Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 44/10
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.
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Die Frage, ob bei der Planung eines Neubaugebiets vor einem Bestandsgebiet die nach dem Baugesetzbuch geforderten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse allein schon durch die Einhaltung der Mindestabstände gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO gewährleistet sind oder ob auf die konkrete Beeinträchtigung der Bestandsanlieger durch die Neubebauung abzustellen ist, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers nicht deshalb ausgeschlossen, weil die heranrückende Neubebauung mit einer zulässigen Traufhöhe von 6,50 m und einer maximal zulässigen Dachneigung von 42Grad den bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand von drei Metern einzuhalten hat, sondern weil ein Bauvorhaben selbst im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach den Festsetzungen des umstrittenen Bebauungsplans einen Grenzabstand von mindestens zehn Metern einhalten muss (UA S. 9).
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Die Frage, ob eine Zunahme der Verschattung von mehr als 33 % in den Wintermonaten bei einer Bestandsimmobilie nordöstlich eines geplanten Neubaugebiets abwägungsbeachtlich ist, ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich, sondern beantwortet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Tatbestand der Divergenz liegt nicht vor. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Senat im Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 2.04 -, nicht "festgestellt, dass eine Verschattung von mehr als 33 % in den Wintermonaten eine erhebliche Beeinträchtigung für die Anwohner darstelle".
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3. Die Revision muss schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
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a) Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig behandelt hat.
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Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wer durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen war (Urteile vom 17. September 1998 - BVerwG 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45 S. 170 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 S. 174). Die Antragsbefugnis fehlt u.a., wenn die privaten Interessen objektiv geringwertig sind; denn dann sind sie bereits ihrem Inhalt nach nicht berücksichtigungsfähig und kein für die Abwägung geeignetes Material, weil sich von ihnen unabhängig von anderen gegenläufigen Interessen vorab sagen lässt, dass sie in keinem Falle eine sachgerechte Abwägung beeinflussen können.
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Die Frage, ob ein Belang zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit geeignet ist, die Antragsbefugnis des Betroffenen auszulösen, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt demgemäß in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (Urteil vom 17. September 1998 a.a.O. S.171). Soweit im Normenkontrollurteil im Einzelnen dargelegt ist, dass die vom Antragsteller befürchtete Verschattung durch die zugelassene Nachbarbebauung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen werde, ist nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Grenze falsch gezogen hätte. Nicht behandelt hat der Verwaltungsgerichtshof zwar das Thema, ob die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsbeachtlich ist; insoweit zeigt der Antragsteller in seiner Beschwerde aber nicht auf, dass sein Interesse an der Vermeidung zusätzlichen Lärms für die Abwägung erheblich ist. Er legt nicht dar, dass der Lärm auch auf sein Grundstück einwirken wird. Dass der Lärm infolge des neuen Baugebiets allgemein zunehmen wird, reicht für die Antragsbefugnis nicht aus (Urteil vom 17. September 1998 a.a.O.).
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b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Antragsteller nicht gerecht. Mit dem Vorhalt, der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung des komplizierten Sachverhalts der Verschattungswirkung sachkundige Hilfe einholen müssen, ist es nicht getan. Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers ins Leere, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen.
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Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Urteil einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe - dies würde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedeuten, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet -, ist bereits fraglich, ob er damit einen Verfahrensfehler aufzeigt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Jedenfalls beschränkt er sich darauf, der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gegenteilige Behauptungen gegenüber zu stellen. Das genügt nicht.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Referenzen
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 47 1x
- VwGO § 133 1x
- VwGO § 132 4x