Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-750/25
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
RIMVYDAS NORKUS
vom 2. Oktober 2025(1)
Rechtssache C‑516/24 [Winderwill](i)
BC, ordnungsgemäß vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin,
gegen
LG
(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Schleswig [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit – Anrufung eines Gerichts – Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Hinblick auf eine Klage auf Abänderung der Unterhaltspflichten – Spätere Einreichung einer Klage auf Abänderung der Unterhaltspflichten vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats “
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen hat als Rechtsrahmen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009(2) über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Im rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der vorliegenden Rechtssache wird die Frage des vorlegenden Gerichts den Gerichtshof dazu veranlassen, sich mit der Auslegung des Begriffs eines mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a dieser Verordnung zu befassen. Insbesondere wird sich der Gerichtshof zu der Frage zu äußern haben, ob sich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe(3), den die unterhaltsberechtigte Person gestellt hat, um die unterhaltsverpflichtete Person vor Gericht zu bringen, unter diesen Begriff subsumieren lässt.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
2. In Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls(4) heißt es:
„Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
3. Art. 4 des Protokolls führt besondere Regeln zugunsten bestimmter unterhaltsberechtigter Personen ein, die u. a. für Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern gelten. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor:
„Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.“
B. Unionsrecht
Verordnung Nr. 4/2009
4. Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 wird darauf hingewiesen, dass diese vom Unionsgesetzgeber erlassen worden ist, um das Ziel der Union zu verwirklichen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
5. Nach ihrem neunten Erwägungsgrund zielt die genannte Verordnung darauf ab, die Erwirkung einer Entscheidung über eine Unterhaltsforderung zu erleichtern, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist.
6. Im Einklang mit ihrem 36. Erwägungsgrund und ihrem Kapitel V („Zugang zum Recht“) zielt dieselbe Verordnung darauf ab, ein besonderes System der Prozesskostenhilfe in Unterhaltssachen einzuführen, das die uneingeschränkte Übernahme der Kosten in Verbindung mit über die Zentralen Behörden eingeleiteten Verfahren betreffend Unterhaltspflichten gegenüber Kindern vorsieht, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Im 44. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001(5) ändern soll, indem sie deren auf Unterhaltssachen anwendbare Bestimmungen ersetzt.
8. Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmt:
„Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
…“
9. Art. 9 („Anrufung eines Gerichts“) Buchst. a dieser Verordnung sieht vor:
„Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen
a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken …“
10. Art. 12 („Rechtshängigkeit“) der genannten Verordnung lautet:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
11. In Art. 15 derselben Verordnung heißt es:
„Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das [Haager Protokoll von 2007] gebunden sind, nach jenem Protokoll.“
C. Deutsches Recht
1. FamFG
12. § 76 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: FamFG) lautet:
„Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.“
13. § 77 Abs. 1 FamFG sieht vor:
„Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.“
14. § 113 Abs. 1 FamFG bestimmt:
„In Ehesachen und Familienstreitsachen … gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.“
2. ZPO
15. In § 114 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) heißt es:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.“
„(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. …
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden[,] es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. …
(4) Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. …“
17. § 118 Abs. 1 ZPO lautet:
„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.“
18. § 167 („Rückwirkung der Zustellung“) ZPO bestimmt:
„Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 … des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“
„(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
…
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
…“
3. BGB
20. § 204 („Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“) Abs. 1 Nr. 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) bestimmt:
„Die Verjährung wird gehemmt durch
…
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein“.
II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
21. BC, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist der Sohn des Beklagten des Ausgangsverfahrens, LG. BC hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, während LG in Deutschland lebt.
22. Am 17. Dezember 2021 beantragte BC beim Amtsgericht Schleswig (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungsantrag zum Kindesunterhalt. BC fügte einen Abänderungsantrag in Form eines Entwurfs bei und kündigte dessen förmliche Einreichung für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an.
23. Am 28. Januar 2022 – also noch vor einer Entscheidung des vorlegenden Gerichts über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe – erhob LG vor dem Eskilstuna tingsrätt (Gericht erster Instanz Eskilstuna, Schweden) Klage auf Abänderung seiner Unterhaltspflichten gegenüber BC.
24. Mit Beschluss vom 29. März 2022 wies das vorlegende Gericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für BC mit der Begründung ab, dass es international nicht zuständig sei. Auf die Beschwerde von BC hob das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 27. Mai 2022 den Beschluss des vorlegenden Gerichts auf und bewilligte BC Verfahrenskostenhilfe.
25. Anschließend stellte BC beim vorlegenden Gericht den Antrag auf Abänderung der Unterhaltspflichten, der LG am 21. Juli 2022 zugestellt wurde.
26. In der Zwischenzeit war die von LG beim Eskilstuna tingsrätt (Gericht erster Instanz Eskilstuna) erhobene Abänderungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen worden. Der Högsta domstol (Oberstes Gericht, Schweden) hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Gericht erster Instanz zurück. Dieses setzte das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2024 nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 aus.
27. Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 12 der Verordnung Nr. 4/2009 festzustellen. Was den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe angeht, so stellt es sich die Frage, ob dieser für die Zwecke der Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit als ein dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertiges Schriftstück im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung angesehen werden kann. Da die vorstehende Frage vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden ist, vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass nur eine einheitliche Auslegung der Verordnung Nr. 4/2009 hinreichende Rechtssicherheit gewährleisten könne.
28. Unter diesen Umständen beschloss das Amtsgericht Schleswig, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Handelt es sich bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem ein Abänderungsantrag in einer Unterhaltssache nur als Entwurf beigefügt ist, der für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe förmlich eingereicht werden soll, um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009, so dass damit die Anrufung eines nationalen Gerichts erfolgt ist und die Zuständigkeit dieses Gerichts begründet wird?
29. Der Vorlagebeschluss vom 22. Juli 2024 ist am 24. Juli 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Der Kläger und der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die deutsche und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Am 18. Juni 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Verlauf die Kommission und die deutsche Regierung mündliche Erklärungen abgegeben haben.
III. Würdigung
A. Zu den Lehren, die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder diesem „gleichwertiges Schriftstück“ im Rahmen anderer Rechtsinstrumente zu ziehen sind
30. Einleitend ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache den Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ in Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 auszulegen hat und deshalb zu fragen ist, ob sich Denkanstöße oder sogar Lösungsansätze im Licht verwandter Rechtsinstrumente und deren Auslegung durch den Gerichtshof finden lassen. Der Begriff „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ und insbesondere der Begriff „gleichwertiges Schriftstück“ sind nämlich Querschnittsbegriffe, die in mehreren internationalen Übereinkommen oder in anderen Rechtsinstrumenten zur gerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen zu finden sind. Diese Begriffe sind daher bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden, was es ermöglicht, ihre Konturen im Kontext der besagten internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumente, auf die meiner Meinung nach unbedingt hingewiesen werden muss, bevor die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage geprüft wird, nachzuzeichnen.
31. Der Gerichtshof hat in seinen ersten Urteilen zur Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)(6) insoweit bereits klargestellt, dass der Begriff „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder diesem „gleichwertiges Schriftstück“ das oder die Schriftstücke bezeichnet, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen(7).
32. Auf der Grundlage dieser Definition hat der Gerichtshof einen Zahlungsbefehl deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Antragsteller, wenn kein Einspruch erhoben wird, ermöglicht, eine vollstreckbare Entscheidung zu erwirken(8), sowie einen zusammen mit der Antragsschrift zugestellten Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) italienischen Rechts(9) als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen.
33. Dagegen hat der Gerichtshof einen Vollstreckungsbefehl deutschen Rechts, der für sich allein vollstreckbar ist und nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlassen wird, nicht als verfahrenseinleitendes Schriftstück eingestuft(10).
34. Auf der Grundlage der aus der oben angeführten Rechtsprechung zu ziehenden Lehren hat der Gerichtshof – ebenfalls im Rahmen von Mahnverfahren – in Bezug auf das Lugano‑II-Übereinkommen(11) entschieden, dass im Fall der Aneinanderreihung zweier Verfahren, an deren Ende jeweils eine vollstreckbare Entscheidung in Bezug auf dieselbe Verpflichtung erwirkt werden kann, der Auslöser des ersten Verfahrens nur dann als verfahrenseinleitendes Schriftstück des zweiten Verfahrens angesehen werden kann, wenn zwischen beiden Verfahren eine funktionelle Einheit besteht(12).
35. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das oben erwähnte Kriterium der funktionellen Einheit auf andere Beispiele in der Rechtsprechung zur Auslegung der Begriffe „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder „gleichwertiges Schriftstück“ – u. a. im Urteil Schlömp(13), das sich ebenfalls auf die Auslegung des Lugano‑II-Übereinkommens bezieht(14) – verweist.
36. Mit dem besagten Urteil hat der Gerichtshof nicht nur einen funktionalen Ansatz bestätigt, wonach im Wesentlichen ein „Gericht“ zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet worden ist. Er hat auch betont, dass angesichts der Parallelität zwischen den Mechanismen zur Lösung von Fällen anderweitiger Rechtshängigkeit, die durch das Lugano‑II-Übereinkommen und u. a. die Verordnung Nr. 44/2001(15) aufgestellt werden, und angesichts der Zielsetzung einer einheitlichen Auslegung gleichwertiger Bestimmungen des Übereinkommens und der Verordnung eine Situation der Rechtshängigkeit einen objektiven und automatischen Charakter aufweist und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die Gerichte angerufen werden(16), und folgt damit einem weiteren wichtigen Urteil in diesem Bereich, nämlich dem Urteil HanseYachts(17).
37. Im letztgenannten Urteil hatte sich der Gerichtshof zu der Frage zu äußern, ob in einem Fall der Rechtshängigkeit schon der Schriftsatz, mit dem das Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, oder erst der Schriftsatz, mit dem das Klageverfahren(18), nämlich das „Hauptsacheverfahren“(19), eingeleitet wird, als „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder „gleichwertiges Schriftstück“ anzusehen ist.
38. Unter Zugrundelegung des Zusammenhangs von Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001, seines Ziels(20), des selbständigen Charakters des ersten Beweisverfahrens im Verhältnis zum zweiten „Hauptsacheverfahren“ und des Bestehens einer sehr klaren Zäsur zwischen diesen beiden Verfahren hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht der Zeitpunkt sein kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhobene Klage zu entscheiden hat(21).
39. Mit anderen Worten kann ein Schriftstück, mit dem bei einem Gericht eine Beweismaßnahme vor einem Prozess beantragt werden soll, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht als verfahrenseinleitendes Schriftstück oder gleichwertiges Schriftstück eingestuft werden, da im Wesentlichen das mit einem solchen Schriftstück eingeleitete Verfahren im Verhältnis zum „Hauptsacheverfahren“ selbständig ist.
40. Aus der oben angeführten Rechtsprechung lassen sich insoweit folgende Lehren ziehen. Zum einen muss dem Gegner das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt werden, damit er die Möglichkeit hat, seine Verteidigungsrechte geltend zu machen(22). Dieses Erfordernis setzt logischerweise voraus, dass das Schriftstück geeignet sein muss, den Gegner über die Einleitung des Verfahrens gegen ihn und über die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits zu informieren, damit er verstehen kann, ob er seine Verteidigung organisieren muss(23). Da die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung führt, kommt der Wahrung der Verteidigungsrechte und ganz allgemein der Einhaltung eines kontradiktorischen Verfahrens eine besondere Bedeutung zu. In der Tat lässt sich das im Licht der Rechtsinstrumente betreffend die internationale Zuständigkeit erklären, die sicherstellen, dass Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, deren Anerkennung und Vollstreckung in allen Vertragsstaaten dieser Instrumente gewährleistet sein müssen, unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens durchgeführt werden. Dies rechtfertigt den großzügigen Ansatz im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung(24).
41. Zum anderen muss ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zum Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung führen und betrifft somit grundsätzlich das „Hauptsacheverfahren“. Zumindest muss es sich auf ein nach nationalem Recht vorgeschriebenes Vorverfahren, das vor Einleitung dieses streitigen „Hauptsacheverfahrens“ durchzuführen ist(25), oder aber auf ein Verfahren beziehen, durch das eine funktionelle Einheit geschaffen werden kann oder das jedenfalls nicht unabhängig von diesem „Hauptsacheverfahren“ ist.
42. Allerdings ist festzuhalten, dass keines dieser Beispiele aus der Rechtsprechung unmittelbar die Auslegung des Begriffs „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne der Verordnung Nr. 4/2009 betrifft. Somit ist die Auslegung des Begriffs eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a dieser Verordnung, zu dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, vorzunehmen, indem gegebenenfalls geprüft wird, ob sich eine Analogie zu den Lehren aus der in den Nrn. 31 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung feststellen lässt.
B. Zur Auslegung des Begriffs eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009
1. Zur Präzisierung der Kriterien für die Auslegung des Begriffs „gleichwertiges Schriftstück“ im Licht der bestehenden Rechtsprechung
43. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Systematik dieser Verordnung sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen sind, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben(26).
44. Kapitel 2 („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 4/2009 umfasst Art. 9, in dem die Regeln festgelegt sind, mit denen sich bestimmen lässt, zu welchem Zeitpunkt ein Gericht als angerufen gilt. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit feststellen zu können. In einem Fall der Rechtshängigkeit, d. h. wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren nämlich von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht(27). Nach Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 gilt ein Gericht im Wesentlichen zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei ihm eingereicht worden ist.
45. Allerdings definiert die Verordnung Nr. 4/2009 den Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“, zu dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache befragt, nicht (und auch nicht den Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks selbst). Aus dem Wortlaut von Art. 9 Buchst. a dieser Verordnung geht hervor, dass das gleichwertige Schriftstück das Verfahren einleitet. Daher verweist der Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ebenso wie der Begriff des gleichwertigen Schriftstücks auf den allgemeinen Gedanken, dass es sich um ein Schriftstück handelt, mit dem das Verfahren in Gang gesetzt wird(28).
46. Der Begriff „Verfahren“ ist dabei als „Hauptsacheverfahren“ zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Rechte und Pflichten der Streitparteien durch den Erlass einer verfahrensbeendenden gerichtlichen Entscheidung festzustellen, die anerkannt und vollstreckt werden kann. Daher ist der Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ so auszulegen, dass dieses die Befassung eines Gerichts mit dem Rechtsstreit in der Sache(29), hier in Unterhaltssachen, bewirkt.
47. Meiner Ansicht nach bezieht sich der Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstücks „gleichwertigen Schriftstücks“ zwangsläufig auf die gleichwertigen Wirkungen der Einleitung des Verfahrens, nämlich den Beginn eines Gerichtsverfahrens, dessen Ziel es ist, ein dem Begehren des Klägers entsprechendes vollstreckbares Urteil zu erwirken(30). Da das Verfahren zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung führt, muss das dieses Verfahren einleitende Schriftstück aber im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens eingereicht werden, d. h., der Gegner muss in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung vorzubereiten, bevor ein vollstreckbares Urteil gegen ihn ergeht.
48. Die vorstehende Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 gestützt, wonach ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, zu dem das dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertige Schriftstück, das dem Beklagten anschließend zugestellt werden muss, eingereicht worden ist.
49. Durch den Kontext von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009, der die Bedeutung der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens unterstreicht, lässt sich die Auslegung untermauern und im Übrigen eine einheitliche Auslegung des Begriffs eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertigen Schriftstücks innerhalb dieser Verordnung selbst sicherstellen. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung(31), der sich auf das „Recht auf Nachprüfung“ der Entscheidung vor dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats durch einen Antragsgegner bezieht, der sich in diesem Mitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hebt nämlich den Fall hervor, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sich der Gegner verteidigen konnte. In einem solchen Fall hätte der Antragsgegner das Recht, eine Nachprüfung zu beantragen, gerade weil seine Verteidigungsrechte beim Erlass einer gerichtlichen Entscheidung gegen ihn möglicherweise nicht gewahrt worden sind. Gleiches gilt für Art. 24(32) („Gründe für die Versagung der Anerkennung“) der Verordnung Nr. 4/2009, der in seinem Abs. 1 Buchst. b vorsieht, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Antragsteller, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
50. Außerdem dürfen die mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Ziele, die darin bestehen, die Durchsetzung internationaler Unterhaltsforderungen so weit wie möglich zu erleichtern(33), die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu fördern(34), nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird(35). Deshalb scheint mir die Schlussfolgerung, wonach bei der Auslegung des Begriffs eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a dieser Verordnung im Wesentlichen nach Wirkungen zu suchen ist, die denen der Einleitung des Verfahrens zur Erwirkung eines dem Begehren des Antragstellers entsprechenden vollstreckbaren Urteils gleichwertig sind, mit den Zielen der Verordnung im Einklang zu stehen. Zudem hat eine solche Schlussfolgerung den Vorteil, dass sie die Vorhersehbarkeit der Kriterien für die Auslegung des Begriffs eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ erhöht, da diese Kriterien mit denen eines Schriftstücks übereinstimmen, das eingereicht worden ist, um das in einem „Hauptsacheverfahren“ erwartete Ergebnis zu erzielen.
51. Im vorstehenden Sinne lassen sich im Übrigen die Lehren, die aus der in den Nrn. 31 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung zu ziehen sind, auf die vorliegende Rechtssache übertragen.
52. Insoweit ist hervorzuheben, dass, wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, seine Rechtsprechung zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen im Brüsseler Übereinkommen und in der Verordnung Nr. 44/2001 – die in einer Reihe mit dem Brüsseler Übereinkommen steht – für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 4/2009 weiterhin relevant ist(36). Daher lassen sich die in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Lehren aus der Rechtsprechung ungeachtet der unterschiedlichen Kontexte und von dieser Rechtsprechung betroffenen Rechtsinstrumente nach meinem Dafürhalten unmittelbar übertragen.
53. Zudem ist die Bedeutung einer konvergenten Auslegung des Lugano‑II-Übereinkommens und anderer Rechtsinstrumente – u. a. der Verordnung Nr. 44/2001 und damit auch der Verordnung Nr. 4/2009(37), die gleichwertige Bestimmungen enthält – in der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden(38). Die (fast) identische Terminologie in diesen Rechtsinstrumenten, die in der in den Nrn. 35 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden sind, spricht für eine Annäherung zwischen der Auslegung der genannten Instrumente durch den Gerichtshof und derjenigen der Verordnung Nr. 4/2009, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen haben wird. Außerdem ist eine konvergente Auslegung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die mit denselben Instrumenten verfolgten Ziele, allgemein den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, gerechtfertigt(39).
54. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass Art. 9 der Verordnung Nr. 4/2009, wie aus den Vorarbeiten hervorgeht, den Wortlaut des früheren Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 unverändert übernommen hat. Dieser Umstand spiegelt nach meinem Dafürhalten den Willen des Gesetzgebers wider, die Auslegung des erstgenannten Artikels mit derjenigen der Rechtsinstrumente im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit aus der Zeit vor Erlass der Verordnung Nr. 4/2009 zu harmonisieren(40).
55. Allerdings ist hervorzuheben, dass die in den Nrn. 31 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Kriterien für die Auslegung des Begriffs „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder „gleichwertiges Schriftstück“ im Einzelfall auszulegen sind. Zwar ist ein solcher Ansatz angesichts der Besonderheiten der nationalen Systeme, für die die betreffenden Schriftstücke in den fraglichen Rechtssachen typisch waren, gerechtfertigt. Er hat jedoch zur Ausarbeitung von Kriterien geführt, die nach meinem Dafürhalten ein gewisses Maß an Abstraktion aufweisen, was insbesondere die funktionelle Einheit zwischen zwei Verfahren bzw. den selbständigen Charakter des einen im Verhältnis zum anderen angeht. Um diese Kriterien auf die vorliegende Rechtssache übertragen zu können, wird der Gerichtshof daher zwangsläufig die Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, ihren Anwendungsbereich zu präzisieren. Ich halte eine solche Präzisierung im Hinblick auf die Umsetzung der jüngsten Rechtsprechung für wünschenswert.
56. In diesem Rahmen bin ich geneigt, einen auf die Art des durch das zu prüfende Schriftstück eingeleiteten Verfahrens gestützten Ansatz zu befürworten, anhand dessen sich feststellen ließe, ob zwischen den beiden Verfahren eine funktionelle Einheit besteht oder ob sie unabhängig voneinander sind. Entscheidend erscheint mir insbesondere die Frage, ob das Verfahren, auf das sich das einzustufende Schriftstück bezieht, ein „Hauptsacheverfahren“ ist und somit auf Wirkungen abzielt, die mit denen der Einleitung eines Verfahrens zur Erwirkung eines dem Begehren des Antragstellers entsprechenden vollstreckbaren Urteils identisch oder ihnen gleichwertig sind.
57. Daher scheinen mir die Kriterien im Zusammenhang mit u. a. i) der Zustellung eines die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits enthaltenden Schriftstücks an den Gegner, um ihn über die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn zu informieren, ii) wobei ihm auch die Entscheidung über die Organisation seiner Verteidigung belassen wird, da das Ziel des Verfahrens darin besteht, zu einer dem Begehren des Antragstellers entsprechenden Entscheidung zu gelangen, und zwar iii) vor Erlass eines diesem Begehren gegebenenfalls entsprechenden vollstreckbaren Urteils, sowie iv) der dem Gegner eingeräumten Möglichkeit, das Urteil anzufechten, eindeutig auf das Vorliegen von Wirkungen hinzudeuten, die ein „Hauptsacheverfahren“ erzeugen würde. Zu diesen Kriterien könnten noch weitere hinzukommen, um gegebenenfalls besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wie beispielsweise dem fakultativen oder obligatorischen Charakter eines Verfahrens – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein vorgerichtliches oder streitiges Verfahren handelt.
58. Ich möchte allerdings betonen, dass ich mit den vorstehenden Ausführungen nicht beabsichtige, alle für die Einstufung eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertigen Schriftstücks einschlägigen bzw. die einzigen einschlägigen Kriterien vollständig zu umschreiben. Mein Ziel besteht lediglich darin, nicht erschöpfende Beispiele für konkrete Kriterien anzuführen, die im Licht der bestehenden Rechtsprechung Klarheit über die Wirkungen schaffen könnten, die ein Verfahren erzeugen sollte, das durch die Einreichung eines möglicherweise unter den Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ fallenden Schriftstücks in Gang gesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang hebe ich darüber hinaus hervor, dass der Prüfung der Art des betreffenden Verfahrens und des Schriftstücks selbst sowie der Wirkungen, die sie hervorrufen könnten, eine erhebliche Bedeutung zukommt.
59. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) unter den Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ fällt.
2. Folgen der Anwendung der Kriterien für die Auslegung des Begriffs „gleichwertiges Schriftstück“ auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
60. Aus der ZPO in Verbindung mit dem FamFG geht hervor, dass einer Partei, die unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nach deutschem Recht Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn die beabsichtigte Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint(41). In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen(42). Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind(43). Diese Möglichkeit des Gegners, von der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Kenntnis zu erlangen, wodurch das Streitverhältnis dargestellt wird, ist aber gerade die Besonderheit des deutschen Rechts, die Zweifel an der Einstufung dieses Antrags nach Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 aufkommen lässt.
61. Vorab ist festzuhalten, dass nach deutschem Recht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe als solcher offenbar kein Verfahren einleiten kann. Aus den in den Nrn. 44 bis 58 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist zu prüfen, welche Wirkungen der Antrag auf Prozesskostenhilfe und das durch ihn ausgelöste Verfahren haben könnten. Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob das durch einen solchen Antrag in Gang gesetzte Verfahren Wirkungen entfalten kann, die denen der Einleitung eines „Hauptsacheverfahrens“ gleichwertig sind, so dass davon auszugehen ist, dass das erstgenannte Verfahren mit dem „Hauptsacheverfahren“ eine funktionelle Einheit bildet oder aber im Verhältnis zu diesem unselbständig ist.
62. Unter den gegebenen Umständen ist als Erstes der Inhalt des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu prüfen, auf den sich die deutsche Regierung und der Kläger des Ausgangsverfahrens stützen, wenn sie die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag unter den Begriff eines dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertigen Schriftstücks“ falle. Insoweit steht fest, dass der Antrag eine Darstellung des Streitverhältnisses und eine Angabe der Beweismittel enthalten muss, die in Form eines Entwurfs beigefügt sind. Wie die deutsche Regierung im Wesentlichen vorträgt, weist das Verfahren daher eine gewisse Nähe zur bzw. einen Zusammenhang mit der Einleitung eines „Hauptsacheverfahrens“ auf.
63. Die Darstellung des Streitverhältnisses in einem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügten Entwurf verfolgt jedoch ein ganz anderes Ziel als seine Darstellung in einem das „Hauptsacheverfahren“ einleitenden Schriftstück im eigentlichen Sinne, nämlich einer Klageschrift. Dieses Verhältnis soll es dem mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe befassten Gericht nämlich ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen im Zusammenhang mit den hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Missbräuchlichkeit der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigten Klage erfüllt sind. Die Begründetheit der beabsichtigten „Hauptsacheklage“ wird hingegen nicht geprüft, und es ergeht keine gerichtliche „Hauptsacheentscheidung“ über die Rechte und Pflichten der Parteien.
64. Logischerweise verpflichtet die Darstellung des Streitverhältnisses die unterhaltsberechtigte Person in keiner Weise dazu, sich strikt an den Wortlaut zu halten, wenn sie beschließt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein „Hauptsacheverfahren“ einzuleiten. Daher können der Antrag in Unterhaltssachen im letztgenannten Verfahren und der Antrag auf Prozesskostenhilfe inhaltlich voneinander abweichen(44). Zudem wird sich dessen Hauptprüfung insbesondere auf die Analyse der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe beantragenden Person konzentrieren, da das Verfahren zur Bewilligung dieser Hilfe darauf abzielt, gleichen Rechtsschutz zu gewährleisten und Personen ohne finanzielle Mittel die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen.
65. Die Wirkungen der nach deutschem Recht bestehenden Möglichkeit des Gegners, seinen Standpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, können unter solchen Umständen meiner Ansicht nach aber nicht mit den Wirkungen gleichgesetzt werden, die die Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines „Hauptsacheverfahrens“ hätte, da die beiden Verfahrensarten einem unterschiedlichen Zweck dienen(45). Streng genommen und ungeachtet der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des deutschen Rechts betrifft das Prozesskostenhilfeverfahren mithin einseitig allein den Antragsteller. Es erzeugt daher keinerlei Wirkungen gegenüber dem Gegner.
66. Als Zweites sind die Folgen der Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu prüfen, nämlich die Unterrichtung des Gegners über die Einreichung dieses Antrags zusammen mit dem Entwurf eines Abänderungsantrags in Unterhaltssachen – Modalitäten, auf die sich die deutsche Regierung und der Kläger des Ausgangsverfahrens stützen, um eine bejahende Antwort auf die Vorlagefrage zu begründen. Wie in der mündlichen Verhandlung insoweit klargestellt worden ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zustellung im engeren Sinne, sondern um eine einfache, informelle Unterrichtung des Gegners.
67. Durch solche Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe können diesem aber keine Wirkungen verliehen werden, die den Wirkungen der offiziellen Mitteilung durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks gleichwertig sind. Vielmehr unterstreichen sie noch den unterschiedlichen Charakter der Wirkungen, nämlich dass die Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe darauf abzielt, dem Gegner die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Anbetracht des diesbezüglichen Antrags darzulegen. Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks soll demgegenüber die Wahrung der Verteidigungsrechte der anderen Streitpartei gewährleisten.
68. Die Schlussfolgerung, wonach die Wirkungen der im deutschem Recht vorgesehenen Möglichkeit des Gegners, seinen Standpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe darzulegen, nicht mit den Wirkungen eines ein „Hauptsacheverfahren“ einleitenden Schriftstücks gleichgesetzt werden können, ist im Licht der Modalitäten der Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe daher umso mehr geboten.
69. Als Drittes und Letztes erschöpft ein Gericht seine Anrufung durch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe meines Erachtens grundsätzlich mit dem Erlass einer Entscheidung über die Stattgabe oder Zurückweisung dieses Antrags. Um eine gerichtliche „Hauptsacheentscheidung“ zu erwirken, muss die unterhaltsberechtigte Person nämlich eine sich vom Antrag auf Prozesskostenhilfe unterscheidende Klage erheben. Zwar hat die unterhaltsberechtigte Person im Ausgangsverfahren eine Hauptsacheklage eingereicht. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Person, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nach deren Erhalt nicht verpflichtet ist, diese „Hauptsacheklage“ zu erheben(46). Die Einleitung des „Hauptsacheverfahrens“ hängt jedenfalls von ihrem Willen ab, der naturgemäß ungewiss bleibt.
70. Unter diesen Umständen reicht das Bestehen eines Zusammenhangs oder einer Nähe zwischen dem Verfahren zur Erlangung von Prozesskostenhilfe und dem „Hauptsacheverfahren“ als solches nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass letzteres bereits mit Einleitung des Verfahrens zur Beantragung von Prozesskostenhilfe im fraglichen Staat in Gang gesetzt worden sein soll. In der Tat unterscheiden sich die Wirkungen dieser beiden Verfahren sowohl aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person als auch aus Sicht der verpflichteten Person.
71. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung können das mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgte Ziel des Schutzes der unterhaltsberechtigten Person sowie die Möglichkeit zur Wahl des zuständigen Gerichts und damit des anzuwendenden Rechts, die ihr diese Verordnung einräumt, nicht die Schlussfolgerung widerlegen, wonach der Antrag auf Prozesskostenhilfe kein dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertiges Schriftstück darstellt. Allerdings ist anzuerkennen, dass nach deutschem Recht in diesem Fall tatsächlich ein Problem besteht, das eine unterhaltsberechtigte Person, die über keine finanziellen Mittel verfügt, im Verhältnis zum künftigen Gegner potenziell benachteiligt.
72. Wie die deutsche Regierung im Wesentlichen erläutert, kann die der unterhaltsverpflichteten Person gebotene Möglichkeit, zur Begründetheit des Antrags der unterhaltsberechtigten Person auf Prozesskostenhilfe Stellung zu nehmen, letzterer die Wahl des zuständigen Gerichts und damit des anzuwendenden Rechts nehmen(47). Eine solche Situation könnte eintreten, falls die verpflichtete Person eine „Hauptsacheklage“ erhöbe, um sich ihr Wissen zunutze zu machen, mit der Absicht, die Wahl der berechtigten Person zu umgehen, während diese mangels finanzieller Mittel gezwungen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzuwarten und bei der Antragstellung ihre Absicht offenzulegen, die verpflichtete Person gegebenenfalls vor Gericht zu verklagen.
73. Das vorstehende Problem scheint jedoch auf die deutschen Rechtsvorschriften zurückzuführen zu sein, die eine verfahrensrechtliche Besonderheit im Zusammenhang mit der dem Gegner gebotenen Möglichkeit vorsehen, seinen Standpunkt in einem grundsätzlich einseitigen Verfahren darzulegen, das ausschließlich die Prozesskostenhilfe beantragende Person als einzige Adressatin der Entscheidung über die Bewilligung dieser Hilfe betreffen sollte(48).
74. Aus meiner Sicht muss insoweit ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Schutz der jeweiligen Interessen der unterhaltsberechtigten und der unterhaltsverpflichteten Person gefunden werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfahrens zur Erlangung von Prozesskostenhilfe. Denn bei der Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts müssen zwangsläufig die Interessen beider Streitparteien gegeneinander abgewogen werden. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass eine verpflichtete Person eine Verfahrensstrategie wählt, mit der die Wahl des anzuwendenden Rechts durch die unterhaltsberechtigte Person umgangen werden soll, nachdem sie von deren Absicht Kenntnis erlangt hat, sie vor Gericht zu verklagen. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein solches Vorgehen nach der Verordnung Nr. 4/2009 verboten ist, deutet gleichwohl nichts im Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Klage der verpflichteten Person durch eine betrügerische Absicht motiviert gewesen ist.
75. Zudem scheint es im deutschen Recht einen Mechanismus zum Schutz der unterhaltsberechtigten Person, die als schwächere Partei gilt, vor der Gefahr einer strategischen Instrumentalisierung des Verfahrens durch den Gegner zu geben. Aus § 77 Abs. 1 FamFG geht nämlich hervor, dass das Gericht die Möglichkeit hat, dem Gegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, wenn dies aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Mit einem solchen Schutz ließen sich die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nach meinem Dafürhalten vollumfänglich verwirklichen(49).
76. Eine gegenteilige Auffassung hätte jedenfalls die praktisch bedeutsame Folge, dass das Unionsrecht zugunsten der Verfahrensvorschriften der einzelnen nationalen Rechtsordnungen fragmentiert würde, was meines Erachtens weder durch den Wortlaut noch durch den Kontext von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 oder durch deren Ziele gerechtfertigt ist, mit denen u. a. Rechtssicherheit in diesem Bereich gewährleistet werden soll. Deshalb betont der Gerichtshof im Übrigen seit Langem die Bedeutung einer autonomen Auslegung der Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln.
77. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe somit nicht um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009. Die vorstehende Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der deutschen Regierung widerlegt werden, wonach dieser Antrag aufgrund der mit ihm verbundenen aufschiebenden Wirkung der Verjährung mit der Erhebung einer Klage gleichgesetzt werden könne. Die Hemmung der Verjährung, die sich aus der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ergibt, soll nämlich lediglich sicherstellen, dass das Recht auf Klageerhebung von Personen ohne finanzielle Mittel während des Zeitraums geschützt wird, der für die Erledigung der Formalitäten zur Erlangung dieser Mittel erforderlich ist. Mit anderen Worten erscheint mir die aufschiebende Wirkung in einer solchen Situation zwingend erforderlich, um die Gleichbehandlung der Personen hinsichtlich ihrer Möglichkeit, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, zu gewährleisten.
78. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Parteien nach deutschem Recht zwar zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, wenn eine Einigung wahrscheinlich ist. Sofern ein solches Prozedere nicht zwingend vorgeschrieben ist(50), was im deutschen Recht nicht der Fall zu sein scheint, darf es jedoch nicht dazu führen, dass die Wirkungen des Verfahrens betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit den Wirkungen eines „Hauptsacheverfahrens“ gleichgesetzt werden, da die Anwendung dieses Prozedere im Ermessen des Richters liegt.
79. Allerdings ist klarzustellen, dass die Entscheidung über die Frage, ob dieser Auslegung zu folgen ist, dem nationalen Gericht zusteht, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen(51).
80. Da das vorlegende Gericht den Gerichtshof zu den Folgen der Einstufung dieses Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Erwägungen im Zusammenhang mit seiner Anrufung und der Feststellung seiner Zuständigkeit befragt, ist schließlich daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind(52). Ohne der Frage nach der internationalen Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts vorgreifen zu wollen, schlage ich daher vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten.
81. Meiner Ansicht nach ist die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen und somit dahin zu beantworten, dass es sich bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem ein Abänderungsantrag in einer Unterhaltssache nur als Entwurf beigefügt ist, der für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe förmlich eingereicht werden soll, nicht um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 handelt.
IV. Ergebnis
82. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Schleswig (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Bei einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, dem ein Abänderungsantrag in einer Unterhaltssache nur als Entwurf beigefügt ist, der für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe förmlich eingereicht werden soll, handelt es sich nicht um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Art. 9 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1, berichtigt in ABl. 2011, L 131, S. 26, ABl. 2013, L 8, S. 19, und ABl. 2013, L 281, S. 29).
3 In den vorliegenden Schlussanträgen umfasst der Begriff „Prozesskostenhilfe“ auch die Verfahrenskostenhilfe im Sinne des einschlägigen nationalen Rechts, auf die sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen bezieht.
4 Dieses Protokoll findet sich im Anhang des Beschlusses 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2009, L 331, S. 17, im Folgenden: Haager Protokoll von 2007).
5 Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
6 Am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4/2009, deren Auslegung das vorlegende Gericht begehrt, hinsichtlich Unterhaltssachen, wie aus ihrem Art. 68 Abs. 1 und ihrem Art. 75 Abs. 2 hervorgeht, an die Stelle der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, die selbst zwischen den Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hatte.
7 Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import (C‑474/93, im Folgenden: Urteil Hengst Import, EU:C:1995:243, Rn. 19).
8 Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps (166/80, EU:C:1981:137, Rn. 9).
9 Urteil Hengst Import (Rn. 20 und 21).
10 Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps(166/80, EU:C:1981:137, Rn. 9).
11 Am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichnetes Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) (im Folgenden: Lugano‑II-Übereinkommen).
12 Vgl. Urteil vom 30. März 2023, PT (Zahlungsbefehl nach schweizerischem Recht) (C‑343/22, EU:C:2023:276, Rn. 35).
13 Urteil vom 20. Dezember 2017 (im Folgenden: Urteil Schlömp) (C‑467/16, EU:C:2017:993).
14 Abschnitt 9 („Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“) des Lugano‑II-Übereinkommens umfasst Art. 27. Abs. 2 dieses Artikels bestimmt, dass sich bei Rechtshängigkeit das später angerufene Gericht, „[s]obald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, … zugunsten dieses Gerichts für unzuständig [erklärt]“. Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens sieht im Wesentlichen vor, dass der Zeitpunkt der Anrufung eines Gerichts mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, „zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken“.
15 Der Gerichtshof hat in den Rn. 41 und 42 des Urteils Schlömp insoweit klargestellt, dass mit der Verordnung Nr. 4/2009, wie aus ihrem Art. 68 Abs. 1 hervorgeht, die Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend geändert wird, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden. Da Art. 64 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens jede Änderung der Verordnung Nr. 44/2001 einbezieht, ist diese Bezugnahme so zu verstehen, dass sie die Verordnung Nr. 4/2009, auf deren Auslegung sich die vorliegende Rechtssache bezieht, miteinschließt.
16 Urteil Schlömp (Rn. 47 bis 58).
17 Urteil vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Urteil HanseYachts) (C‑29/16, EU:C:2017:343).
18 Urteil HanseYachts (Rn. 20).
19 Insbesondere hatte der Gerichtshof Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem ein Gericht als angerufen gilt, auszulegen, wobei dieser Artikel im gleichen Wortlaut wie Art. 9 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 abgefasst ist.
20 Nämlich des Ziels, Problemen, die aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt, entstehen können, dadurch zu begegnen, dass dieser Zeitpunkt autonom festgelegt wird, und daher die rechtlichen Unsicherheiten, die aus der großen Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Zeitpunkts der Anrufung entstanden, zu mindern. Nach Ansicht des Gerichtshofs soll das mit diesem Artikel verfolgte Ziel eine einfache und einheitliche Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Gericht als angerufen gilt, ermöglichen (vgl. Urteil HanseYachts, Rn. 30 und 35).
21 Urteil HanseYachts (Tenor).
22 Die Tatsache, dass der Gegner das nicht getan hat, hat hingegen keinen Einfluss auf die Einstufung eines solchen Schriftstücks, da die Ausübung dieses Verfahrensrechts in seinem Ermessen liegt.
23 In Anbetracht des im Urteil Hengst Import in Rede stehenden Sachverhalts sei das Beispiel des „decreto ingiuntivo“ genannt, in Bezug auf das entschieden worden ist, dass es sich dabei an sich um ein einfaches Formular handele, das ohne die Antragsschrift nicht verstanden werden könne. Umgekehrt könne der Gegner durch die Zustellung der Antragsschrift ohne das „decreto ingiuntivo“ nicht verstehen, ob das Gericht dem Antrag stattgegeben oder ihn zurückgewiesen habe. Daher sind diese beiden Dokumente zusammen als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen worden (Rn. 20 des Urteils).
24 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler (125/79, EU:C:1980:130, Rn. 13).
25 Wie es bei einem nach Schweizer Recht grundsätzlich obligatorischen Schlichtungsverfahren der Fall war, das dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unterliegt und dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit einer etwaigen Klageerhebung führt (vgl. Urteil Schlömp, Rn. 53).
26 Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24).
27 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009.
28 Gaudemet-Talon, H., „Les conditions de régularité de la décision étrangère“, in Compétence et exécution des jugements en Europe, 7. Aufl., LGDJ, Paris-La Défense, 2024. Zudem ist hervorzuheben, dass das Brüsseler Übereinkommen – insbesondere seit dem Beitritt Dänemarks, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Jahr 1978 – das allererste Übereinkommen gewesen ist, das den Begriff „gleichwertiges Schriftstück“ enthielt, um den verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Common-Law-Länder Rechnung zu tragen. Unter diesem Gesichtspunkt darf sich der Begriff „gleichwertiges Schriftstück“ nicht vom Begriff „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ entfernen, sondern hat eher eine ähnliche Bedeutung.
29 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Law, St., „Article 32“, in Requejo Isidro, M. (Hrsg.), Brussels I bis: a commentary on Regulation (EU) n o 1215/2012, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2022, S. 500 bis 505.
30 Es versteht sich von selbst, dass, wenn dies das Ziel der Person ist, die Klage erhebt, das Verfahren auch durch die Zurückweisung ihrer Ansprüche beendet werden kann.
31 Dieser Artikel findet sich in Kapitel IV („Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen“) Abschnitt 1 („In einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen“).
32 Dieser Artikel gehört zu Kapitel IV Abschnitt 2 („In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen“).
33 Erwägungsgründe 31, 33 und 45 der Verordnung Nr. 4/2009 und Urteil vom 9. Februar 2017, S. (C‑283/16, EU:C:2017:104, Rn. 33).
34 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009.
35 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML (C‑283/05, EU:C:2006:787, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 23).
37 Siehe insoweit Fn. 6 und 15 der vorliegenden Schlussanträge.
38 Vgl. beispielsweise Urteile vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation (C‑694/17, EU:C:2019:345, Rn. 27), und vom 30. September 2021, Commerzbank (C‑296/20, EU:C:2021:784, Rn. 33). Ganz allgemein gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Auslegung der anderen Rechtsinstrumente, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 6. Juni 2024, Geterfer, C‑381/23, EU:C:2024:467, Rn. 24).
39 Vgl. Präambel des Brüsseler Übereinkommens, Präambel des Lugano‑II-Übereinkommens und sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001. Insoweit ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 4/2009 zur Erreichung ihrer in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge genannten Hauptziele daher zwangsläufig den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivilsachen gewährleisten soll und diesen Zweck mithin mit anderen Rechtsinstrumenten teilt, die durch die in den Nrn. 31 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung ausgelegt worden sind.
40 Vgl. Veröffentlichung des Legislativvorschlags der Kommission KOM(2005) 649. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments während des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 4/2009 vorgeschlagen hatte, Art. 9 zu streichen, weil er den früheren Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 nahezu Wort für Wort wiedergebe und daher überflüssig sei. Dieser in die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 aufgenommene Vorschlag ist in der endgültigen Fassung der Verordnung jedoch nicht berücksichtigt worden. Daher ist eine sehr starke Korrelation zwischen den beiden Rechtsinstrumenten festzustellen, die es rechtfertigt, dass die aus der Auslegung des ersteren zu ziehenden Lehren grundsätzlich auf die Auslegung des letzteren übertragbar sind.
44 Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass sich das „Hauptsacheverfahren“ im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die im Antrag geltend gemachten Ansprüche beschränke. Ich gehe insoweit davon aus, dass Prozesskostenhilfe, die für eine beabsichtigte Klage in Unterhaltssachen gewährt wird, sicherlich nicht für eine Klage verwendet werden könnte, die sich beispielsweise auf den Umweltschutz bezieht. Würde diese Beschränkung jedoch auch im Fall einer Ergänzung der Ansprüche oder einer Änderung der verpflichteten Personen bzw. weiterer Angaben gelten, die in der Klageschrift möglicherweise anders dargestellt sind als in dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügten Entwurf des Abänderungsantrags in Unterhaltssachen, wenn die unterhaltsberechtigte Person der Ansicht ist, dass sie aufgrund dieser Änderungen bei Erhebung der „Hauptsacheklage“ größere Erfolgsaussichten hätte? Ich bezweifle, dass dem so ist. Wenn aber der Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem der Abänderungsantrag in Unterhaltssachen, der für den Fall der Bewilligung dieser Hilfe förmlich eingereicht wird, nur in Form eines Entwurfs beigefügt ist, als ein dem verfahrenseinleitenden Schriftstück gleichwertiges Schriftstück eingestuft würde, wie wären die Änderungen dann zu behandeln? Würden sie als Abänderung dieses Schriftstücks betrachtet werden? Falls ja, wie wäre dann im „Hauptsacheverfahren“ mit ihnen zu verfahren? Dies sind nur einige Beispiele für praktische Schwierigkeiten, die sich aus der Einstufung des Antrags auf Prozesskostenhilfe als ein dem verfahrenseinleitenden Schriftstück „gleichwertiges Schriftstück“ ergäben.
45 Ganz allgemein kann man sich durchaus die Frage stellen, ob in einem solchen Verfahren, das sich auf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bezieht, wirklich von einem Gegner gesprochen werden kann, da gegen diesen keine Ansprüche geltend gemacht werden. Selbst wenn im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Berücksichtigung des künftigen Gegners in Betracht gezogen wird, verleiht ihm dieser Status meines Erachtens gleichwohl kein Verfahrensrecht, das ihn dem wirklichen Beklagten im Sinne eines kontradiktorischen „Hauptsacheverfahrens“ gleichstellen könnte.
46 Sie kann nämlich beispielsweise beschließen, eine gütliche Einigung anzustreben oder ganz einfach auf jegliche Maßnahmen zu verzichten.
47 Insoweit ist zu bemerken, dass die Verordnung Nr. 4/2009 Zuständigkeitskriterien vorsieht, die alternativ sind – wie der Gebrauch des Bindeworts „oder“ nach jedem von ihnen in Art. 3 der Verordnung zeigt (Urteil vom 17. September 2020, Landkreis Harburg [Übergang von Unterhaltsansprüchen auf eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung], C‑540/19, EU:C:2020:732, Rn. 29) – und nicht in einem Hierarchieverhältnis stehen (Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 45). So bieten sie der unterhaltsberechtigten Person, wenn sie als Klägerin auftritt, die Möglichkeit, ihre Klage betreffend eine Unterhaltspflicht auf der Grundlage verschiedener u. a. in Art. 3 Buchst. a und b dieser Verordnung aufgeführter Zuständigkeiten – nämlich entweder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder vor dem Gericht ihres eigenen gewöhnlichen Aufenthalts – zu erheben. Die Bedeutung dieser Wahlmöglichkeit zum Schutz der unterhaltsberechtigten Person spiegelt sich im Übrigen im Haager Protokoll von 2007 wider, mit dem die Verordnung Nr. 4/2009 nach Ansicht des Gerichtshofs in einem engen Zusammenhang steht (Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C‑83/17, EU:C:2018:408, Rn. 49). Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass dieses Protokoll es der unterhaltsberechtigten Person de facto ermöglicht, das auf ihren Antrag anzuwendende Recht zu bestimmen, indem es vorsieht, dass vorrangig das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht und nicht das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt, wenn sie die zuständige Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsverpflichteten Person anruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C‑214/17, EU:C:2018:744, Rn. 31 und 32).
48 Im Licht der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung lässt sich offenbar nicht ausschließen, dass diese Besonderheit streng auf das deutsche Recht beschränkt ist. Meines Wissens handelt es sich gleichwohl um einen in sämtlichen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten völlig außergewöhnlichen Fall. Wie dem auch sei: Meines Erachtens ändert das nichts an der Tatsache, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Wirksamkeit der mit den Verordnungen der Union verfolgten Ziele im Rahmen ihres nationalen Rechts sicherzustellen.
49 Auf diese Weise wäre auch die Durchführung der Verordnung gemäß Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, A, C‑184/14, EU:C:2015:479, Rn. 46), sichergestellt.
50 Vgl. entsprechend das obligatorische Schlichtungsverfahren im Urteil Schlömp.
51 Urteil HanseYachts (Rn. 34).
52 Urteil HanseYachts (Rn. 24).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.