht ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, so dass die Therapieunterbringung nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich genüge der Vollzug der Unterbringung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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3. Das Verfahren wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis zum 14. Juni 2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 104, 220 <234>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. In den angegriffenen Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.).
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Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen Vorgaben für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <399>) und wie er in gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <407 f.>).
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 <407>) an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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Referenzen
- 15 W 480/12 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 34a 1x
- 2 BvR 2302/11 3x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- 2 BvR 2233/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 ThUG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93c 2x
- § 1 Abs. 1 ThUG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 95 1x
- § 1 ThUG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AR 29/11 1x (nicht zugeordnet)