Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 PB 7/15
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung am Verfahren (1.), der Abweichung (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (3.) gestützte Beschwerde nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2015 hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Beteiligten an dem Parallelverfahren PL 9 A 147/12 sowie des Gesamtpersonalrates bei dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) und der Örtlichen Personalräte der Zentrale und der Niederlassung K. des SID an dem streitgegenständlichen Verfahren (S. 2 f. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) zuzulassen.
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Gemäß § 547 Nr. 4 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Die Vorschrift erfasst auch die Fallgestaltung, dass eine Partei entgegen zwingenden Vorschriften am Verfahren nicht beteiligt worden ist (Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 547 Rn. 13; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 547 Rn. 9).
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In Fällen einer Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung sind zwar gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Personalvertretung, deren Wahl angefochten wird und um deren Bestand gestritten wird, auch diejenigen Personalvertretungen zu hören, deren personalvertretungsrechtliche Rechtsposition durch die Entscheidung unmittelbar berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 19 und vom 23. April 2008 - 6 PB 7.08 - Buchholz 250 § 55 BPersVG Nr. 4 Rn. 4).
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Gemessen daran zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf, dass der Beteiligte an dem Verfahren PL 9 A 147/12 und die übrigen bei dem SID, dessen Zentrale und dessen Niederlassungen gebildeten Personalräte in dem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Verfahren PL 9 A 141/12 zu beteiligen waren. Sie legt nicht hinreichend dar, dass bzw. in welcher Weise deren personalvertretungsrechtliche Rechtspositionen durch eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl des Beteiligten berührt werden. Überdies kann der Beteiligte nicht zulässigerweise geltend machen, die Anhörung der übrigen Personalvertretungen sei vor dem Oberverwaltungsgericht unterblieben. Denn die Nichtbeachtung von § 547 Nr. 4 ZPO kann nur von demjenigen Beteiligten mit Erfolg geltend gemacht werden, dessen Anhörung in den Vorinstanzen unterblieben ist. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung eines Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dienen in erster Linie dem Schutz der vertretenen Partei. Diese soll davor bewahrt werden, ihre prozessualen Rechte infolge einer mangelnden ordnungsgemäßen Vertretung nicht sachgerecht wahrnehmen zu können. Auch wenn man den Schutzbereich von § 547 Nr. 4 ZPO auf die unterbliebene Beteiligung ausdehnt, kann die betreffende Rüge nur von demjenigen erhoben werden, dessen Beteiligung in der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - Buchholz 251.92 § 78 PersVG LSA Nr. 3 Rn. 3 f.).
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Zugleich folgt aus den vorgenannten Ausführungen, dass die Rüge, der Beteiligte sei in dem Verfahren PL 9 A 147/12 nicht beteiligt worden, im hiesigen Verfahren ins Leere geht.
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2. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen. Insoweit wird die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG nicht gerecht.
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Nach den gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
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a) Die Rechtsbeschwerde ist zunächst nicht mit Blick auf die Annahme der Beschwerde (S. 6 f. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) zuzulassen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1997 (- 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3).
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Die diesbezügliche Rüge genügt nicht den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz. Der von der Beschwerde benannte Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dem zufolge im Verfahren nach § 25 BPersVG der Antrag spätestens in der Beschwerdeinstanz als abstrakter Feststellungsantrag formuliert werden und dabei die den Kern des Rechtsstreits bildende Rechtsfrage bezeichnen muss (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12), trägt die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Dieses hatte der seinerzeit streitgegenständlichen Rechtsbeschwerde stattgegeben und den dieser zugrunde liegenden Antrag nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BPersVG mit der die Entscheidung tragenden Begründung als unzulässig verworfen, der Antragsteller habe seine Antragsbefugnis im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens verloren und gleichwohl die Hauptsache nicht für erledigt erklärt. Der von der Beschwerde herausgearbeitete Rechtssatz ist Teil eines sich an die entscheidungstragenden Ausführungen anschließenden obiter dictum, das sich zu der Statthaftigkeit und den Voraussetzungen einer anstelle eines Antrages nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BPersVG zu beantragenden Wahlanfechtung nach § 25 i.V.m. § 83 Abs. 1 BPersVG verhält (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1997 - 6 P 12.95 - Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 10 bis 12).
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b) Die Beschwerde macht des Weiteren geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, die nicht mit den §§ 20 ff. SächsPersVG i.V.m. den §§ 56 f. i.V.m. den §§ 54 f. SächsPersVG in Einklang stehende Bestellung eines Wahlvorstandes verstoße (im Sinne des § 25 Abs. 1 SächsPersVG) gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren und führe zur Ungültigkeit der Wahl unabhängig davon, ob das Wahlergebnis durch diesen Verstoß habe geändert oder beeinflusst werden können. Dieser Rechtssatz weiche von dem den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 (- 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <219>) tragenden Rechtssatz ab, eine nicht gesetzeskonforme Bestellung eines Wahlvorstandes verstoße (im Sinne des § 25 BPersVG) gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren und führe zur Ungültigkeit der Wahl, es sei denn, das Wahlergebnis habe durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (S. 7 ff. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG bzw. - inhaltsgleich - § 25 BPersVG hat eine Wahlanfechtung keinen Erfolg, wenn das Wahlergebnis durch den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
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Die Beschwerde zeigt indes nicht schlüssig auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, welcher demjenigen, den das Bundesverwaltungsgericht gebildet haben soll, entgegensteht. Die Vorinstanz hat weder ausdrücklich noch der Sache nach den ihr von der Beschwerde zugeschriebenen Rechtssatz (S. 8 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) aufgestellt. Dieser ist zunächst nicht der in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Würdigung zu entnehmen, bei der Wahl des Beteiligten sei gegen eine das Wahlverfahren betreffende Vorschrift verstoßen worden. Ebenso wenig findet sich der betreffende Rechtssatz in Abschnitt II.2. der am gleichen Tag ergangenen Parallelentscheidung in dem Verfahren PL 9 A 147/12, auf den das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss verweist. Den Randnummern 16 und 20 jener Entscheidung ist der Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Bestellung des Wahlvorstandes nach §§ 20 ff. SächsPersVG als wesentlicher Verstoß gegen eine das Wahlverfahren betreffende Vorschrift zu qualifizieren sei. Demgegenüber findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe zugleich beabsichtigt, zum Ausdruck zu bringen, dass ein entsprechender Verstoß unabhängig davon zur Ungültigkeit der Wahl führe, ob das Wahlergebnis durch diesen Verstoß habe geändert oder beeinflusst werden können. Vielmehr verweist es in Randnummer 16 der Entscheidung ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge § 25 Abs. 1 SächsPersVG eine gesetzliche Vermutung für die Erheblichkeit für das Wahlergebnis dergestalt begründet, dass die Wahlanfechtung im Falle einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nur dann ohne Erfolg bleibt, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 13. Juli 1995 - P 5 S 4/95 - PersV 1996, 91 <92>). Zudem nimmt es in Randnummer 20 der Entscheidung zur Bekräftigung der Annahme eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren auch die vermeintlich abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, der zufolge bei einem Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften die Wahlanfechtung begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, dass das Wahlergebnis durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <219>). Gemessen daran liegt es fern, das Oberverwaltungsgericht habe seine eigene, konkret in Bezug genommene Rechtsprechung aufgegeben und § 25 Abs. 1 SächsPersVG unter Vernachlässigung der tatbestandlichen Einschränkung als zwingend auslegen wollen.
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3. Die Beschwerde zeigt schließlich nicht in einer den Darlegungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass die Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).
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Den vorstehenden Anforderungen genügt die Begründung der Beschwerde nicht.
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a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig erachtet (S. 4 ff. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung):
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"Führt die Ungültigkeit der Wahl des Personalrates bei der (Stamm- bzw. Rumpf-)Dienststelle dazu, dass die Amtszeit des Personalrates bei dem verselbständigten Dienststellenteil/der Nebenstelle endet?"
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Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich die Frage in dieser allgemeinen Form im Rechtsbeschwerdeverfahren als entscheidungserheblich erweisen und einer (die Frage als solche bejahenden oder verneinenden) Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich ist. Die aufgeworfene Frage hat sich bereits dem Oberverwaltungsgericht nicht in dieser Form gestellt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht unmittelbar von der Ungültigkeit der Wahl des Personalrats der Zentrale in D. auf die Unwirksamkeit der Personalratswahlen bei den Nebenstellen geschlossen. Vielmehr hat es auch tragend darauf abgestellt, dass die Amtszeit des Beteiligten (des in der Niederlassung gebildeten Personalrats) endete, "weil die Wirksamkeit des dem zugrunde liegenden Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG an die Amtszeit der bei der Zentrale gebildeten Personalvertretung, hier des Örtlichen Personalrates der Zentrale D. des SID, gekoppelt" gewesen sei (BA S. 9 f.). Den damit für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Zwischenschritt der Unwirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG lässt die Beschwerde bei der Formulierung der von ihr aufgeworfenen Frage jedoch außer Acht. Sie setzt sich überdies in ihrer Begründung zur angeblichen Grundsatzbedeutung ihrer Frage mit diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend auseinander. Die Notwendigkeit, auf diesen einzugehen, ergab sich vor dem Hintergrund, dass - was die von der Beschwerde gewählte Fragestellung voraussetzt - schon fraglich ist, ob angesichts der rechtlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG überhaupt (wie die Beschwerde formuliert) von "dem verselbständigten Dienststellenteil/der Nebenstelle" die Rede sein konnte. Auch dies hätte jedenfalls einer eingehenden Auseinandersetzung bedurft.
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b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage
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"Kann der Gesamtpersonalrat bei Fehlen eines Personalrats in dem nicht von Verselbständigungen erfassten Teil der Dienststelle für die nächste regelmäßige Wahl den Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats der Dienststelle bestellen?"
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(S. 16 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung).
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Der so formulierten Frage kann keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen, weil sie in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2015 - PL 9 A 147/12 - (BA Rn. 20), auf den der angefochtene Beschluss vom gleichen Tag - PL 9 A 141/12 - (BA Rn. 17) Bezug nimmt, in rechtlich unbedenklicher Weise festgestellt, dass "der 'Wahlvorstand SID D.', der augenscheinlich zur Durchführung der Wahl des Gesamtpersonalrats gebildet worden war, den örtlichen Wahlvorstand zur Wahl des [Örtlichen Personalrates der Zentrale D.] bestimmte". An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da sie von der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 S. 21). Die Frage, ob stattdessen der Gesamtpersonalrat bestellungsbefugt ist, würde sich daher in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich stellen.
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c) Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Frage
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"Hat eine fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtpersonalrat bei Fehlen eines Personalrats in dem nicht von Verselbständigungen erfassten Teil für die nächste regelmäßige Wahl die Ungültigkeit der Wahl des Personalrats der Dienststelle zur Folge?" (S. 16 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung)
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zuzulassen. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der von dem Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich sein würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8). So liegt es hier.
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Der aufgeworfenen Frage liegt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme zugrunde, dass der Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Personalrates der nicht "von Verselbständigungen erfassten" Zentrale durch den Gesamtpersonalrat bestimmt worden ist. Eine derartige tatsächliche Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht indes wie zu b) dargelegt weder in dem angefochtenen Beschluss noch in der in dem Verfahren PL 9 A 147/12 am gleichen Tag ergangenen Entscheidung getroffen. Aus diesem Grund würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen können.
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d) Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt schließlich nicht der Frage
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"Hat die Bestellung eines Wahlvorstandes durch den vom Gesamtpersonalrat bestellten Wahlvorstand - wie bei den nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbständigten Dienststellenteilen - die Ungültigkeit der Wahl zur Folge?" (S. 17 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung)
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zu. Sie rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie in dieser Form in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig ist. Sie kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht in einer fallübergreifenden Weise beantwortet werden. Die aufgeworfene Frage knüpft unmittelbar an die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegende tatsächliche Fallgestaltung an. Durch die Anlehnung an "die Bestellung eines Wahlvorstandes durch den vom Gesamtpersonalrat bestellten Wahlvorstand" ist sie konkret auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten. Die Beschwerde hat nicht dargetan, dass sie sich in allgemeiner Weise als Rechtsfrage, die für Rechtsfälle in anderen Konstellationen Bedeutung hat, klären und beantworten lässt. Eine Frage erlangt nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Frageform gekleidet wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 5 B 4.13 - juris Rn. 4).
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Ob die Klärungsfähigkeit in Bezug auf die "verkürzt" formulierte Rechtsfrage
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"Hat auch eine mehrfach fehlerhafte Bestellung eines Wahlvorstandes unter Anwendung der unzutreffenden Normen die Ungültigkeit der Wahl zur Folge?" (S. 17 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung)
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abweichend zu beurteilen sein sollte, mag auf sich beruhen, da auch diese Rechtsfrage einer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 - 7 P 18.58 - BVerwGE 9, 357 <361> - und vom 23. September 1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 <122>) und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 <219>). Dem steht die von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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