Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 13/18

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).

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1.2 Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, inwieweit Verfolgungsmaßnahmen eine Asylrelevanz haben, wenn es sich hierbei um sogenannte Ausforschungsmaßnahmen handelt, nicht dargelegt.

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Unter welchen Voraussetzungen Ausforschungsmaßnahmen unter Einsatz von Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - (NVwZ 2017, 1204 Rn. 11) bekräftigt hat, reicht für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von (möglicher) Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst "unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist" (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). § 3b AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der (asylrelevante) Zugriff auf die vermutete politische Überzeugung ausreichend für den Nachweis der politischen Verfolgungsmotivation und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr ist (BVerwG, Urteil vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 <134>).

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Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht dargelegt. Ihr lassen sich insbesondere keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass die vom Berufungsgericht gewürdigten Ausforschungsmaßnahmen auf einem Verfolgungsgrund (in Form der zugeschriebenen oppositionellen Haltung) beruhen, soweit sich diese - wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat - als ein "wahllos-routiniertes Fischen nach Informationen" darstellten, "wodurch einen konkreten Verdacht überhaupt erst begründende Hinweise gewonnen werden sollen, aufgrund derer sodann eine Zuschreibung von Verfolgungsgründen erfolgen könnte" (UA S. 16). Der von der Beschwerde zitierte Auszug aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - gibt einen so weitreichenden Schluss nicht her (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 - juris Rn. 11 f.). Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach willkürlich angewandten Verfolgungsmaßnahmen eine asylrechtliche "Gerichtetheit" ohne Weiteres zukomme, hat das Bundesverfassungsgericht dort nicht aufgestellt. Es hat vielmehr sinngemäß hervorgehoben, dass Ausforschungsmaßnahmen Asylrelevanz zukommen kann, wenn diese nicht auf die Person der Auskunftsperson zielen, sondern als Mittel zur Verfolgung dritter Personen eingesetzt werden. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass auch das Berufungsgericht vorliegend von einem solchen Zweck drohender Ausforschungsmaßnahmen - Mittel zur Verfolgung Dritter - ausgegangen wäre. Dass das Bundesverfassungsgericht auch einen Fall hätte miterfassen wollen, in dem eine wahllos-routinemäßige Befragung alle Rückkehrer betrifft und erst der Einschätzung dienen soll, ob Verdachtsmomente etwa für Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter bestehen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erging die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - (AuAS 1997, 6) zum Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 1 GG, während es vorliegend um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG geht.

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Inwieweit der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 - weitergehenden Klärungsbedarf begründen könnte, legt die Beschwerde nicht näher dar.

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Weitergehender abstrakter rechtlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerde, dass das Auswärtige Amt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf hingewiesen habe, dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime eine "carte blanche" erhalten hätten; jeder agiere für sich im rechtsfreien Raum. Soweit die Kläger rügen, damit habe das Oberverwaltungsgericht selbst die Gerichtetheit des Verhaltens der Sicherheitskräfte (bzw. das Beruhen auf einem Verfolgungsgrund) festgestellt, wenden sie sich in der Sache gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

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2. Damit ist auch kein - nicht ausdrücklich gerügter - Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Unabhängig davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts weder objektiv willkürlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Dass die Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der Opposition von dem syrischen Regime sinngemäß ermächtigt worden sind, ohne rechtliche Begrenzungen zu agieren, zwingt nicht denklogisch zu der Annahme, dass allen von den Sicherheitskräften behelligten Rückkehrern eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird.

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3. Die Revision ist auch nicht wegen einer allenfalls sinngemäß geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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3.1 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

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3.2 Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie führt aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe Verfolgungsmaßnahmen die Asylrelevanz nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht auf die Person des lediglich als Auskunftsperson in Anspruch genommenen Beschwerdeführers zielten, sondern lediglich als Mittel zur Verfolgung dritter Personen eingesetzt worden seien (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 - AuAS 1997, 6). Die Beschwerde benennt aber keinen der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmenden Rechtssatz, der zu dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch steht. Insbesondere lässt sich den beiden zitierten Aussagen des Oberverwaltungsgerichts zu Rückkehrern drohenden Befragungen nicht entnehmen, dass diese - wie in dem angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt - als Mittel zur Verfolgung dritter Personen dienen würden.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

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