Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 31/16, 1 B 31/16, 1 PKH 58/16
Gründe
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Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Denn Zulassungsgründe sind teils schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden und liegen jedenfalls in der Sache nicht vor.
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1. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
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Die Beschwerde hält der Sache nach für klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss, auch für Fälle gilt, in denen ein Antragsteller als deutscher Staatsangehöriger übergesiedelt ist, der bereits vor der Übersiedlung einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt hatte, dieser aber bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese Frage kann auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejaht werden.
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Die Beschwerde bezieht sich selbst auf die beiden insoweit maßgeblichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248) und vom 6. November 2014 (- 1 C 12.14 - NVwZ-RR 2015, 273). Schon im Urteil vom 13. Dezember 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es die Zwecke des Aufnahmeverfahrens erfordern, den Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung zu stellen. Andernfalls kann u.a. nicht mehr festgestellt werden, ob der Übersiedler - wie erforderlich - zum Zeitpunkt der Übersiedlung über deutsche Sprachkenntnisse verfügte oder diese in den Jahren seines bereits bestehenden Aufenthalts nacherworben hat (BVerwGE 145, 248 Rn. 20). Diese Gründe für die Stellung des Härtefallantrags im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung gelten aber auch dann, wenn der Betroffene als deutscher Staatsangehöriger eingereist ist und seinen Übersiedlungswillen - wie hier - bereits neun Jahre vor der Ausreise zum Ausdruck gebracht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in seinem Urteil vom 6. November 2014 betont, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche, erkennbare Betätigung des Spätaussiedlerwillens bei der Aussiedlung oder - in Härtefällen - im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung ersetzt (- 1 C 12.14 - NVwZ-RR 2015, 273 Rn. 16). Mit der bestandskräftigen Ablehnung eines Aufnahmeantrags vor der Übersiedlung entsteht eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu betätigen ist.
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2. Die Beschwerde hat die Voraussetzungen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
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Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie stellt keine divergierenden Rechtssätze gegenüber, sondern rügt, die angegriffene Entscheidung sei "mit den Grundsätzen des §§ 132.2 Ziff. VwGO ergebende Ausschlußgründen nicht in Übereinstimmung zu bringen" (Beschwerdebegründung S. 3). Der angegriffene Beschluss weiche vom "Judiz der beiden in den Blick genommenen BVerwG-Entscheidungen" ab (Beschwerdebegründung S. 5). Eine solche Abweichung liegt im Übrigen auch der Sache nach nicht vor. Denn den beiden zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass ein Härtefallantrag dann nicht zeitnah zur Aussiedlung gestellt werden müsse, wenn der Antragsteller Jahre zuvor schon einmal seinen Übersiedlungswillen zum Ausdruck gebracht hat.
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3. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden ist.
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Die Beschwerde erhebt der Sache nach eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie beanstandet, das Berufungsgericht werte die Rücknahme des Widerspruchs gegen die negative Behördenentscheidung vom Februar 1999 dahin, dass damit die Betätigung des Aussiedlerwillens des Klägers nach außen ihr ausdrückliches Ende gefunden habe. Wenn das Berufungsgericht dies als entscheidungserheblich ansehe, müsse es auch die entsprechenden Tatsachen aufklären (Beschwerdebegründung S. 7). Tatsächlich habe nur das Verwaltungsverfahren zum Aufnahmebescheid sein Ende gefunden. Die tatsächlichen Absichten des Klägers seien gewesen, weitere gerichtliche Streitigkeiten mit dem "Heimatland" zu vermeiden und damit Ruhe vor weiteren gesundheitlichen Gefährdungen zu gewähren.
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Den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht genügt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht. Die Beschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass es für das Berufungsgericht gar nicht entscheidungserheblich auf die als Tatsache der Beendigung der Betätigung des Aufnahmewillens ankam. Denn es stützt seine Entscheidung - selbständig tragend - darauf, dass selbst wenn der Kläger diesen Willen auch nach der bestandskräftigen Ablehnung seines Aufnahmeantrags noch gehabt haben sollte, er ihn jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Deutschland nicht mehr nach außen hin betätigt habe (BA S. 4). Der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung weder einen Wiederaufgreifensantrag noch einen Aufnahmeantrag gestellt. Der erstmals mit Schreiben vom 24. November 2008 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung im Sommer 1999.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 5x
- BVFG § 27 Anspruch 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 133 4x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x