Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 BN 2/16

Gründe

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Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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a) Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem er Kostenaufteilungsquoten aus einem Gutachten aus dem Jahr 2004 sowie während des Normenkontrollverfahrens vorgelegte Nachberechnungen ungeprüft übernommen habe und ferner ihren substantiierten Hinweisen auf fehlende Unterlagen, ohne die der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden könne, nicht nachgegangen sei.

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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, inwiefern der angefochtene Beschluss unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Normenkontrollgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3). Die Frage, ob das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - juris Rn. 10).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist kein Aufklärungsmangel erkennbar. Zu den unter Ziffern 1) - 9) bzw. 1) - 10) in der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen aufgezählten Unterlagen fehlt - sowohl in der Vorinstanz als auch in der Beschwerde - eine hinreichende Darlegung dazu, inwiefern diese Unterlagen für die Überprüfung der Kalkulation von Bedeutung sein könnten. Die Antragstellerin beschränkt sich auf die pauschale Kritik, die bei der Kalkulation übernommenen Verteilungsschlüssel zu den Schmutzwasserkosten und Kosten des Niederschlagswassers sowie der Straßenentwässerung seien veraltet, Investitionen in die Regenwassersysteme seit 2003 nicht berücksichtigt und daher die Schmutzwassergebühr überhöht. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich auch nicht von Amts wegen aufdrängen, dass sich aus noch vorhandenen Restwerten von Zuschüssen und Beiträgen aus der Zeit vor dem Jahr 2000 (nach Angabe der Antragstellerin bis ins Jahr 1951 zurückreichend) noch nennenswerte Auswirkungen für die Kalkulation der Abwassergebühren ab dem Jahr 2013 ergeben.

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Soweit in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 5 VwGO geltend gemacht wird, bleibt die Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Auf die Beanstandung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. September 2015, ein "Anlagenverzeichnis für das Jahr 2014" und ein "Anlagenverzeichnis für die Ertragszuschüsse" seien nicht vorgelegt worden, hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsgegnerin um Vorlage der genannten Verzeichnisse gebeten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin einen Auszug des Anlagenverzeichnisses für 2014, aus dem sich ergibt, dass 26 276,91 € für Hausanschlüsse aus den Abschreibungen herausgerechnet worden sind, mit Schreiben vom 19. November 2015 bei Gericht eingereicht; die Antragstellerin hat hiervon ein Doppel erhalten. Soweit die Antragstellerin auch die Übersendung des Anlagenverzeichnisses für die Ertragszuschüsse begehrt hat, ist zwar den Akten nicht zu entnehmen, dass auch insoweit dem Begehren Rechnung getragen worden ist. Aus den Nachberechnungen der Kalkulationen durch das Büro S. AG ergibt sich allerdings, dass sich der Rückgriff auf dieses Anlagenverzeichnis auf die Feststellung beschränkt hat, für die Ertragszuschüsse sei keine Trennung zwischen Beiträgen und Kostenersätzen vorgesehen, weshalb vereinfachend die Auflösungsbeträge für Ertragszuschüsse gebührenmindernd abgesetzt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss ausgeführt, die Kritik der Antragstellerin an der Art und Weise der Eliminierung der Erstattungen aus der Kalkulation sei jedenfalls deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung, weil die Herausnahme nicht kostenerhöhend und damit unschädlich sei. Angesichts dessen hätte es der Antragstellerin oblegen, mit der Beschwerde im Einzelnen darzutun, an welchem Vortrag bezüglich der Behandlung der Hausanschlusskosten sie sich durch die Nichtübersendung des Anlagenverzeichnisses gehindert gesehen hat. Dem genügt ihr Vorbringen nicht. Es beschränkt sich auf die Behauptung, bei Vorlage der Unterlagen wäre für das Gericht erkennbar gewesen, dass die angesetzte Anlagekapitalverzinsung geringer ausfalle und andere Kosten, wie Abschreibungen und Umlagen, zu hoch angesetzt worden seien. Abgesehen davon, dass es an jeder Substantiierung für diese Behauptung fehlt, ist auch ein Zusammenhang mit den aus der Kalkulation herausgerechneten Hausanschlusskosten nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.

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b) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Vortrag, dem Verwaltungsgerichtshof sei bei der Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Abschreibungen ein Fehler unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Abzüge für Anlagen im Bau nicht von einem falsch wiedergegebenen Sachverhalt aus. Das Normenkontrollgericht hat im Obersatz (BA S. 24 Mitte) festgestellt, dass zu Recht Zinsen und Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von noch im Bau befindlichen Anlagen ausgesondert worden sind, nachdem diese noch in der Gebührenermittlung des Büros P. berücksichtigt worden waren. Der Fehler wurde jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, in der korrigierten Kalkulation des Büros S. AG behoben. Die Bemessungsgrundlage des zu verzinsenden Anlagekapitals ist dort um den Restwert der Beiträge und um Anschaffungs- und Herstellungskosten von im Bau befindlichen Anlagen gekürzt worden. Der Vorwurf der Beschwerde, der sich auf die Abwassergebührenermittlung des Büros P. bezieht, trifft also nicht zu.

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Die weitere Rüge, die Abschreibungsbasis sei zu hoch angenommen worden, weil die Kalkulation sich nicht an das beschlossene Investitionsprogramm gehalten und zusätzlich die im Haushaltsplan 2012 angegebenen Investitionen für die Jahre 2011 - 2015 als Anlagevermögen berücksichtigt habe, richtet sich nicht gegen das Verfahren, sondern gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz auf der Grundlage ihres materiell-rechtlichen Standpunkts. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Korrektur der Abschreibungen in der Nachberechnung als der Gesetzeslage entsprechend bewertet und ist den Beanstandungen der Antragstellerin nicht gefolgt (BA S. 24). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Kommune zur Wahrung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) beim Ansatz einzelner Kostenfaktoren und gerade auch bei der Bewertung von Abschreibungen ein vom Gericht zu beachtender Bewertungsspielraum zugestanden werden muss (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <190 ff.>).

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Ebenso wird kein Verfahrensfehler dargelegt mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beurteilung der Kalkulation sachlich unzutreffend auf tatsächlich anfallende Anschaffungs- und Herstellungskosten gestützt, die auch über den ursprünglich geplanten Investitionskosten liegen könnten. Richtigerweise hätte allein das Investitionsprogramm 2012 der Antragsgegnerin der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt werden müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsmaßstab der "Ergebniskontrolle" anwendet (BA S. 18), verstößt er entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gegen Denkgesetze, wenn er eine nachträglich vorgelegte überarbeitete Gebührenkalkulation berücksichtigt, bei der - neben "gebührensenkenden" Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Kalkulation wie etwa den oben behandelten Kürzungsbeträgen - auch "gebührenerhöhende" Faktoren wie tatsächlich höhere Investitionskosten gegenüber einem ursprünglichen Planansatz einfließen.

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c) Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht aus dem Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht berücksichtigt, wonach bei der Verzinsung des Anlagekapitals in der ursprünglichen Kalkulation die Anschaffungswertmethode angewendet werde, in der Nachkalkulation aber nur der "Restwert" der Anliegerleistungen abgezogen werde, was jedoch einem unzulässigen Methodenwechsel entspreche. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Ausweislich der Beschlussgründe hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die korrigierte Kalkulation die Bemessungsgrundlage des zu verzinsenden Anlagekapitals unter anderem um den Restwert der Beiträge gekürzt hat, und er hat dies als rechtlich unbedenklich eingestuft (BA S. 24). Von einem "unzulässigen Methodenwechsel" war an der in Bezug genommenen Stelle auf Seite 5 im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht die Rede.

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d) Kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO oder Art. 103 Abs. 1 GG wird schließlich dargetan mit dem Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe Beanstandungen zu den von der Antragsgegnerin angesetzten Kosten für Personal, zur Umlage an das kommunale Gebietsrechenzentrum und die Gemeinschaftskasse sowie zu Erstattungen an die Stadt und EDV-Kosten bei seiner Entscheidung (BA S. 27) nicht berücksichtigt und außerdem aufgrund eines unvollständig ausermittelten Sachverhalts entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof halte den Kostenansatz der Antragsgegnerin unter Bezug auf ein von ihr vorgelegtes Konglomerat von Unterlagen aus der Buchhaltung beider Betriebszweige unter Berücksichtigung des Prognosespielraums für nachvollziehbar, obwohl sie mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 11. August 2014 vorgetragen habe, dass bereits die aus den am 30. Dezember 2014 vorgelegten Unterlagen ersichtliche Beitragssumme allein für die Umlage Gebietsrechenzentrum und die Gemeinschaftskasse weit unterhalb des in der ursprünglichen Gebührenkalkulation genannten Kostenansatzes für Wasser und Abwasser von 2 × 100 000 € liege und außerdem die behaupteten Kostenfaktoren aus den vorgelegten Unterlagen ohne Beiziehung weiterer Unterlagen nicht belegbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu diesem Punkt jedoch auf den Prognose- und Kalkulationsspielraum der Antragsgegnerin bezogen und deshalb keinen Anlass gesehen, die einzelnen beanstandeten Kostenfaktoren daraufhin zu untersuchen, ob sie jeweils als vollständig nachgewiesen angesehen werden können. Im Übrigen entspricht dieser Standpunkt wie ausgeführt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Einräumung von Prognose- und Kalkulationsspielräumen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <190 ff.>).

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e) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Normenkontrollgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber unter anderem ausnahmsweise dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59, jeweils m.w.N.).

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Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof die von der Antragstellerin mit Ziffern 1) - 9) bzw. 1) - 10) aufgezählten zusätzlichen Unterlagen nicht angefordert hat. Mit dieser Verfahrensweise hat die Vorinstanz nicht wesentliche Unterlagen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihr hätte aufdrängen müssen, übergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Antragstellerin bereits mit gerichtlichen Verfügungen vom 8. und 23. April 2014 darauf hingewiesen, dass er, falls er über die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen im Laufe des Verfahrens für erforderlich halte, diese von der Antragsgegnerin anfordern werde. Im weiteren Verfahrensablauf hatte die Antragstellerin noch mehrfach die Beiziehung der von ihr aufgelisteten Unterlagen gefordert. Dazu fehlte jedoch durchgehend eine Begründung für die Entscheidungserheblichkeit. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde enthält lediglich die unsubstantiierte Angabe, es handele sich um Unterlagen, "die ... in direktem Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation standen".

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f) Eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Antragstellerin rügt hierzu, nach dem gesamten Verfahrensablauf habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne Beiziehung der von ihr mehrfach in Bezug genommenen Unterlagen entscheiden würde. Zumindest hätte er Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO erteilen müssen, weshalb es für die Entscheidungsfindung keiner weiteren Unterlagen bedurfte. Darüber hinaus sei die Entscheidung vom 18. April 2016 für sie deshalb überraschend gekommen, weil sie bereits zwei Wochen nach Übermittlung der letzten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1. April 2016 erfolgt sei und sie sich nicht mehr mit dieser Stellungnahme habe auseinandersetzen können.

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Die Antragstellerin musste damit rechnen, dass das Gericht wie geschehen entscheiden würde. Bereits mit den beiden gerichtlichen Verfügungen vom 8. und 23. April 2014 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Senat weitere Unterlagen anfordern werde, falls er ihre Beiziehung für notwendig halte. Damit hatte er seiner Hinweispflicht genügt. Die Antragstellerin musste sich hiernach darauf einstellen, dass das Gericht die Beiziehung weiterer Unterlagen nicht für erforderlich hielt und dass es deshalb zusätzlichen substantiierten Vortrags zur Entscheidungserheblichkeit bedurft hätte. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Entscheidung bereits zwei Wochen nach Eingang der letzten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin sei für sie überraschend gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Beteiligten durch Verfügung vom 16. März 2016 auf die Entscheidungsmöglichkeit durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung hingewiesen. Das dem Gericht dabei unterlaufene Schreibversehen ("§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO" statt "§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO") hat die Antragstellerin selbst, wie sich aus der Beschwerdebegründung (S. 18) ergibt, für offensichtlich gehalten. Nach der Übermittlung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 1. April 2016 - allein zur Kenntnisnahme - unter dem 4. April 2016 hat die Vorinstanz der Antragstellerin noch die Gelegenheit eingeräumt, auf diesen Schriftsatz zu reagieren. Hätte eine Stellungnahme mehr Zeit erfordert, hätte die Antragstellerin sich weiteres Gehör verschaffen und um Einräumung einer Schriftsatzfrist ersuchen können. Aufgrund des kurze Zeit zuvor erfolgten Hinweises auf eine mögliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung musste sie bei Wahrung der entsprechenden Sorgfalt mit einer alsbaldigen Entscheidung rechnen.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinn ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall.

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Mit den Fragen,

ob es einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt, wenn im Zuge eines vom Gericht tolerierten Prognosespielraums für die Überdeckung eines Gebührensatzes von bis zu 3 % im Gesamtergebnis dabei eine unterschiedliche Bewertung der in eine Gebührenkalkulation einfließenden Berechnungsfaktoren erfolgt, indem eine Überschreitung von Einzelansätzen in der Gebührenkalkulation von mehr als 100 % hingenommen wird,

ob es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, wenn aus der Geldanlage von Gebührenüberschüssen erwirtschaftete Zinserträge nicht bei der Abwassergebührenermittlung dem Gebührenzahler entlastend angerechnet werden, wodurch die dem Normgeber eingeräumte weitgehende Freiheit für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen überschritten wird, weil es an einem sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung fehlt,

ob es einen Verstoß gegen das Prinzip der Abgabengerechtigkeit als Ausfluss des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, dass dann, wenn sich die Gemeinde zu einer Mischfinanzierung ihrer öffentlichen Einrichtung aus Gebühren und Beiträgen entschieden hat, eine rechtswidrige Beitragssatzung keine Auswirkung auf die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes hat,

beruft sich die Beschwerde der Sache nach lediglich auf die angeblich unrichtige Entscheidung des Einzelfalls. Sie beschränkt sich dabei auf die Behauptung, die Fragen bezögen sich auf Art. 3 GG, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern diese verfassungsrechtliche Maßstabsnorm einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf.

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Das gilt schließlich auch für die Frage,

ob gegen Art. 3 GG verstoßen wird, wenn sich eine Kommune für eine bestimmte Berechnungsweise in der Gebührenkalkulation entschieden hat und sie diese danach grundlegend ändert, wodurch es zu einer Mehrbelastung eines Teils der Abgabenpflichtigen durch die unterschiedliche Festlegung der Höhe eines Anteils im Gebührensatz (Niederschlagswasserkosten) im Verhältnis zu einem anderen Anteil (Schmutzwasserkosten) kommt.

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Davon abgesehen unterstellt die Beschwerde hier Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat und die deshalb nicht entscheidungserheblich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin sich für eine bestimmte Berechnungsweise in der Gebührenkalkulation entschieden und diese danach grundlegend geändert hat. Vielmehr beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 22 der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten D. mit dem die Kostenaufteilung zwischen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung festgestellt werden sollte. Die Antragstellerin hatte hierzu bemängelt, der Verteilungsschlüssel sei veraltet und deshalb die Schmutzwassergebühr überhöht. Auf diese Kritik hatte die Antragsgegnerin erwidert, der Verteilungsschlüssel sei mit dem Gutachten D. neu berechnet worden und dies habe gezeigt, dass bei den Betriebskosten kaum Abweichungen gegenüber dem für die Kalkulation zugrunde gelegten alten Verteilungsschlüssel vorlägen. In der Folge hatte die Antragstellerin die Heranziehung des Gutachtens D. weiterhin als nicht geeignet beanstandet, weil das Gutachten eine andere Vorgehensweise als die vorangegangene Kalkulation habe. Auf diese Kritik ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen und hat ausgeführt, weshalb nach seiner Auffassung das Gutachten D. zur Bestätigung der Plausibilität des Verteilungsschlüssels zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkosten verwendet werden konnte. Dagegen ist nicht festgestellt worden, dass die Kommune das Berechnungssystem grundlegend geändert hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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