Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 BN 2/14

Gründe

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1. Den Antragstellern ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden daran trifft, dass sie die fristgerecht erhobene Beschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet haben.

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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt schuldhaft, wer mit der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung des Schriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen noch am Tage des Fristablaufs zu rechnen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858> und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 14.13 - juris Rn. 3). Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 38; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - juris Rn. 5).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller war durch die am Abend des Fristablaufs plötzlich auftretende Übelkeit an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht ohne sein Verschulden gehindert. Er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass er am Abend des 8. April 2014, an dem die Begründungsfrist abgelaufen war, in seiner Wohnung/Kanzlei den Schriftsatz gefertigt und ihn nach 23:30 Uhr ausgedruckt und unterschrieben habe. Wegen einer Darmverstimmung habe er unmittelbar danach dringend und für über 20 Minuten die Toilette aufsuchen müssen, weshalb er gehindert gewesen sei, den Schriftsatz per Fax an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln. Zum Glück sei sein Arbeitskollege S. anwesend gewesen, den er gebeten habe, das Fax an die im Anschriftenfeld angegebene Nummer des Oberverwaltungsgerichts zu schicken. Er habe Herrn S. insbesondere gebeten, darauf zu achten, dass er die richtige Nummer eingebe und dies auch kontrolliere.

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Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert und eine eidesstattliche Versicherung von Herrn S. vorgelegt. In seiner Erklärung bestätigt Herr S., dass er den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, den er durch eine gemeinsame Tätigkeit beim G... kenne und auch in persönlichen Dingen sowie in seiner Eigenschaft als Betriebsrat um rechtlichen Rat frage, am Abend des 8. April 2014 wegen einer Rechtsauskunft für eine am nächsten Tag in Frankfurt/Main stattfindende Gesamtbetriebsratssitzung noch gegen 23:00 Uhr aufgesucht habe. Nach 23:30 Uhr sei der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit dem Schriftsatz fertig gewesen, habe ihn aber wegen einer plötzlich auftretenden Magen- oder Darmverstimmung nicht mehr verschicken können und daher ihn - Herrn S. - gebeten, das Fax an das Oberverwaltungsgericht zu versenden. Er habe daraufhin ca. 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Faxes begonnen. Nach wenigen Minuten sei eine Fehlermeldung erschienen, so dass er weitere, ebenfalls erfolglose Faxversuche unternommen habe. Erst eine halbe Stunde später sei die Übermittlung gelungen. Es habe sich dann herausgestellt, dass entweder ein technischer Defekt vorgelegen oder er beim Wählen der Faxnummer eine Null zu viel eingegeben habe. Ergänzend zu dieser eidesstattlichen Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Fehlerberichte seines Faxanschlusses vom 8. April 2014 und 9. April 2014 vorgelegt. Danach konnte die Sendung um 23:50 Uhr, 23:54 Uhr und 23:57 Uhr und 0:00 Uhr nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

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Mit diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er alles Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten. Er hat den 19 Seiten umfassenden Schriftsatz am letzten Tag der Frist noch so rechtzeitig fertiggestellt, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass er bis 24:00 Uhr bei Gericht eingeht. Auch der erforderliche Sicherheitszuschlag von rund 20 Minuten ist von ihm (noch) eingehalten worden. Zwar fehlt es sowohl in seiner wie auch in der Erklärung von Herrn S. an einer genauen Angabe, wann der Schriftsatz fertig ausgedruckt und unterschrieben vorlag. Aus der Angabe von Herrn S., dass er 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Schriftsatzes begonnen habe, folgt jedoch, dass dies kurz nach 23:30 Uhr der Fall gewesen sein muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der vorgelegten Fehlerberichte der erste Übermittlungsversuch erst zehn Minuten vor Mitternacht erfolgte. Denn es ist angesichts der dargelegten Gesamtumstände ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beauftragung und Einweisung des zufällig anwesenden Herrn S. durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.

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Dass Herr S. sich beim Wählen der Faxnummer geirrt und eine Null zu viel eingegeben hat, wodurch die Übermittlung des Faxes scheitern musste, führt nicht auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. Dieser war zwar nach seinem eigenen Ausfall verpflichtet, alles ihm noch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um doch noch eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdebegründung sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 - juris Rn. 13 f. und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - NJW 2015, 171 Rn. 19). Dieser Verpflichtung ist er durch die Bitte an Herrn S., das Fax zu übersenden und dabei auf die richtige Faxnummer zu achten, nachgekommen. Eine Überwachung der Tätigkeit von Herrn S. war ihm dagegen nach dem glaubhaft gemachten Geschehensablauf nicht möglich, so dass er sich dessen Fehler bei der Eingabe der Faxnummer nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

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Im Übrigen kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass ohne den Fehler von Herrn S. das Fax rechtzeitig übermittelt worden wäre. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 kann nach Auswertung der Fax-Journale nicht ausgeschlossen werden, dass eine Faxversendung am fraglichen Abend kurz vor Mitternacht aufgrund technischer Probleme des im März 2014 neu installierten Faxgerätes nicht möglich war.

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2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

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a) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht den Angaben des Antragsgegners zum Nichtvorhandensein von Mischwasserkanälen geglaubt und die Beiziehung der einschlägigen Unterlagen zur Nutzung und zum Umbau der betreffenden Mischwasserkanäle als nicht erforderlich abgelehnt habe (Rüge 1.1). Die Empfehlung der Stadt P., das Mischwassersystem beizubehalten, spreche jedoch dafür, dass noch Mischwasserkanäle vorhanden seien und genutzt würden. Damit ist weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung in der erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht die aus dem Jahr 1990 stammende Empfehlung der Stadt P. gewürdigt, ihr aber deswegen keine zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gebende Bedeutung beigemessen hat, weil sie unter dem Vorbehalt einer noch nicht erfolgten Aufnahme des Kanalsystems abgegeben worden sei und nichts für die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der im Jahr 2005 erfolgten Einführung des Trennsystems spreche. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht angesichts dessen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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(2) Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht die Beschwerde ferner darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz entsprechender Anregungen nicht aufgeklärt habe, ob weiteres fremdes Schmutzwasser entsorgt werde. Die Entsorgung weiteren Schmutzwassers führe dazu, dass auch diese Entsorger an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen seien (Rüge 1.2). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage als unerheblich bezeichnet und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass in die für die Festsetzung des Beitrages maßgebliche Globalberechnung Kosten für fremdes Schmutzwasser eingestellt worden seien. An anderer Stelle im Urteil hat es darauf abgestellt, dass Fremdwasserkosten nicht von den Investitionskosten abgezogen werden könnten, da sie als betriebsbedingte und systemimmanente Kosten im Rahmen der Abwasserbeseitigung nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden seien (UA Rn. 336). Die Beschwerde wendet sich daher mit ihrer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts. Eine solche Rüge ist aber nicht geeignet, die verfahrensfehlerhafte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Denn die Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich von vornherein nur auf solche Umstände, auf die es nach der eigenen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.80 - NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>).

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(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen der Anregung im Schriftsatz vom 15. November 2011 nicht aufgeklärt, ob die vom Antragsgegner als Gartengrundstücke bezeichneten Grundstücke wegen der Größe und der massiven Bauweise der aufstehenden Bebauung als Wohngrundstücke genutzt würden (Rüge 1.3). Diese Rüge führt schon deswegen nicht auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, weil sich das Oberverwaltungsgericht in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Stelle seines Urteils (Rn. 265) nicht mit der Rechtmäßigkeit der Flächenberechnung in der der Abwasserbeitragssatzung zugrunde liegenden Globalberechnung auseinandergesetzt, sondern mit der Frage beschäftigt hat, ob der in der Abwasserbeitragssatzung genannte Nutzungsfaktor von 0,2 für Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz abstrakt zulässig ist oder nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Globalberechnung hat es in Randnummer 282 die Einbeziehung der Flächen am S-weg mit der Begründung abgelehnt, diese Grundstücke seien derzeit nicht an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen und ein Anschluss im Prognosezeitraum auch nicht vorgesehen. Danach war vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen eine Aufklärung der Frage, ob es sich bei den von den Antragstellern benannten Grundstücken um Wohngrundstücke handelt, nicht erforderlich.

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(4) Die sich auf die Ausführung des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung öffentlicher Flächen beziehende Rüge (1.4) erschöpft sich in der Feststellung, die Ausführungen der Rechtsvorgängerin der Antragsteller zur Nichtaufnahme von Grundstücken in die Gemeinbedarfsflächen seien vom Oberverwaltungsgericht als unsubstantiiert erachtet worden. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

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(5) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht nicht zu den mit Schriftsatz vom 16. August 2011 unter Nennung der Flurstücke aufgeführten 900 Grundstücken im Einzelnen Stellung genommen habe. Von den in der Anlage dieses Schriftsatzes genannten 61 Außenbereichsgrundstücken erwähne das Oberverwaltungsgericht nur 31; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb 30 Grundstücke unberücksichtigt blieben (Rüge 1.5.1). Auch diese Rüge greift nicht durch.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl. 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.).

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Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Gehörsanspruch der Antragsteller nicht verletzt. Es ist vielmehr auch insofern in hinreichendem Maße auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Rechtsvorgängerin der Antragsteller eingegangen, als diese die fehlende oder unzureichende Berücksichtigung einzeln benannter Flurstücke gerügt hat.

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Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Schriftsatz der Rechtsvorgängerin der Antragsteller vom 16. August 2011 am 25. August 2011 mit einem umfangreichen rechtlichen Hinweisschreiben reagiert. Darin hat es unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wonach im Außenbereich nur diejenigen bebauten Grundstücke auf der Flächenseite der Globalberechnung Berücksichtigung finden, für die eine Anschlussmöglichkeit bestehe, darauf hingewiesen, dass es bisher an einer Darlegung fehle, aus welchen Gründen die vorgenommene Teilflächenabgrenzung der Außenbereichsgrundstücke fehlerhaft sei. Auch hat es ausgeführt, nach den Grundsätzen der Globalberechnung seien alle Flächen im Innenbereich nach § 34 BauGB berücksichtigt worden, die an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung bereits angeschlossen oder laut Planung noch anzuschließen seien; die Rechtsvorgängerin der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb Grundstücke des Innenbereichs fehlerhaft nicht einbezogen worden seien. Hierauf hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2011 in tatsächlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, es fehle eine konkrete Darlegung der Planung des Antragsgegners, welche Grundstücke bereits angeschlossen oder noch anzuschließen seien; auch könne sie zur Teilflächenabgrenzung erst dann konkret Stellung nehmen, wenn der Antragsgegner zu jedem Grundstück vortrage und begründe, welche Teilflächen einbezogen worden seien. Auf die gerichtliche Aufforderung im vorgenannten Hinweisschreiben hat der Antragsgegner eine umfangreiche grundstücksbezogene Stellungnahme vorgelegt und diese nach einem weiteren Hinweis des Oberverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 6. September 2012 um Angaben zu den beitragsfähigen Nutzungsflächen und ihrer Größe ergänzt. Hierauf ist die Rechtsvorgängerin der Antragsteller nachfolgend nicht mehr eingegangen.

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Das Oberverwaltungsgericht legt in dem angefochtenen Urteil sodann dar, der Antragsgegner habe bei der Einordnung der Außenbereichsgrundstücke zutreffende Maßstäbe angewandt (UA Rn. 275); es sei nicht erkennbar, dass er weitere Flurstücke bei der Globalberechnung hätte berücksichtigen müssen (UA Rn. 282). Darüber hinaus setzt sich das Gericht mit einer Vielzahl einzelner Grundstücke konkret auseinander und kommt in Auswertung der vom Antragsgegner gemachten Angaben sowie der vorgelegten Karten und Luftbilder zu dem Ergebnis, dass diese entweder rechtmäßig berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden oder sich die fehlende Berücksichtigung nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt hat. Angesichts dessen ist weder erkennbar, dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör eine Verkürzung erfahren hat, noch ist nachvollziehbar, warum es den Antragstellern aufgrund der Urteilsgründe nicht möglich sein soll zu beurteilen, welche Grundstücke nicht einbezogen wurden, und zu diesen im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Die Annahme, das Gericht hätte zu jedem der 900 Grundstücke ausführliche Feststellungen treffen müssen, überspannt die Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch des Amtsermittlungsgrundsatzes, zumal sie unberücksichtigt lässt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragsteller ihre Behauptung, weitere Grundstücke seien ganz oder teilweise in die Globalberechnung einzubeziehen, in großem Umfang trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert hat.

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(6) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe der zu berücksichtigenden "Umgriffsflächen" rügt, räumt sie selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage offengelassen habe, da ein etwaiger Mangel unbeachtlich sei (Rüge 1.5.2). Die Beschwerde wendet sich daher auch mit dieser Verfahrensrüge in Wahrheit gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

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(7) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nur zu 98 der 196 von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller als fehlerhaft gerügten Teilflächenabgrenzungen Stellung genommen (Rüge 1.5.3), übersieht erneut, dass das Oberverwaltungsgericht aus den bereits genannten Gründen den diesbezüglichen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen und diese Grundstücke deswegen in den Urteilsgründen nicht behandelt hat.

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(8) Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht sieht die Beschwerde ferner darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung, welche Grundstücke vollumfänglich in die Globalberechnung aufgenommen worden sind, auf die der Globalberechnung beigefügten Karten gestützt hat (Rüge 1.5.4). Die Aufnahme in eine Karte bedeute nicht, dass das Grundstück tatsächlich in die Flächenaufstellung rechnerisch einbezogen worden sei. Die Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise darlegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine Abweichung der rechnerischen Flächenaufstellung von dem der Globalberechnung zugrunde liegenden Kartenmaterial hätte aufdrängen sollen. Ihre Behauptung, ein Abgleich von Karte und Berechnungsgrundlage hätte ergeben, dass die in Randnummer 281 genannten Grundstücke gerade nicht in die Flächenseite der Globalberechnung einbezogen wurden, belegt die Beschwerde in keiner Weise.

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(9) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht bei der Prüfung der nicht berücksichtigten Grundstücke verletzt (Rüge 1.5.5), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht erläutert, wie die Abgrenzung der Außenbereichsflächen vorgenommen worden sei, wird angesichts der in der Aufstellung des Antragsgegners abgegebenen stichwortartigen Begründungen für die vorgenommenen Abgrenzungen (Anlage zum Schriftsatz vom 6. September 2012), denen das Oberverwaltungsgericht folgt, nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht. Mit den weiteren auf die Randnummer 282 des Urteils bezogenen Rügen wendet sich die Beschwerde in der Sache gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die dort genannten Grundstücke und Flächen deshalb nicht in die Globalberechnung einzubeziehen gewesen seien, weil sie nicht über einen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung verfügten und eine Anschlussmöglichkeit im Prognosezeitraum auch nicht zu erwarten sei. Sie kritisiert im Übrigen erneut im Gewand der Verfahrensrüge die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als falsch. Das vermag die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht zu rechtfertigen.

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Daher muss auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne die Entscheidung insoweit mit Gründen zu versehen, weitere Grundstücke unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unberücksichtigt gelassen (Rüge 1.5.6), ohne Erfolg bleiben. Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung, welche ergänzenden Feststellungen in Bezug auf die einzubeziehenden weiteren Grundstücksflächen vom Oberverwaltungsgericht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einer den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung in Bezug auf den Beitragssatz hätten führen können.

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(10) Die Antragsteller sehen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihre Rechtsvorgängerin keine Kenntnis von der Beiziehung der Investitionspläne erhalten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, hierzu vorzutragen (Rüge 1.6). Diese Rüge greift nicht durch. Die Antragsteller übersehen, dass die Beiziehung der Investitionspläne 2004 und 2005 in dem gerichtlichen Schreiben vom 25. August 2011 unter Ziffer 3 (zum Schriftsatz vom 17. August 2011) ausdrücklich verfügt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat daher Kenntnis von der Beiziehung der Akten erlangt und hätte sie bei Gericht einsehen oder sich zur Einsichtnahme übersenden lassen können.

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(11) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die Eröffnungsbilanz mit dem vollständigen Anlagenverzeichnis trotz einer entsprechenden Anregung der Antragsteller nicht beigezogen habe (Rüge 1.8). Das Vorbringen der Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Doppik eine Bewertung der in 2003 vorhandenen Ortskanäle, Klärwerke und Pumpenanlagen vorgenommen worden sei. Im Schriftsatz vom 17. August 2011 wurde zudem gerügt, es seien zu Unrecht mehrere vernichtete oder außer Betrieb gesetzte Anlagenteile auf der Kostenseite der Globalberechnung berücksichtigt worden. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Hinweisschreiben vom 25. August 2011 aber reagiert und den Antragsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Der Antragsgegner hat daraufhin im Schriftsatz vom 27. September 2011 im Einzelnen zu den von den Antragstellern benannten Anlagenteilen entgegnet. Es ist daher aufgrund des Vortrags der Beschwerde nicht erkennbar, welche Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung für das Oberverwaltungsgericht bestanden haben soll, zumal die Beschwerde nicht geltend macht, entsprechende weitere Anregungen gegeben zu haben.

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(12) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht dem Vortrag nachgegangen, dass bei Rechnungen von zwei Unternehmen deutliche Kostenüberschreitungen festzustellen seien (Rüge 1.9), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde erneut gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach nur grob fehlerhafte oder willkürliche Überschreitungen der Kostenfestsetzungen, die Auswirkungen auf die Festsetzungen der Globalberechnung haben, zu beanstanden sind. Wenn die Beschwerde geltend macht, die Auswertung der Rechnungen hätte ergeben, dass unzulässige Kostenbestandteile in sechs- oder siebenstelliger Höhe in die Globalberechnung eingeflossen seien, so führt sie eine nicht näher belegte Möglichkeit ins Feld, die nicht deutlich machen kann, dass sich dem Oberverwaltungsgericht nähere Untersuchungen aufdrängen mussten.

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(13) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungs- und Hinweispflicht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, es seien überhöhte Kosten in die 2005 aufgestellte Globalberechnung eingestellt und überhöhte Investitionskosten beim festgesetzten Betriebskapital berücksichtigt worden, als zu pauschal bzw. ungenügend zurückgewiesen (Rügen 1.11 und 1.12). Auch damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Dem Oberverwaltungsgericht kann nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe seine Hinweispflicht verletzt oder ihm hätte sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Angesichts des zeitlichen Abstandes und des Prognosecharakters der aus den Jahren 1998 und 2005 stammenden Globalberechnungen liegt es auf der Hand, dass allein aus der Tatsache, dass in die Globalberechnung 1998 niedrigere Kosten bzw. ein geringeres Betriebskapital eingestellt wurden, nicht auf überhöhte Kosten bei der Globalberechnung 2005 geschlossen werden musste. Mit ihrer weiteren Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe veränderte geographische Verhältnisse zwischen 1998 und 2005 nicht dargelegt, verkennt die Beschwerde, dass das Gericht nicht auf etwaige Veränderungen der geographischen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die betroffene Kläranlage R., sondern auf solche zwischen dieser Anlage und den von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller genannten "vergleichbaren Anlagen" abstellt. Schließlich gibt auch das Argument, aus den gesunkenen Baupreisen in Sachsen habe sich eine Aufklärungspflicht ergeben, nichts für einen Verfahrensverstoß her. Der Antragsgegner hat bei seinen Berechnungen nicht auf den Baupreisindex für Sachsen, sondern auf den des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen; das hat das Oberverwaltungsgericht als zulässig gebilligt (UA Rn. 297). Auch der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht hätte seine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht ist durch seine umfangreichen Aufklärungsverfügungen und die eingehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Hinweispflicht nachgekommen. Es lag daher für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht fern, dass das Gericht den Klagevortrag, soweit er allein auf die für andere vergleichbare Kläranlagen angefallenen Kosten und die Unterschiede zwischen den Globalberechnungen 1998 und 2005 abstellt, nicht für hinreichend substantiiert hielt, um hieran Aufklärungsmaßnahmen zu knüpfen.

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(14) Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Gericht die von ihm angeforderten Rechnungen zu den Baumaßnahmen "A.-Straße" und "B." nicht einer sachverständigen Prüfung unterzogen habe (Rüge 1.13). Die Behauptung der Beschwerde, bei einer solchen Prüfung hätte sich ergeben, dass die angesetzten Kosten für die Maßnahmen zu hoch waren, wird durch keinen Tatsachenvortrag untermauert. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet; eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" musste das Oberverwaltungsgericht nicht vornehmen.

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(15) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte sich die Verwendungsnachweise für bisher ungeförderte abwassertechnische Anlagen vorlegen lassen müssen, weil sich daraus konkrete Hinweise ergeben hätten, ob die Kosten angemessen und die Investitionen notwendig gewesen seien (Rüge 1.14), wendet sich die Beschwerde einmal mehr gegen eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung "ins Blaue hinein". Das Oberverwaltungsgericht hat die Beiziehung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Nachweise bezögen sich nur auf die zukünftige Förderung und ließen deswegen keinen Schluss auf die in die Globalberechnung eingestellten Anlagenteile zu. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die gegenteilige Behauptung der Rechtsvorgängerin der Antragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte "aus der Luft gegriffen" sei. Die Beschwerde hat nichts vorgetragen, was diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts erschüttert.

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(16) Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht schließlich vorwirft, es hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung die Kosten solcher Vorhaben berücksichtigen dürfen, die in die Globalberechnung als nicht verwirklicht, aber ernsthaft geplant eingestellt worden seien (Rüge 1.15), legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erneut nicht im Ansatz dar, woraus sich dem Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planung hätten aufdrängen müssen. Das gleiche gilt für die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigte, Kapitalzuschüsse und Förderungen betreffende Rüge 1.16.

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b) Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

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(1) Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen 2.2, 2.3 und 2.5 betreffen die Vereinbarkeit der Bestimmungen der irrevisiblen Abwassersatzung des Antragsgegners bzw. der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es.

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(2) Die Frage, ob die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Kleingartenflächen im Außenbereich und zu den Grundstücken im Gewerbegebiet B. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (Frage 2.4), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich so in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtberücksichtigung der Kleingartenflächen und der Gewerbeflächen nicht darauf gestützt, dass sie im Außenbereich liegen, sondern darauf, dass sie dort keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung haben und im Fall der Kleingartengrundstücke auch nicht in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung zu rechnen sei.

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(3) Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes statt auf einen sächsischen auf einen bundesweiten Baupreisindex abzustellen und auf eine Überprüfung der angesetzten Kosten anhand des Preisprüfungsrechts zu verzichten (Fragen 2.6), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerde wenden sich allein gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall und erschöpfen sich in Art einer Berufungsbegründung in der Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, ohne angesichts der zu Art. 3 Abs. 1 GG vorhandenen, umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung deren Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt die auf die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht an den Vortrag einer fehlerhaften Kostenermittlung gestellten Anforderungen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerichtete Frage 2.7 nicht die Zulassung der Revision.

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(4) Die Anforderungen, die an die Überprüfung einer Prognoseentscheidung zu stellen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N.). Die Beschwerde wirft mit ihrer Frage 2.8 keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern stellt - vermengt mit einer Verfahrensrüge - eine fallbezogene Frage, auf welche Unterlagen zur Überprüfung einer Prognoseentscheidung abzustellen ist.

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(5) Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht es die Beschwerde ferner an, ob Ertragszuschüsse, die der Schuldentilgung dienen, vom Betriebskapital abgesetzt werden müssen (Frage 2.9). Auch insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall, ohne einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Soweit sie zur Begründung ihrer Rüge ausführt, dass nicht erkennbar sei, welche Zeiträume das Oberverwaltungsgericht für die Globalberechnung einerseits und den Beteiligungsbericht andererseits zugrunde gelegt habe, übersieht sie zudem, dass das Oberverwaltungsgericht die unterschiedlichen Zeiträume konkret benannt (Globalberechnung 2004 - 2008, Beteiligungsbericht 2002 - 2004) und außerdem auf die unterschiedlichen Funktionen von Globalberechnung und Beteiligungsbericht abgestellt hat.

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(6) Soweit die Beschwerde es für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob Kosten, die nicht unmittelbar der Abwasserentsorgung dienen, in die Globalberechnung einbezogen werden dürfen, setzt sie sich in keiner Weise mit der vom Oberverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung gegebenen Begründung auseinander (Frage 2.10); den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist damit nicht genügt.

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(7) Auch die Fragen, ob Zuschüsse, die der Verlustdeckung und der Tilgung von Verbindlichkeiten dienen, wie gewährte Zuschüsse zu berücksichtigen sind, weil in beiden Fällen die Herstellungskosten vermindert werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (Fragen 2.11 und 2.12). Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsgegner durch die Tilgung überhöhter Kreditverbindlichkeiten weder Betriebskapital bilden konnte noch dessen Aktivvermögen vergrößert wurde; eine Verminderung der Herstellungskosten auch im Fall der Tilgung von Verbindlichkeiten hat es danach gerade nicht festgestellt. In Bezug auf die von den Mitgliedsgemeinden übernommenen Kreditverbindlichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass diese Kapitalzuschüsse deshalb nicht in die Globalberechnung einzustellen gewesen seien, weil sie vor Anfertigung der Globalberechnung erfolgten und den AZV P. betrafen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern stellt dem lediglich die nicht näher begründete Behauptung gegenüber, ein sachlicher Unterschied, ob Kosten vorweg durch einen Zuschuss oder nachträglich durch eine Kreditübernahme gedeckt würden, sei nicht erkennbar.

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(8) Auch hinsichtlich der Frage, ob Kosten der Fremdwasserentsorgung auszuscheiden seien, begnügt sich die Beschwerde damit, die Frage aufzuwerfen, ohne unter Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts den grundsätzlichen Klärungsbedarf darzulegen (Frage 2.13).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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