Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 86/14

Gründe

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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die 1951 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012, zugestellt im Februar 2012, wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (LBG - GVOBl. 2009, 93) mit dem Ende des Monats beginne, in dem der Bescheid zugestellt werde. Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin auf 71,75 vom Hundert und den Versorgungsabschlag auf 8,1 vom Hundert des Ruhegehaltes fest. Dabei ging der Beklagte vom Berechnungszeitraum 1. März 2012 bis 31. Mai 2014 (zwei Jahre, 92 Tage) aus. In dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass bei der Berechnung des Versorgungsabschlages lediglich der Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. April 2014 zugrunde gelegt werden dürfe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (SHBeamtVG -, GVOBl. 2012, 153, 219) bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. April 2012 zwei Jahre und drei Monate zur Berechnung des Versorgungsabschlags zugrunde zu legen seien und nur bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 2012 zwei Jahre und zwei Monate. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

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Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG vermindere sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG sei für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe, in den Ruhestand versetzt würden, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres u. a. bei einem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 2012 das Lebensalter 63 Jahre und zwei Monate und bei einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. April 2012 das Lebensalter 63 Jahre und drei Monate trete. Danach habe der Beklagte zutreffend zwei Jahre und drei Monate bei der Berechnung des Versorgungsabschlages der Klägerin zugrunde gelegt, weil sie "vor dem 1. April 2012" in den Ruhestand versetzt worden sei. Ihr Versorgungsfall sei nicht bereits "vor dem 1. März 2012" eingetreten.

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Die Begriffe "Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand", "Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls" und "Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" bezeichneten denselben Zeitpunkt. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG diene diese der Berechnung des jeweiligen Versorgungsabschlags in den Versorgungsfällen, die in dem Zeitraum "nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024" eingetreten seien. Hieraus ergebe sich, dass das maßgebliche "Lebensalter" für die Fälle des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Dezember 2011 mit 63 Jahren, des Eintritts des Versorgungsfalles am 1. Januar 2012 mit 63 Jahren und einem Monat usw. anzusetzen seien.

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2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

ob der Versorgungsfall von Beamten im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften mit dem Datum eintritt, mit dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt,

kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie lässt sich mithilfe der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beginnt der Ruhestand an dem Tag, der auf das Datum folgt, mit welchem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des Monatsletzten - so gebräuchliche Formulierungen -, so beginnt der Ruhestand am ersten Tag des folgenden Monats (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 C 47.07 - Buchholz 239.1 § 66 BeamtVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 12. November 2009 - 2 C 29.08 - Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 5 Rn. 9; Beschluss vom 19. August 2010 - 2 C 34.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 116 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20 <36>).

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Auch nach Auffassung der Klägerin tritt der Versorgungsfall zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestands ein. Das folgt schon aus dem Begriff des Versorgungsfalls sowie aus dem systematischen Zusammenhang der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften. Ein Versorgungsfall kann erst dann eintreten, wenn dem Beamten Versorgungsbezüge zu gewähren sind. Vor dem Entstehen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge kann noch kein Versorgungsfall eingetreten sein. Zu den Versorgungsbezügen gehört gemäß § 2 Nr. 1 BeamtVG (entspricht § 2 Nr. 1 SHBeamtVG) unter anderem das Ruhegehalt. Der Anspruch auf das Ruhegehalt entsteht gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG (entspricht § 4 Abs. 2 SHBeamtVG) aber regelmäßig erst mit dem Beginn des Ruhestands.

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In einer älteren Entscheidung, welche zu dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (- DBG - RGBl. I S. 39) am 1. Juli 1937 und dem Tatbestandsmerkmal des Eintritts in den Ruhestand "mit Ende des Monats Juni 1937" im Sinne von § 21 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (- LBesG NW - GVBl. S. 162) ergangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der Versorgungsfall trete regelmäßig mit dem Ende des Monats und vor dem Ersten des folgenden Monats ein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142. 59 - BVerwGE 12, 46 <49>). Dieser Entscheidung, auf die sich auch die Klägerin beruft, ist mit der jüngeren, oben zitierten Rechtsprechung des Senats die Grundlage entzogen. In dieser Entscheidung (a.a.O. S. 47 f.) wird dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht die ihm gebührende Bedeutung beigemessen. Der in ihr vertretene Ansatz ist auch deswegen nicht tragfähig, weil er eine logische Sekunde zwischen den Monaten fingiert; das Ereignis des Eintritts des Versorgungsfalls ist gleichwohl einem bestimmten Tag, dem Monatsletzten oder dem Monatsersten zuzuordnen. Diese Zuordnung kann aus den geschilderten Gründen nur zum Monatsersten erfolgen.

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3. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Divergenzrevision dient dem Anliegen, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten. Bezugspunkt ist daher nicht allein der Wortlaut einer Bestimmung. "Abweichungen" beziehen sich vielmehr nur auf die Rechtsprechung zu demselben Gesetz (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 4).

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Eine Divergenz zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 - 2 C 142. 59 - BVerwGE 12, 46 <49>) liegt schon deswegen nicht vor, weil diese eine andere Norm betraf. Jene Entscheidung erging zu den Vorschriften des § 21 Abs. 2 LBesG NW sowie § 184 DBG. Das Beschwerdeverfahren betrifft hingegen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein.

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Eine Divergenz ist auch deswegen ausgeschlossen, weil eine Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 1994 - 1 B 208. 93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 15). Wie bereits oben (2.) aufgezeigt, hält das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht mehr an der im Urteil vom 9. Februar 1961 vertretenen Auffassung fest.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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