Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 A 7/15

Gründe

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1. Der von dem Antragsteller als "Wiederaufnahme des Verfahrens" entsprechend § 153 VwGO bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung seines Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 (1 B 5.15) sowie den Beschluss über die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 17. März 2015 (1 B 13.15) auszulegen. Mit dem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015, wegen Unzulässigkeit verworfen.

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Das Begehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; BFH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - VII K 7/97 - BFH/NV 1998, 1248 m.w.N.).

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2. Der Nichtigkeits- und Restitutionsantrag des Antragstellers ist unzulässig.

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a) Der Antrag ist, soweit er sich gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2015 (1 B 5.15) richtet, schon nicht statthaft. Zwar ist anerkannt, dass Beschlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen wird, Gegenstand eines Nichtigkeits- und eines Restitutionsantrags sein können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18 <19> und Beschluss vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BAG, Urteil vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 868/77 - juris Rn. 21). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.

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b) Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren wäre nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO überdies auf die Fälle der §§ 579, 580 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 m.w.N.). Der Antragsteller macht einen entsprechenden Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund nicht geltend und beschränkt sich darauf, schwerwiegende Rechtsverletzungen durch die bislang im Verfahren ergangenen Entscheidungen - auch der Vorinstanzen - zu behaupten. Der Restitutionsantrag vor dem Revisionsgericht ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO zwar auch eröffnet, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 5 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben und werden vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

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c) Der Antrag ist auch deswegen unzulässig, weil er nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, sondern durch den Antragsteller selbst erhoben wurde, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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