Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2375/19

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) des Beschwerdeführers und eine damit in Zusammenhang stehende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Umgangstitels (§ 89 FamFG).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer beantragte in mehreren Schreiben an das Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes wegen Versäumung in der maßgeblichen Umgangsregelung festgelegter Umgangstermine im Zeitraum von Juni bis November 2017. Das Familiengericht setzte daraufhin mit Beschluss vom 20. November 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 Euro für die als "Dauertat" gewertete Umgangsverhinderung gegen die Mutter fest. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigte es die mehrmonatige Dauer der Umgangsverhinderung. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

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Im Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht eine Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG) und beantragte, über seinen, die ‒ versäumten ‒ Umgangstermine vom 8. und 15. November 2017 betreffenden, Ordnungsmittelantrag zu entscheiden. Ohne eine Entscheidung darü;ber abzuwarten, legte er anschließend bei dem Oberlandesgericht Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) mit inhaltsgleichen Anträgen ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschleunigungsbeschwerde als unzulässig. Mit der die Beschwerde der Mutter gegen das Ordnungsgeld zurückweisenden Entscheidung sei das Ordnungsmittelverfahren beendet worden. Deshalb fehle es am Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers sowohl für die Beschleunigungsrüge als auch die Beschleunigungsbeschwerde. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers erzielten keinen Erfolg.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 GG.

II.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist.

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1. Der Beschwerdeführer legt bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nicht dar.

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a) Diese richtet sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die aufgrund der und über die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren (§ 89 FamFG) zur Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter wegen Verhinderung der festgelegten Umgänge des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ergangen sind. Das Oberlandesgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Fachrecht dahingehend ausgelegt, dass das Verfahren zur Vollstreckung eines Umgangstitels ein eigenständiges Verfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 -, juris, Rn. 6 m.w.N.), das mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels endet, die wiederholte Anordnung von Ordnungsmitteln wegen neuer Verstöße gegen den Umgangstitel mithin lediglich in einem neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt (vgl. Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 Rn. 22). Wie das Oberlandesgericht weiter im Einklang mit dem Verfassungsrecht angenommen hat, entfällt mit dem Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, dessen nicht ausreichend zügige Durchführung beanstandet wird, das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18 -, Rn. 4). Denn eine Beschleunigung eines abgeschlossenen Verfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Damit fehlt aber regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen fachgerichtliche Entscheidungen über die Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b und c FamFG) gerichtete Verfassungsbeschwerde (BVerfG a.a.O.).

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b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht auf.

9

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. September 2019 über seine Beschleunigungsbeschwerde sei willkürlich, weil das Gericht abweichend von eigenen vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt habe, das festgesetzte Ordnungsgeld beziehe sich auch auf die verhinderten Umgangstermine vom 8. sowie vom 15. November 2017 und das Vollstreckungsverfahren sei deshalb insgesamt abgeschlossen, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Da der Beschwerdeführer die Willkür aus dem Abweichen des Oberlandesgerichts von eigenen vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Mutter betreffenden Entscheidungen ableiten will, bedurfte es der Vorlage sämtlicher für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlicher Unterlagen (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>). Daran mangelt es jedoch. So fehlen jedenfalls der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 5. September 2019 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 9. Mai 2019, auf den sich das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. August 2019 umfassend bezieht. Gerade aus der letztgenannten Entscheidung will der Beschwerdeführer ableiten, dass das Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen willkürlich zu seinem Nachteil eine abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen habe. Ohne Kenntnis der genannten Unterlagen, deren wesentlicher Inhalt auch nicht mitgeteilt wird, kann die behauptete willkürliche Annahme des Abschlusses des Vollstreckungsverfahrens nicht verfassungsgerichtlich geprüft werden. Damit ist jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen einen Beschleunigungsrechtsbehelf gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, im Übrigen aber auch nicht ersichtlich.

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2. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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