Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 199/19

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2018 - 9 K 4207/18 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Streitwert für das gesamte Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben jeweils Erfolg. Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in den Beschwerdebegründungen fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Betrieb der Spielhalle „...“, ... ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 26.06.2017 und 18.04.2018 eine vorläufige Erlaubnis nach § 41 LGlüG zu erteilen, sowie die sofortige Vollziehung der gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 26.06.2017 und 18.04.2018 zum Betrieb deren Spielhalle „...“, ... auszusetzen, insgesamt abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Anträge seien überwiegend zulässig und teilweise begründet. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe nicht der im vorangegangenen Verfahren 9 K 8377/17 zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangene rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.02.2018 entgegen, da es sich nicht um den gleichen Streitgegenstand handele und jedenfalls veränderte Umstände vorlägen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle glaubhaft gemacht. Nach Auslaufen der Befristung der der Beigeladenen wegen Härtefalls unter Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG erteilten Erlaubnis mit Ablauf des 25.02.2018 bestehe für die Antragstellerin als konkurrierende Spielhallenbetreiberin ein Anspruch auf eine echte Auswahlentscheidung. Die im Bescheid vom 18.04.2018 bereits getroffene Entscheidung, gegen die die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, sei bei summarischer Prüfung mangels Durchführung eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens fehlerhaft. Im Umkreis von 500 m Luftlinie werde keine andere Spielhalle bestandskräftig erlaubt betrieben. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, anhand bestimmter Kriterien eine neue Entscheidung über die Erlaubniserteilung zu treffen. Dem Anordnungsanspruch stehe nicht von vornherein entgegen, dass die Spielhalle der Antragstellerin nicht nach § 42 Abs. 3 LGlüG einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zum Jugendtreff ... einhalte, da diese Vorschrift gemäß § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorliegend nicht gelte. Die Antragstellerin habe sich auch nicht durch den vorläufigen Fortbetrieb ihrer Spielhalle als unzuverlässig erwiesen. Auch einen Anordnungsgrund habe sie geltend gemacht. Ihrem Rechtsschutzbedürfnis sei jedoch genüge getan, wenn der Betrieb der Spielhalle vorläufig geduldet werde, ohne durch eine Erlaubnis formell abgesichert zu sein. Der weitere Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf den Bescheid vom 26.06.2017 unzulässig, da sich dieser durch Zeitablauf erledigt habe. Soweit jedoch die Aussetzung der Vollziehung des „Teilabhilfebescheids“ vom 18.04.2018 begehrt werde, habe der Antrag Erfolg. Dieser Bescheid sei bei summarischer Prüfung rechtswidrig, da eine Regelung ohne Berücksichtigung der Konkurrenten - insbesondere der Antragstellerin - und ohne Beachtung der Grundsätze für die Auswahlentscheidung getroffen worden sei.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit ihren erfolgreichen Beschwerden, wobei sich die Beschwerde der Beigeladenen von vorneherein lediglich gegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des sie begünstigenden Bescheids vom 18.04.2018 richtet.
2. Der Auffassung der Antragsgegnerin, der Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.02.2018 - 9 K 8377/17 - bereits unzulässig, vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die ursprünglich begehrte Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle der Antragstellerin und die nunmehr begehrte vorläufige Erlaubnis nach § 41 LGlüG unterschiedliche Streitgegenstände darstellen, geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag jedenfalls deshalb zulässig ist, weil sich die Antragstellerin auf veränderte Umstände beruft. Hierbei kann dahinstehen, ob im Fall der vorherigen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung § 80 Abs. 7 VwGO analoge Anwendung findet und es sich der Sache nach um einen Abänderungsantrag handelt, oder ob ein selbständiger neuerlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, der mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann als zulässig anzusehen ist, wenn sich relevante Umstände geändert haben (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 81; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 129). Nach beiden Auffassungen liegt ein zulässiger Antrag vor, wenn die Antragstellerin veränderte Umstände geltend machen kann. Dies ist hier der Fall. Zum einen geht es der Antragstellerin, anders als noch im früheren vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht (9 K 8377/17), vorliegend nicht mehr um den Weiterbetrieb von zwei Spielhallen am selben Standort, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf das jetzt wohl nicht mehr entgegenstehende Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG anders zu bewerten sein könnte. Zum anderen besteht insoweit eine geänderte Sachlage als die der Beigeladenen unter Härtefallgesichtspunkten unter Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG erteilte Erlaubnis zwischenzeitlich abgelaufen ist und sich daher die Frage der Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen neu stellen könnte. Gegen das Vorliegen geänderter Umstände spricht, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht, dass der frühere und bestandskräftig vom Verwaltungsgericht abgelehnte Antrag der Antragstellerin nicht lediglich auf eine Duldung bis zum Ablauf der Härtefallbefristung beschränkt gewesen sein mag. Auch eine etwaige Identität des Hauptsachebegehrens hindert die neuerliche Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen jedoch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragstellerin keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG oder auch nur auf Durchführung und Teilnahme an einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen. Denn einem aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruch auf chancengleichen Zugang zu einer wie hier eng regulierten beruflichen Tätigkeit, der sich nicht nur auf das Auswahlverfahren, sondern auch auf die Auswahlkriterien bezieht (vgl. zum Ganzen StGH [jetzt: VerfGH], Urteil vom 17.06.2014 - 15/13 -, juris Rn. 256; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7), steht bereits die offensichtlich fehlende Erlaubnisfähigkeit des Spielhallenbetriebs der Antragstellerin entgegen.
Der von der Antragstellerin begehrten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle „...“ nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG steht im hier maßgeblichen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 27 ff.; vgl. im Übrigen auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.) entgegen. Mangels grundlegender Erlaubnisfähigkeit kommt der Antragstellerin daher auch kein mit der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen den im Hinblick auf das Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG konkurrierenden Spielhallen zu.
Nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Dabei sieht § 42 Abs. 3 LGlüG vor, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist.
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Dieser Vorgabe wird die Spielhalle der Antragstellerin nicht gerecht. Sie befindet sich in der ... in ... und damit in einer Entfernung von nur ca. 125 m Luftlinie zu dem in der ... in ... befindlichen „...“, der sich an Kinder und Jugendliche „ab der 5. Klasse“ wendet (vgl. https://www...., zuletzt abgerufen am 26.11.2019).
11 
Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen könne ihr nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden. Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes am 29.11.2012 eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Die Norm berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht berücksichtigen konnten. Aus diesem Grund wird die Regelung für solche Erlaubnisse nicht nachträglich angewandt (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 113).
12 
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG werden von der Spielhalle der Antragstellerin nach der im gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht erfüllt. Zwar war die Antragstellerin unstreitig vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes Inhaberin einer mit Bescheiden vom 23.11.2007 und 25.04.2012 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb unter anderem der hier in Rede stehenden Spielhalle „...“ in der ... in .... Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG dürfte ihr gleichwohl nicht zugutekommen. Es handelt sich nicht (mehr) um eine privilegierte Bestandsspielhalle.
13 
Dabei kann dahinstehen, ob § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ohnehin nur - zeitlich beschränkt - bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) ergänzend zur Anwendung kommt (in diesem Sinne VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.), oder losgelöst hiervon „Altspielhallen“ generell privilegieren soll (dahingehend VG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v. S. 5 ff.).
14 
Denn selbst bei Zugrundelegung eines „erweiterten“ Anwendungsbereichs der Regelung ist der Weiterbetrieb der Spielhalle „...“ seit dem 01.07.2017 nicht mehr von einer Erlaubnis gedeckt und wird jedenfalls seit dem 01.11.2017 behördlicherseits auch nicht mehr geduldet. Hieraus folgt, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG zugunsten der Antragstellerin keine Wirkung mehr entfaltet. Das Landesglücksspielgesetz privilegiert sog. Altspielhallen nicht um ihrer selbst willen, sondern trägt dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, sofern und soweit sich Inhaber von Spielhallenerlaubnissen nach § 33i GewO hierauf berechtigterweise berufen können. Dies manifestiert sich in der Übergangsregelung des § 51 Abs. 3 bis 6 LGlüG, der - unterschiedliche Ausprägungen von Vertrauensschutz berücksichtigend - in einem Stufenverhältnis die Fortgeltung der Erlaubnisse nach § 33i GewO bis zum 30.06.2013 (§ 51 Abs. 4 Satz 2 LGlüG) bzw. bis zum 30.06.2017 (§ 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) erstreckt hat und darüber hinaus in Anknüpfung an § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG zur Vermeidung „unbilliger Härten“ die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum vorsieht (§ 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG).
15 
Begibt sich der Betreiber einer Spielhalle des ihm durch das Landesglücksspielgesetz vermittelten Vertrauensschutzes, entfallen auch die hiermit einhergehenden Privilegierungen. Daher gewährt der Gesetzgeber - dem entsprechenden gewerberechtlichen Grundsatz folgend - bei einem Betreiberwechsel keinen Vertrauensschutz, weil der Neubetreiber nie selbst im Besitz einer vertrauensbegründenden Erlaubnis nach § 33i GewO war und die Erlaubnis des Vorbetreibers nicht übertragbar ist (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 112 f.). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 25, 27 ff.). Demzufolge kommt § 42 Abs. 3 LGlüG trotz der Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG „ungeschmälert zur Anwendung“, wenn „ein solcher Betrieb (...) den Inhaber wechselt und damit eine neue Erlaubnis erforderlich wird“ (vgl. LT-Drs. 15/2431 S. 113). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den Betreiberwechsel zur umfassenden Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in den Blick genommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 23).
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Eine solche Zäsur stellt in gleicher Weise der gesetzlich missbilligte, da ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis dar. Ist die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels einer Erlaubnis unterbrochen und liegt damit keine „nahtlose Fortschreibung“ der Erlaubnis nach § 33i GewO vor, bedarf es für den Weiterbetrieb der zu Unrecht weiterbetriebenen oder den Wiederbetrieb der zwischenzeitlich eingestellten Spielhalle - wie im Falle des Betreiberwechsels - einer neuen Erlaubnis. Der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfällt jedenfalls während erlaubnisfreier Zeiten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der als Übergangsvorschrift vorgesehene § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach dem Willen des Gesetzgebers zeitlich quasi unbegrenzt auf jede Spielhalle Anwendung finden soll, die einst eine Erlaubnis nach § 33i GewO innehatte. Vielmehr bedarf es - wie beim Betreiberwechsel - einer neuen Erlaubnis, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt.
17 
Dieser Rechtsansicht kann auch § 49 Abs. 2 GewO nicht entgegengehalten werden, wonach Erlaubnisse nach 33i GewO (erst) erlöschen, wenn der Inhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, hat § 49 Abs. 2 GewO die Unterbrechung einer durch Erlaubnis legalisierten gewerblichen Tätigkeit vor Augen, nicht aber den hier vorliegenden Fall einer mangels Erlaubnis unerlaubten gewerblichen Tätigkeit.
18 
Aus alledem folgt, dass die Spielhalle der Antragstellerin schon allein wegen der Verletzung des Abstandsgebots nach § 42 Abs. 3 LGlüG offensichtlich nicht erlaubnisfähig sein dürfte und daher von vorneherein nicht an einem Auswahlverfahren zwischen den verschiedenen Spielhallen teilnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 33). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines solchen Verfahrens besteht vor diesem Hintergrund nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend abzuändern.
19 
Ob und mit welchen Spielhallenbetreibern die Antragsgegnerin ein Auswahlverfahren mit sich hieran anschließender Auswahlentscheidung durchführen musste bzw. ob das parallel zum gerichtlichen Eilverfahren durchgeführte Auswahlverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, bedarf nach alledem im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Denn jedenfalls die Antragstellerin zählt derzeit aus den vorgenannten Gründen nicht zu den bei einem solchen Verfahren zu berücksichtigenden Gewerbetreibenden.
20 
3. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des der Beigeladenen gegenüber ergangenen Bescheids vom 18.04.2018, mit dem ihr der Betrieb der Spielhalle „...“ bis zum 25.02.2028 erlaubt wurde, abzuändern. Denn in der vorstehend dargelegten Konstellation fehlt es der Antragstellerin für einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog.
21 
Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist - soweit wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage und mithin in entsprechender Anwendung der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn der Kläger bzw. Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Demnach muss nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes gerade mit Blick auf die (Grund-)Rechte des Klägers bzw. Antragstellers möglich erscheinen.Dem geht die Frage voraus, ob die Rechtssphäre des Klägers bzw. Antragstellers überhaupt betroffen ist. Hierzu müssen Bestehen und Reichweite seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geklärt und festgestellt werden, ob der im Streit stehende Hoheitsakt diese Rechte berührt oder aber unberührt lässt. Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt dabei in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger bzw. Antragsteller Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst ist. Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Antrags-/Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“ (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Nachweisen: Beschluss des Senats vom 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 5 ff.).
22 
Ausgehend hiervon ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in subjektiv-öffentlichen Rechten hier offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise (vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - 12 S 1644/18 -, juris Rn. 72) ausgeschlossen. Da ihre Spielhalle, wie dargelegt, unabhängig von dem Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG allein wegen des Abstandsgebots zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG selbst nicht erlaubnisfähig ist, ist dem Senat nicht ersichtlich, welche subjektiv-öffentlichen Rechte durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis betroffen sein könnten. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 BvR 943/18 -, juris; Beschluss des Senats vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 -, n.v.). Die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis für die Spielhalle „...“ bzw. die Aussetzung deren Vollziehung brächte der Antragstellerin keine Verbesserung ihrer eigenen Rechtsposition, da dies nichts an der mangelnden Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle änderte und auch nicht dazu führen würde, dass sie an der Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen teilnehmen könnte.
23 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - anders als im Beschwerdeverfahren - keinen Antrag gestellt hat und dort somit ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und lediglich ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
24 
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1, Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hierbei folgt der Senat - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin - der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, wobei die Anträge der Antragstellerin nach § 123 VwGO und nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO jeweils mit 7.500 EUR in Ansatz gebracht werden. In Ermangelung von Erkenntnissen über den jeweiligen erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist der Mindeststreitwert der Hauptsachen von je 15.000 EUR zugrunde zu legen. Weitergehende Aufklärungsmaßnahmen der Gerichte zur Höhe des Gewinns sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 18.02.2019 - 11 OA 645/18 -, juris Rn. 4 ff.). Die Beträge sind im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidungen über die vorläufige Fortführung des Spielhallenbetriebs der Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO sowie die Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis zum Betrieb deren Spielhalle nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO jeweils zu halbieren (so auch OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 92 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 17.04.2018 - 3 EO 638/17 -, juris Rn. 40).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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