Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 38/17

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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1. Dies gilt bereits deshalb, weil der Kläger die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat.

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Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Da das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers - ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 24. Mai 2017 zugestellt worden ist, hätte die Beschwerde spätestens am Montag, dem 26. Juni 2017, eingelegt werden müssen. Tatsächlich ist die Beschwerde aber erst am 3. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

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Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Wiedereinsetzung voraus, dass das unverschuldete Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1980 - 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 52 S. 16 und Beschluss vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218 S. 45). Die Büroangestellte Frau S. hat eidesstattlich versichert, sie habe das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. Mai 2017 mit der Information, dass ihnen das Urteil am 24. Mai 2017 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 24. Juni 2017 ende, abgeheftet, ohne es dem Kläger zuvor vorgelegt zu haben. Dieses Hindernis ist unverschuldet, weil der Kläger mit dem Fehler seiner ansonsten zuverlässig arbeitenden Büroangestellten nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 6 B 55.03 - Buchholz 448.6 § 10 KDVG Nr. 1 S. 2). Es ist für die Versäumung der Beschwerdefrist aber nicht kausal geworden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben am 13. Juni 2017 und damit 13 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist (26. Juni 2017) eine Ausfertigung des Urteils per Post erhalten. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen ist. Der Kläger hat dies dahingehend missverstanden, dass das Datum der Zustellung dasjenige sei, an dem er das Urteil in Empfang genommen habe. Dieser Irrtum hat einen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den von der Büroangestellten Frau S. ausgelösten Kausalverlauf überholt hat. Er ist deshalb der wahre Grund für die Versäumung der Beschwerdefrist.

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Die Fehlvorstellung des Klägers über den Zeitpunkt der Zustellung ist nicht unverschuldet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1970 - 4 B 71.69 - Buchholz 310 § 60 Nr. 58). Berechnet nämlich ein - wie hier - Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsmittelfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Rechtsmittelfrist zu versäumen und muss daher die Folgen einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1970 a.a.O. S. 36).

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2. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frist für die Begründung der Beschwerde versäumt haben. Ihr Verschulden ist dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

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Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist lief vorliegend am 24. Juli 2017, einem Montag, ab. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 25. Juli 2017 zu Papier gebracht und per Fax an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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