Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 943/18
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
- 2
-
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.
- 3
-
Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
- 4
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 199/19
26. November 2019
|
6 S 199/19 | 26. November 2019 |
Referenzen
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 90 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- BVerfGE 132, 195 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 1x
- BVerfGG § 92 1x
- BVerfGG § 93d 1x