Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 11/14
Tenor
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird insoweit, als es den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
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Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 637,50 € festgesetzt.
Gründe
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I
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Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist der vom Oberverwaltungsgericht abgelehnte Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass sie bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 769N - F. Straße - der Beklagten am 15. Februar 2007 einen Anspruch auf Erteilung des am 9. November 2004 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel besessen habe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch verneint, weil dem Vorhaben die das Plangebiet betreffende Veränderungssperre entgegengestanden habe, die der Rat der Beklagten am 25. Januar 2005 beschlossen und mit Beschluss vom 26. Januar 2006 verlängert habe. Auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre seien keine Zeiträume der Zurückstellung von Baugesuchen anzurechnen. Die förmliche und eine möglich faktische Zurückstellung der Bauvoranfrage eines anderen Bauwilligen (im Folgenden: Fa. L.) im Jahr 2000 sei, auch wenn man eine grundstücksbezogene Betrachtung anstelle, schon deshalb nicht zugunsten der Klägerin fristverkürzend zu berücksichtigen, weil der damalige Bauantragsteller seine Bauvoranfrage nach einer Verständigung mit der Beklagten im Jahr 2001 zurückgenommen habe. Gebe ein Bauantragsteller aus freien Stücken seine Bauabsichten auf, habe sich die Wirkung der Zurückstellung seines Bauvorhabens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB erledigt. Auch der Zeitraum ab der ersten Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin vom 17. Oktober 2003 sei auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre nicht anzurechnen. Zwar habe die Beklagte das Baugesuch unter dem 12. Dezember 2003 zunächst förmlich zurückgestellt und erst mit Bescheid vom 27. Mai 2004 mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt. Gleichwohl seien insoweit keine Zeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnen, weil das zurückgestellte Baugesuch ein offensichtlich nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben betroffen habe. Könne der Bauwillige das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben offenkundig nicht realisieren, führe die konkrete Zurückstellung des Bauvorhabens nicht zu dem typischerweise mit einer Zurückstellung verbundenen Schwebezustand und der damit einhergehenden Nutzungsbeschränkung für den Bauwilligen, die durch die Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung auf die Veränderungssperre ausgeglichen werden solle. Abgesehen davon ergäbe sich hier auch dann kein anderes Ergebnis, wenn die Zeiten der Zurückstellung offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Vorhaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen seien. Anzurechnen sei dann der Zeitraum von der förmlichen Zurückstellung des Baugesuchs von Dezember 2003 bis Mai 2004. Für die Zeit danach habe sich die Zurückstellung durch die Ablehnung des Antrags erledigt. Auch bei einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai 2004 wäre die individuell berechnete Geltungsdauer der am 15. Februar 2005 in Kraft getretenen Veränderungssperre ihre individuell berechnete Geltungsdauer - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte, inhaltlich beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
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II
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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1. Die Revision ist allerdings nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
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a) Die Frage,
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ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB grundstücksbezogen auszulegen, also bei der Ermittlung des Zeitraums, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnen ist, auch die Zeit zu berücksichtigen ist, in der das Baugesuch eines Dritten zurückgestellt wurde, das ein anderes Vorhaben betraf,
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anrechnung des Zeitraums der Zurückstellung der Bauvoranfrage vom 30. März 2000 nicht deshalb abgelehnt, weil es einer grundstücksbezogenen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine Absage erteilt hat, sondern wegen der Rücknahme der Bauvoranfrage durch den Bauantragsteller (UA S. 33).
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b) Die Frage,
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ob es Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist, dass der ursprüngliche Antragsteller (ununterbrochen oder jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre) an seinem ursprünglich zur Genehmigung gestellten Vorhaben festhält,
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gegebenenfalls ergänzt um die weiteren Fragen,
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ob das auch dann gilt, wenn der ursprüngliche Antragsteller zwar den Bauantrag mit Einverständnis des Grundstückseigentümers gestellt hat, aber nicht Grundstückseigentümer ist, und
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ob es einen Unterschied macht, ob die Aufgabe des Vorhabens aus freien Stücken erfolgt ist,
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führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
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Die Ausgangsfrage lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Zu Recht verlangt das Oberverwaltungsgericht für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass sich die Belastung durch eine - gegebenenfalls auch faktische - Zurückstellung eines Baugesuchs in der Veränderungssperre fortsetzt, und verneint sie, wenn es deshalb an einer fortwirkenden Belastung durch die Zurückstellung fehlt, weil das zurückgestellte Bauvorhaben vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre freiwillig aufgegeben worden ist (UA S. 34).
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde und eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. Sinn und Zweck der Zurückstellung liegen insbesondere darin, ein Baugenehmigungs- oder Bauvoranfrageverfahren vorübergehend offen zu halten (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 4 C 10.10 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 7 Rn. 8) und die Zeit bis zum Erlass einer Veränderungssperre zu überbrücken (Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2591).
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§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der an § 15 Abs. 1 BauGB anknüpft und anordnet, dass auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist, beruht auf der Überlegung, dass die für eine Veränderungssperre maßgeblichen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergänzung bedürfen, in denen ein Grundstückseigentümer oder Bauwilliger schon vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre durch die Zurückstellung seines Baugesuchs daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegenheit bietet (Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 4 B 9.03 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 9 S. 2). Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f.
; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf den Ablauf Baugesuch-Zurückstellung-Veränderungssperre zugeschnitten. Die Bestimmung verhindert, dass das Baugesuch mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt wird (Urteil vom 10. September 1976 a.a.O. S. 19), und stellt diejenigen, deren Baugesuch nacheinander von einer Zurückstellung und einer Veränderungssperre erfasst wird, denjenigen gleich, deren Baugesuch ohne Vorschaltung einer Zurückstellung unmittelbar mit einer Veränderungssperre belegt wird. Für beide Gruppen von Bauwilligen ist damit die Dauer einer vorübergehenden Beschränkung der Bodennutzung identisch.
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Für eine Anrechnung der Geltungsdauer einer Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer nachfolgenden Veränderungssperre besteht indes kein rechtfertigender Grund, wenn ein Baugesuch während oder nach der Geltungsdauer einer Zurückstellung, aber noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zurückgenommen wird. Mit der Rücknahme ist das Baugenehmigungsverfahren beendet und wird der Verfahrenslauf Baugesuch-Zurückstellung-Veränderungssperre vor dem letzten Abschnitt abgebrochen. Ein Baugesuch, das in der Addition der Geltungsdauern von Zurückstellung und Veränderungssperre ohne die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, gibt es nicht mehr. Dem Oberverwaltungsgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass sich die Wirkung der Zurückstellung des Bauvorhabens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB erledigt hat, wenn ein Bauantragsteller seine Bauabsichten vor Inkrafttreten der Veränderungssperre aufgibt (UA S. 33). Eine Divergenz zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. November 2002 - 3 S 107/02 - (BRS 65 Nr. 112) liegt nicht vor, weil in jenem Fall der Bauwillige den Bauantrag erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre zurückgenommen hatte und der Verwaltungsgerichtshof die sich hier nicht stellende Frage beantworten musste und verneint hat, ob Voraussetzung für die Berücksichtigung der Dauer einer Zurückstellung bei der individuellen Berechnung der Geltung einer Veränderungssperre ist, dass der Betroffene bis zum Ablauf der Veränderungssperre an seinem ursprünglichen Bauvorhaben festhält.
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Aus dem Vorgesagten folgt unmittelbar, dass die ergänzende Frage, ob es einen Unterschied macht, wenn nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Bauantrag gestellt hat und nachfolgend zurücknimmt, zu verneinen ist. Auch in einem solchen Fall findet unter den Bedingungen der Ausgangsfrage keine Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB statt.
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Die ergänzende Frage, ob der Zeitraum der Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre auch dann nicht anzurechnen ist, wenn der ursprüngliche Antragsteller den Bauantrag mit Einverständnis des Grundstückseigentümers gestellt hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6; Beschluss vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).
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Auf die weitere Frage, ob der Ausschluss der Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der Freiwilligkeit der Erklärung des Bauwilligen abhängt, den Bauantrag zurückzunehmen, und nicht eintritt, wenn die Baugenehmigungsbehörde den Bauwilligen zur Rücknahme des Bauantrags gezwungen hat, ist im Sinne der Klägerin zu antworten, dass der Zeitraum einer Zurückstellung trotz Rücknahme eines Bauantrags vor Beginn einer Veränderungssperre jedenfalls dann auf deren Geltungsdauer anzurechnen ist, wenn die Rücknahme auf einen Willensmangel des Erklärenden beruht, den die Baugenehmigungsbehörde verursacht hat. Im Grundsatz muss sich der Erklärende allerdings an seiner Rücknahme festhalten lassen.
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c) Die Frage,
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ob eine tatsächlich erfolgte Zurückstellung bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB schon dann außer Betracht bleiben kann, wenn stattdessen auch eine Ablehnung des Baugesuchs hätte erfolgen können,
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nötigt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat auch für den Fall, dass die Zeiten der Zurückstellung offensichtlich nicht genehmigungsfähiger Vorhaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen wären, den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Feststellung, bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans 769N - F.-Straße - der Beklagten am 15. Februar 2007 einen Anspruch auf Erteilung des am 9. November 2004 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Verkaufsstätte überwiegend für Lebensmittel besessen zu haben, verneint. Die Begründung, dass auch bei einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai 2004 die individuell berechnete Geltungsdauer der Veränderungssperre - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen sei (UA S. 36 5. Absatz), trägt das Urteil eigenständig. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
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Die Klägerin greift die zusätzliche Begründung zwar mit der Gehörsrüge an, diese bleibt jedoch erfolglos. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sie im Vorfeld seines Urteils nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Zeitraum der Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage vom 17. Oktober 2003 zu kurz sei, um sich im Ergebnis auszuwirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 = juris Rn. 5, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris Rn. 5, vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 = juris Rn. 2, vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - NVwZ 2003, 1125 = juris Rn. 17 und vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18) muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Außerdem legt die Klägerin nicht dar, dass das Urteil hinsichtlich der zusätzlichen Begründung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie zeigt nicht auf, mit welchen Argumenten sie der Erwägung, dass auch bei einer Anrechnung des Zurückstellungszeitraums von Dezember 2003 bis Mai 2004 die individuell berechnete Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 15. Februar 2005 - unter Berücksichtigung ihrer möglichen Verlängerung - nicht über den maximal zulässigen Zeitraum von drei Jahren hinausgegangen wäre, entgegengetreten wäre, wenn das Oberverwaltungsgericht sie spätestens in der mündlichen Verhandlung offen gelegt hätte.
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2. Die Klägerin macht aber zu Recht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Oberverwaltungsgericht ihre Einwände gegen den schon vom Verwaltungsgericht mitgeteilten Befund, die Fa. L. habe, wie dem Gericht aus einem zwischen der Fa. L. und der Beklagten geführten Verwaltungsstreitverfahren bekannt sei, ihr Baugesuch aus freien Stücken zurückgenommen, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Wirkung der Zurückstellung eines Bauvorhabens auch in Bezug auf die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB erledigt hat, wenn ein Bauantragsteller aus freien Stücken seine Bauabsichten aufgibt, und in tatsächlicher Hinsicht im Einklang mit dem Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Fa. L. ihre Bauvoranfrage nach einer Verständigung mit der Beklagten aus eigenem Entschluss zurückgezogen hatte (UA S. 33). Im Antrag auf Zulassung der Berufung hatte die Klägerin geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen, die Fa. L. habe ihre Ansied-lungsabsichten aus freien Stücken aufgegeben; denn die zugrunde liegenden Abreden zwischen der Fa. L. und der Beklagten und die Umstände seien im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht geschildert und in den Entscheidungsgründen nicht näher erläutert. Gerüchte, die ihr zu Ohren gekommen seien, sprächen eher gegen Freiwilligkeit. Angeblich habe sich die Fa. L. durch die resolute Unterbindung jeder neuen Ansiedlung von Einzelhandelsdiscountern in der Stadt B. von der Beklagten in die Enge getrieben und veranlasst gesehen, mit der Beklagten einen „Kuhhandel" zu schließen, der ihr wenigstens die Realisierung einiger Vorhaben (unter Opferung anderer Vorhaben) ermöglicht habe. Dies stelle offensichtlich keine Aufgabe einer Nutzungsabsicht aus freien Stücken dar, sondern letztlich eine teilweise Kapitulation vor der Beklagten, die durch ihre Zurückstellungen und Veränderungssperren „am längeren Hebel" gesessen habe (Schriftsatz vom 18. Februar 2008 S. 35 f.). In der Berufungsbegründung ist die Klägerin auf das Thema zurückgekommen und hat die Opferung potentieller Standorte für die Errichtung von Lebensmitteldiscountern für die Genehmigung der Ansiedlung an anderer Stelle als erzwungene Einigung bezeichnet (Schriftsatz vom 6. April 2009 S. 25).
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Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, die Fa. L. habe ihre Bauabsichten nach einer Verständigung mit der Beklagten aus eigenem Entschluss und freien Stücken aufgegeben. Damit ist es dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, und verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, dass sich die Gerichte mit jedem Vortrag der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich auseinandersetzen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb allein noch nicht den Schluss, dass ein Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Wenn sich aber aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3). So liegt es hier. Die Klägerin hat sowohl in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung als auch in der Berufungsbegründung dargelegt, aus welchen Gründen sie bezweifelt, dass die Fa. L. ihre Bauvoranfrage aus eigenem Entschluss und freien Stücken zurückgezogen hat. Die Darlegungen sind nach Art und Umfang nicht am Rand in die Schriftsätze eingeflossen, sondern gehören zum wesentlichen Kern des Vorbringens, auf dessen Berücksichtigung die Klägerin erkennbar Wert gelegt hat und auf den das Oberverwaltungsgericht zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes hätte eingehen müssen.
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Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin wäre entbehrlich gewesen, wenn er nach dem rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Das lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Begriffe „aus eigenem Entschluss" und „aus freien Stücken" nicht definiert. Es ist deshalb nicht sicher, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin deshalb für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, weil nach seinem Verständnis die von der Klägerin behauptete Drucksituation, der die Fa. L. durch die Beklagte ausgesetzt gewesen sein soll, die Rücknahme des Baugesuchs aus eigenem Entschluss und aus freien Stücken nicht in Frage stellt. Auch ist nicht sicher, dass das Oberverwaltungsgericht dem Vortrag, etwa weil er auf Hörensagen beruht, keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hat entnehmen können, dass die Fa. L. das Baugesuch aus einer Zwangslage heraus zurückgenommen hat.
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Da die Verfahrensrüge erfolgreich ist, kann offen bleiben, ob auch mit dem weiteren Vorwurf der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Personenverschiedenheit der Eigentümer des Baugrundstücks und der Fa. L. übergangen, ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt.
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Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von seiner Befugnis aus § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die Sache, soweit sie nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Obwohl Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nur der Hilfsantrag ist, mit dem die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg hatte, ist der Streitwert gegenüber dem vorinstanzlich festgesetzten Streitwert nicht zu reduzieren; denn nach Nr. 1.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 165 Rn. 19), an dessen Empfehlungen sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu halten pflegt, sind Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
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