Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 75/15 D

Gründe

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Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

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Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) (a) sowie des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) (b). Zudem beanstandet sie die Entscheidung unter Willkürgesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft (c). Außerdem leide das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer tenoriert (d) und sich nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst habe (e). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde erfüllt zum Teil schon nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zum Teil liegt der behauptete Verfahrensmangel in der Sache nicht vor.

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a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bleibt ohne Erfolg.

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Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.

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aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die "unzutreffende, durch keine Fakten belegte, aus der Luft gegriffene These" vertreten, der Berichterstatter habe den Fall nach Eingang der Berufungszulassungsbegründung der Klägerin am 15. Juni 2011 unbearbeitet liegengelassen, um den Ausgang des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Teildienstfähigkeit der Klägerin betreffende Urteil des Oberverwaltungsgerichts abzuwarten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag zu den Gründen des Berichterstatters für das Nichtbetreiben des Berufungszulassungsverfahrens in der Zeit vom Eingang der Berufungszulassungsbegründung bis Juli 2012 gestellt. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Befragung des Berichterstatters auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. Die Ausführungen der Beschwerde gründen vielmehr auf der von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Ansicht der Klägerin. Diese geht davon aus, für die Frage, ob die Untätigkeit des Ausgangsgerichts aufgrund des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt gewesen sei, komme es auf die der Untätigkeit tatsächlich zugrundeliegende "Absicht" des konkreten Berichterstatters an. Die Beschwerde zeigt indessen - was erforderlich gewesen wäre - weder auf noch ist sonst hinreichend erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertritt, es komme auf die "Absicht" bzw. subjektive Einschätzung des Berichterstatters an. Das Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 GVG, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.). Dies deutet bei verständiger Würdigung darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht eine objektivierende Betrachtung für geboten gehalten und vorgenommen hat, nach der es darauf ankommt, welche Gründe allgemein das prozessuale Verhalten und so auch eine (vorübergehende) Untätigkeit des Ausgangsgerichts (insgesamt) bzw. eines für eine bestimmte Maßnahme zuständigen Berichterstatters rechtfertigen können, ohne dass dafür maßgeblich ist, wie der konkrete Berichterstatter die Lage in der konkreten Situation tatsächlich subjektiv eingeschätzt hat. Nach diesem rechtlichen Maßstab musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des damaligen, im konkreten Ausgangsfall zuständigen Berichterstatters nicht aufdrängen. Vielmehr kam es auf dessen subjektive Motivation nicht an.

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Des Weiteren lässt die Beschwerde bei ihrer Würdigung auch unberücksichtigt, dass es bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtungsweise durchaus vertretbar sein kann, wenn das Ausgangsgericht das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 47 m.w.N.).

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bb) Soweit die Beschwerde einen weiteren Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Kompensation der unangemessenen Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sieht, legt sie schon nicht dar, welche konkreten Tatsachen zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren. Derartige Angaben fehlen vor allem auch, soweit die Beschwerde die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für das erstinstanzliche Verfahren sei eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, beanstandet. Den Ausführungen der Beschwerde ist in erster Linie zu entnehmen, dass sie aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Ablaufs des erstinstanzlichen Verfahrens eine andere rechtliche Schlussfolgerung als die Vorinstanz für geboten hält, weil sie für die Bemessung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erneut von anderen rechtlichen Grundsätzen als das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Ihrer Ansicht nach kann dem Gericht insbesondere ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und Beschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben - so wie hier - nicht auf eine "sehr schnelle" Bearbeitung erkannt werden könne. Mit diesen Angriffen gegen die Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht lässt sich jedoch eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht begründen.

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b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20). Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217). Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.

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aa) Soweit die Beschwerde die Gehörsverletzung damit begründet, die Vorinstanz sei in Bezug auf die gerichtliche Untätigkeit im Ausgangsverfahren nach Eingang des Berufungszulassungsantrags bis Juli 2012 auf den wesentlichen Kern des Sachvortrages der Klägerin nicht eingegangen, fehlt es bereits an einer konkreten Bezeichnung des angeblich übergangenen Vorbringens. Die Beschwerde nimmt insoweit auf die Schriftsätze der Klägerin pauschal Bezug, in denen diese dargelegt habe, dass der Zeitraum zwischen dem 15. Juni 2011 bis zur Erklärung der Hauptsacheerledigung am 12. August 2014 auf einer Nichtbearbeitung des Falles durch das Oberverwaltungsgericht beruhe. Sie legt indessen nicht dar, welcher der schriftsätzlich unterbreiteten Gesichtspunkte vom Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre.

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Abgesehen davon greift diese Rüge auch in der Sache nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, das Ausgangsgericht habe das Berufungszulassungsverfahren mehr als drei Jahre ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht bearbeitet, zur Kenntnis genommen. Dass das Oberverwaltungsgericht diesem Vorbringen bzw. der dem zugrundeliegenden Bewertung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

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bb) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, "dass der Nichtbearbeitungszeitraum vom 15.6.2011 bis zum 10.7.2012 auf einer sachgerechten Dispositionsentscheidung des Berichterstatters im Hinblick auf die noch anhängige Nichtzulassungsbeschwerde beruht", sei für die Klägerin überraschend gewesen, weil der Beklagte derartiges in seiner Klageerwiderung nicht behauptet habe. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde geht zum einen nicht hervor, welchen Vortrag der Klägerin das Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben soll, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt ist. Zum anderen stellt sich die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, das prozessuale Verhalten des Ausgangsgerichts, in dem genannten Zeitraum "eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Statussache" abzuwarten, sei vertretbar und zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Untätigkeit geeignet gewesen, auch nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht diese - wie oben dargelegt - keineswegs fernliegende, sondern eher auf der Hand liegende, jedenfalls durchaus vertretbare Erwägung anstellen würde. Die Beschwerde stellt auch nicht in Abrede, dass der ausstehenden Entscheidung in der Statussache der Klägerin Bedeutung für das Ausgangsverfahren zukommen konnte, sondern würdigt diesen Gesichtspunkt im konkreten Zusammenhang nur anders als das Oberverwaltungsgericht.

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cc) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung daraus herleitet, die Klägerin habe in ihren Schriftsätzen dargelegt, dass der Bearbeitungszeitraum von ca. einem Monat in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht "normal" gewesen sei und den zeitlichen Bearbeitungs- und Beschleunigungsvorstellungen des Gesetzgebers entsprochen habe, während das Oberverwaltungsgericht stattdessen unsubstantiiert und beweislos behauptet habe, eine Verfahrensdauer von bis zu sechs Monaten wäre beim Verwaltungsgericht angemessen gewesen, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde das angeblich übergangene Vorbringen nicht konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen auch deshalb nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun, weil die Beschwerde insoweit einen anderen rechtlichen Ansatz als das Oberverwaltungsgericht zugrunde legt. Nach ihrer Ansicht ist es "prinzipiell rechtlich unzulässig", die etwaige Überlänge in einer Instanz durch die Behandlung der Sache in einer anderen Instanz auszugleichen. Ihre weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang basieren darüber hinaus auf der Annahme, dem Gericht könne ein zeitlicher Gestaltungsspielraum jenseits der den Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten durch die gesetzlichen Schriftsatzfristen und Beschleunigungsregelungen auferlegten zeitlichen Vorgaben nicht zugebilligt werden, sodass bei Einhaltung dieser Vorgaben auch nicht bei einer einmonatigen Bearbeitungszeit eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auf eine "sehr schnelle" Bearbeitung erkannt werden könne. Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146) davon ausgegangen, dass mit § 198 Abs. 1 GVG schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen seien und wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts zur Begründung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreiche. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und zum rechtsstaatlichen Gebot stehe, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, mit der Folge, dass dem Gericht bei der Verfahrensführung, insbesondere auch bei der Festlegung einer zeitlichen Reihenfolge der von ihm zu bearbeitenden Fälle ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei. Die Beschwerde legt nicht dar, dass es nach diesem für die Beurteilung eines Gehörsverstoßes maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen genannten Umstände ankam.

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dd) Bezüglich der in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine sogenannte Überraschungsentscheidung kann offengelassen werden, ob diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist, weil in Fällen, in denen - wie hier - eine mündliche Verhandlung stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung begründet (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 m.w.N.) und die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht durch das Fernbleiben ihres ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schon keine Gelegenheit gegeben hat, den Fall insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kompensation und die für angemessen gehaltene Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr zu erörtern. Ebenso kann dahinstehen, welche Bedeutung dabei dem Umstand beizumessen ist, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Vermeidung der geltend gemachten Terminkollision nicht um eine Verlegung der mündlichen Verhandlung bemüht, sondern ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne ihn verhandelt und entschieden werde. Denn die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, für das erstinstanzliche Verfahren wäre eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen, kann nicht als Überraschungsentscheidung gewertet werden. Der Gesichtspunkt, dass eine etwaige Überlänge in einer Instanz durch die zügige Bearbeitung der Sache in einer anderen Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden könne, und der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Verfahren ganz erheblich schneller erledigt hätte, als es dies hätte tun müssen, wurden von dem Beklagten mit Klageerwiderung vom 16. April 2015 in das Verfahren eingeführt. Die Klägerin hat sich hierzu in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2015 auch verhalten und die Auffassung des Beklagten als abwegig angesehen. Es lag schon auch deshalb nahe, dass sich das Oberverwaltungsgericht diesen beiden Aspekten unter Einbeziehung der insoweit relevanten Gesichtspunkte widmet. Dass es insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.

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c) Die Beschwerde hat mit ihrer Verfahrensrüge auch unter Willkürgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Erfolg.

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Der Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung betrifft grundsätzlich auch die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1856/10 - NJW-RR 2012, 302 Rn. 21). Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige (Verfahrens-)Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer (Verfahrens-)Norm in krasser Weise missgedeutet wird. Das ist nur dann der Fall, wenn der Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - NJW 2012, 1863 Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde die willkürliche Anwendung einer den Verfahrensablauf betreffenden Vorschrift schon nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

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Die Beschwerde erachtet zum einen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die gerichtliche Untätigkeit nach Eingang des Berufungszulassungsantrags sei bis Juli 2012 vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, als willkürlich, weil sich in der Gerichtsakte kein Beweis befinde, dass der Berichterstatter das Berufungszulassungsverfahren ohne Aussetzungsbeschluss nach § 94 VwGO habe aussetzen wollen, sein Verhalten nach dem 10. Juli 2012 mache vielmehr deutlich, dass ein Fall der Nichtbearbeitung ab dem Beginn des Berufungszulassungsverfahrens vorliege. Zum anderen hält sie die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für willkürlich, für das erstinstanzliche Verfahren sei eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen. Denn auch diese werde durch keine auf den konkreten Fall bezogenen Fakten belegt. In beiden Fällen sieht die Beschwerde die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung der Sache nach jeweils als Folge der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht an, welche sie - wie vorstehend ausgeführt - selbst nicht ordnungsgemäß aufgezeigt hat.

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Soweit die Beschwerde ihre Ausführungen auch dahin verstanden wissen möchte, dass sie die Sachverhaltswürdigung und materielle Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht als verfahrensfehlerhaft beanstandet, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht dargetan. Eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, kann aber ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vom Beschwerdeführer darzulegen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen.

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d) Erfolglos rügt die Beschwerde als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung ausgesprochen habe, die Verfahrensdauer sei unangemessen gewesen.

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Es kann offengelassen werden, ob der unterlassene Ausspruch dieser Feststellung neben einer - wie hier zuerkannten - Entschädigung, über den das Entschädigungsgericht von Amts wegen (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG) zu befinden hat, grundsätzlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel oder nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) geltend gemacht werden kann. Eine aus der unterlassenen kumulativen Feststellung hergeleitete etwaige Verfahrensfehlerhaftigkeit wird von der Beschwerde jedenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Diese legt nicht substantiiert dar, dass der von ihr eingeforderte Ausspruch nach der für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels grundsätzlich und so auch im vorliegenden Kontext maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts überhaupt veranlasst war. Vielmehr basieren die Ausführungen der Beschwerde auf der Bewertung der Klägerin, es liege eine im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG schwerwiegende (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66) Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit vor, welche in dem angefochtenen Urteil keine Stütze findet.

23

e) Mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe sich in dem Urteil nicht mit den materiellen Nachteilen der überlangen Prozessdauer befasst, rügt die Beschwerde der Sache nach einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt, die an die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensfehlers zu stellen sind. Denn ein solcher Verstoß liegt jedenfalls nicht vor.

24

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des Klägers ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen, d.h. dem Klageantrag und der Klagebegründung, und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - UPR 2017, 105 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht verkannt.

25

Die Klage zielte nach dem klaren Wortlaut der Klagebegründung ausschließlich auf Entschädigung des immateriellen Nachteils. Die Klägerin hat zur Begründung der Höhe des Entschädigungsbegehrens auf die Vorschrift des § 198 Abs. 2 GVG Bezug genommen. Nach dessen Satz 3 ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen, woraus sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Verzögerung von drei Jahren die von ihr im Klageantrag bezifferte Forderung von 3 600 € errechnet. Auch mit ihren weiteren Ausführungen vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und welche materiellen Nachteile ihr durch die geltend gemachte Verzögerung entstanden wären bzw. entstehen würden. Das von der Klägerin auf die Entschädigung des immateriellen Nachteils beschränkte Rechtsschutzziel hat das Oberverwaltungsgericht seiner inhaltlichen Prüfung zugrunde gelegt.

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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

27

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2016, 237 Rn. 2). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus "den zahlreichen [...] dargelegten Verfahrensfehlern des Oberverwaltungsgerichts" herleiten möchte, formuliert sie keine das materielle Recht betreffende Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde auf die von ihr "bezüglich der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer im Urteilstenor und der Berücksichtigung der immateriellen und materiellen Ersatzansprüche des § 198 GVG [...] dargelegten Verfahrensfragen" verweist.

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Auch die Frage, "ob das Entschädigungsgericht als einzige Tatsacheninstanz in dem Verfahren nach § 198 GVG bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und beweislos aus der Luft greifen und vermuten darf, wie das bei den Thesen des OVG vom 'Gestaltungsspielraum des Gerichts aus der maßgeblichen Sicht des Berichterstatters' und '...beim Verwaltungsgericht ist eine Dauer von bis zu sechs Monaten angemessen gewesen' der Fall gewesen ist", ist in dieser Form in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Dass das Entschädigungsgericht in einem Verfahren nach § 198 GVG nicht "bestimmte Sachverhaltsannahmen einfach unsubstantiiert und beweislos aus der Luft greifen und vermuten darf", liegt nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Bei der von der Beschwerde mit dieser Frage verknüpften Beanstandung der konkreten Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums des Ausgangsgerichts handelt es sich um das Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion, die einer rechtssatzmäßigen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

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Soweit die Beschwerde mit ihrer Begründung zum Ausdruck bringen möchte, dass sie den rechtlichen Maßstab des Oberverwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums als auch hinsichtlich einer Kompensation nicht teilt, beanstandet sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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