Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 6 K 403/99

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1996 oder 1997 der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Der Kläger ist Ingenieur und wurde im Streitjahr allein zur Einkommensteuer veranlagt. Ihm stand für ein Kind der Kinderfreibetrag, sowie ein Haushaltsfreibetrag zu. Im August 1996 vollendete er sein 56. Lebensjahr.
Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit "Standort-Mitteilung Nr. ..." vom ... 1996 den Beschäftigten mit, dass es aufgrund dramatischer operativer Verluste über mehrere Jahre hinweg erforderlich sei, Kostenstrukturen zu verbessern. Damit sei ein erheblicher Stellenabbau verbunden. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ein Abfindungsprogramm befristet bis 23. September 1996 beschlossen worden. Mitarbeiter ab dem vollendeten 53. Lebensjahr sollten neben dem Abfindungsbetrag einen Zuschuss gem. Anlage 2 (Bl. 1 und 2), mind. jedoch eine Erhöhung um 10 % erhalten.
Wenn ein Mitarbeiter dieses Abfindungsprogramm in Anspruch nehmen wollte, werde die Personalabteilung prüfen, ob dem entsprochen werden könne. Gegebenenfalls sollte dem Mitarbeiter ein schriftliches Angebot zugeleitet werden. Nach der Anlage zur Standort-Mitteilung sollte der jeweilige Abfindungsbetrag zusammen mit dem letzten Gehalt fällig werden. Auf die Standort-Mitteilung und die Anlage (Bl. 64-73 der Einkommensteuerakten) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. August 1996 bot der Arbeitgeber dem Kläger aufgrund eines persönlichen Gesprächs die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 15. Dezember 1996 an. Aufgrund der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung sollte der Kläger eine Gesamtabfindung in Höhe von ... DM brutto, fällig mit der Lohn/Gehaltsabrechnung Januar 1997 erhalten. Dieser Abfindungsbetrag setzte sich aus einer Basisabfindung in Höhe von ... DM und einem Sonderzuschlag in Höhe von ... DM brutto zusammen. Es heißt dann: "Auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn ... nach externer Steuerberatung erfolgt die Auszahlung der Abfindung in Höhe von ... DM mit dem Wertstellungstermin Januar 1997."
Der Kläger dokumentierte mit seiner Unterschrift am 28. August 1996 sein Einverständnis mit dieser Vereinbarung. Auf den Aufhebungsvertrag wird verwiesen.
Am 17. Oktober und 18. November 1996 stellte die damalige Vertreterin des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf eine verbindliche Zusage. Die Frage lautete, ob für die Abfindung der ermäßigte Steuersatz in 1997 angewendet werde. Mit Schreiben vom 29. November 1996 gab der Beklagte zur Antwort, dass die Abfindung bereits im Jahr 1996 zu versteuern sei, da der Kläger bereits in 1996 über die Abfindung verfügt habe. Diese Auskunft sei jedoch nicht verbindlich, weil über bereits verwirklichte Sachverhalte keine verbindliche Auskunft erteilt werde.
Der Arbeitgeber hatte seinerseits eine verbindliche Auskunft des für ihn zuständigen Finanzamts ... eingeholt, mit der Frage, ob die Abfindung nicht im Monat des Ausscheidens sondern im Januar 1997 der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Die Oberfinanzdirektion teilte dem Arbeitgeber des Klägers mit, dass eine Verfügung über die Abfindung im Kalenderjahr 1996 anzunehmen sei, wenn entgegen der Betriebsvereinbarung auf Wunsch des Arbeitnehmers die Abfindung erst im Kalenderjahr 1997 ausgezahlt werde. Dieses Ergebnis des Auskunftsersuchens erfuhr der Kläger im Schreiben des Arbeitgebers vom 27. Januar 1997.
10 
Deshalb wurde in der Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 dem Kläger die Abfindung nach Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nur in Höhe von ... DM gutgeschrieben und auf Januar 1997 übertragen. Am 30. Januar 1997 ging dieser Betrag auf dem Konto des Klägers bei der ... ein.
11 
Am 24. November 1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1996 beim Beklagten ein und legte die Lohnsteuerkarte für 1996 bei, in der die ermäßigt besteuerte Entschädigung in Höhe von ... DM, einbehaltene Lohnsteuer darauf in Höhe von ... DM und einbehaltener Solidaritätszuschlag in Höhe von ... DM ausgewiesen wurde.
12 
Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Abfindung entsprechend der Behandlung bei der Lohnsteuer in 1996 versteuern werde. Der Kläger erwiderte im Schreiben vom 12. Februar 1998, der Verhandlungspartner des Arbeitgebers habe vorgeschlagen, den Auszahlungstermin aus steuerlichen Gründen auf Januar 1997 zu vereinbaren mit dem Risiko, dass der halbe Steuersatz in 1997 wegfallen könnte. Er sei nicht gezwungen gewesen, irgendeinen Vertrag, schon gar nicht einen durch eine Betriebsvereinbarung vorgegebenen, anzunehmen. In seinem Vertrag sei kein Bezug zu einer Betriebsvereinbarung enthalten. Eine Betriebsvereinbarung könne nur als Richtschnur für Vertragsverhandlungen dienen. Aus dem Vertrag selbst ergebe sich der Auszahlungstermin in 1997. Die Abfindung sei daher 1997 steuerpflichtig.
13 
Der Beklagte versteuerte die Abfindung mit Bescheid vom 19. März 1998 unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer für 1996 auf ... DM fest.
14 
Mit dem Einspruch vom 14. April 1998 machte der Kläger geltend, er habe über die Abfindung nicht im Jahr 1996 verfügt. Mit dem Abfindungsvertrag habe sich der Arbeitgeber zum Auszahlungstermin Januar 1997 verpflichtet. Mit einer Auszahlung im Jahr 1996 wäre er nicht, jedenfalls keinesfalls zu diesem Betrag, einverstanden gewesen. Die Betriebsvereinbarung verpflichte weder die Firma, eine Abfindung zu gewähren noch gebe sie dem Arbeitnehmer ein Recht auf die Abfindung. Auf das Abfindungsangebot der Firma habe er nicht eingehen müssen. Die Fälligkeit der Abfindung im Jahr 1997 sei nicht sein ausdrücklicher Wunsch gewesen, aber erst die Unterschrift vom 28. August 1996 habe den Anspruch auf die Abfindung und deren Fälligkeit begründet. Die Abfindungshöhe und der Zuflusszeitpunkt seien als Paket untrennbar zeitgleich verabredet worden. Ein Anrecht auf Auszahlung der Abfindung im Dezember 1996 habe er nicht gehabt, zumal in seinem Vertrag kein Bezug zur Betriebsvereinbarung hergestellt worden sei. Den Abfindungsbetrag habe er nicht 1996 verdient, sondern eine Vorauszahlung für die Jahre 1997 bis 2000 erhalten. Die Formulierung "Auf ausdrücklichen Wunsch ..." in dem Vertrag sei ausschließlich eine Absicherung des Arbeitgebers gewesen. Dieser habe die Auszahlung 1997 vorgeschlagen und wollte sich mit dieser Formulierung gegen den möglichen Vorwurf der Falschberatung absichern, falls der halbe Steuersatz nicht mehr anzuwenden wäre.
15 
Auf den Aktenvermerk einer Rücksprache des Vertreters des Beklagen mit dem Vertreter des Arbeitgebers vom 19. Juni 1998 (Bl. 58 der Einkommensteuerakten) wird verwiesen.
16 
Auf die Beschwerde des Klägers vom 6. Juli 1998 an die Oberfinanzdirektion ... hin, teilte ihm diese mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 mit, dass die Abfindung dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen sei, wenn der Abfindungsvertrag auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 1996 abgeschlossen worden sei. Dafür spreche die Auskunft des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985, Bundessteuerblatt -BStBl- 1986, 342) gehe davon aus, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht ausreiche, um den Zufluss von Einnahmen annehmen zu können. Das sei in der Regel zu dem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit bestehe, den Leistungserfolg herbeizuführen. Nach der Betriebsvereinbarung sollte der Abfindungsbetrag an alle Arbeitnehmer, die 1996 ausscheiden, mit dem letzten Lohn oder Gehalt ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber sei daher im Jahr 1996 bereit und fähig gewesen, die Abfindung zu leisten. Wenn auf Wunsch des Arbeitnehmers davon abweichend im individuellen Abfindungsvertrag die Auszahlung erst im Kalenderjahr 1997 vereinbart worden sei, sei dies als Verfügung des Arbeitnehmers anzusehen mit der Folge, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Arbeitslohn noch 1996 als zugeflossen gelte, auch wenn arbeitsrechtlich der Anspruch auf die Abfindung mit Abschluss des Aufhebungsvertrags und der Fälligkeit 1997 entstanden sei. Der Arbeitgeber habe vorab verbindlich durch Abschluss der Betriebsvereinbarung die Zahlung der Abfindung mit der letzten Gehaltszahlung im Dezember 1996 angeboten, woraus folge, dass die Zahlung der Abfindung allein im Interesse des Klägers zeitlich hinausgeschoben sei.
17 
Auf Frage des Beklagten bestätigte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 9. September 1999, dass der Aufhebungsvertrag mit dem Kläger auf der Basis der Betriebsvereinbarung vom ... 1996 erfolgt sei, wobei einvernehmlich von der unter Abs. C - Sonstiges Nr. 3 - geregelten Modalität einzelvertraglich abgewichen worden sei.
18 
Daraufhin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1999 den Einspruch als unbegründet zurück. Er verwies auf eine Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 1999 (4 K 120/98, Datev), in einem Fall des beim selben Arbeitgeber ausgeschiedenen Mitarbeiters.
19 
Der Kläger trägt mit seiner Klage vom 29. Dezember 1999 vor, die Einspruchsentscheidung sei nicht ausreichend begründet, weil nur ein Urteil in einer anderen Sache zitiert werde. Die Einzelheiten des anderen Falles seien ihm nicht bekannt. Damit sei gegen § 366 Abgabenordnung (AO) verstoßen worden, weil auf die Einzelheiten seines Falles nicht eingegangen worden sei (§ 88 Abs. 2 AO). Außerdem seien in der Einspruchsentscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden. Es sei nicht richtig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des früheren Arbeitgebers beendet worden sei. Unrichtig sei auch der Begriff der Betriebsvereinbarung, denn es handle sich um eine einseitige Standort-Mitteilung der Geschäftsleitung mit ausschließlichem Informations- und Angebotscharakter, die für keinen Mitarbeiter etwas gegen seinen Willen festlegte oder veränderte. Deshalb sei schon allein die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Aber auch der Einkommensteuerbescheid sei zu ändern, denn durch die Standort-Mitteilung der Geschäftsleitung sei ihm kein Geld zugeflossen und durch sie sei keine wirtschaftliche Verfügbarkeit über einen Geldbetrag oder einen Leistungserfolg entstanden. Damit seien die Betriebsangehörigen lediglich darüber informiert worden, dass sie sich ein Abfindungsangebot machen lassen können. Es sei für keinen ein Abfindungsanspruch begründet worden. Für ihn als nicht nach einem Tarifvertrag bezahlten Arbeitnehmer komme es nicht auf die Absprachen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat an. Die Firma habe sich mit der Standort-Mitteilung niemandem gegenüber verpflichtet, eine Abfindung zu bezahlen. Das Finanzamt tue so, als ob durch die Standort-Mitteilung eine Verpflichtung zur Abfindungszahlung entstanden sei. Es sei vorrangig das Interesse der Firma gewesen, ausscheidungswillige Mitarbeiter zu finden. Dazu musste sie in der Lage sein, gegebenenfalls günstigere Angebote zu machen. In dem Aufhebungsvertrag vom 28. August 1996 sei von dem früheren Angebot abgewichen worden. Da sein Arbeitsplatz unkündbar gewesen sei, hätte ohne sein Zutun niemand über die Modalitäten des Ausscheidens entscheiden können. Er sei untrennbar von der Erwartung des Abfindungsbetrags (netto) zum Ausscheiden bereit gewesen. Der Aufhebungsvertrag vom 28. August 1996 sei rechtlich verbindlich und verstoße nicht gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten. In diesem Vertrag sei erstmals die Tatsache des Ausscheidens, die Abfindungshöhe und der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs untrennbar als "Paket" einvernehmlich festgelegt worden. Ohne die Fälligkeit der Abfindung im Januar 1997 hätte er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Standort-Mitteilung sei in dem Vertrag nicht erwähnt worden. Deshalb sei es unerheblich, ob dem Aufhebungsvertrag die Standort-Mitteilung vom ... 1996 zugrunde gelegen habe. Der Verhandlungspartner von Seiten der Firma habe von sich aus - als Anreiz - die Auszahlung 1997 angeboten. Die Formulierung: "Auf eigenen Wunsch ..." sei nur aufgenommen worden, um den Arbeitgeber bei einem Wegfall des halben Steuersatzes von Ansprüchen auszunehmen. Die Abfindung sei tatsächlich erst im Januar 1997 ausgezahlt worden und am 30. Januar 1997 zugeflossen. Ausnahmen vom § 11 Abs. 1 EStG seien nicht gegeben. Der Abfindungsbetrag sei nicht im Jahr 1996 verdient, sondern für die in den Jahren 1997 und danach entfallenen Gehaltszahlungen bezahlt worden.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
den Bescheid vom 11. Mai 1998 über Einkommensteuer für 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1999 abzuändern und die Einkommensteuer ohne den Abfindungsbetrag in Höhe von ... DM und ohne die Anrechnung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge festzusetzen, hilfsweise die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und auf die Entscheidung des 4. Senats des Finanzgericht Baden-Württemberg.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist unbegründet.
26 
Der Beklagte hat die Abfindung zu Recht den Einkünften des Jahres 1996 hinzugerechnet.
27 
1. Soweit der Kläger vorträgt, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf Veranlassung des früheren Arbeitgebers beendet worden, widerspricht dies der Standort-Mitteilung vom ... 1996. Der Arbeitgeber hat Personal abbauen wollen. Die begünstigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 24 Ziff. 1 a EStG setzt voraus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall trotz dieser Äußerung des Klägers als erfüllt anzusehen.
28 
2. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, wie sie hier vorliegen, verweist § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf § 38 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt (Abschnitt 115 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR -) und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (Abschnitt 115 Abs. 2 LStR). Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG beim Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477).
29 
Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z.B. Barzahlung, Verrechnung oder Gutschrift (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1974 VIII R 123/73, BStBl II 1974, 541). Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1988, 342). Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar führt die Fälligkeit eines Lohnanspruchs allein - vor seiner Erfüllung - nicht notwendigerweise zu einem Lohnzufluss (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BStBl II 1993, 884). Jedoch kann auch die Gutschrift einer Provisionsforderung auf einem Sperrkonto als Zufluss gewertet werden (BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BStBl II 1993, 499). Jedenfalls ist ein Zufluss anzunehmen, wenn eine Zahlung angedient und willkürlich hinausgeschoben wird (Schmidt/Heinicke Kommentar zum EStG § 11 Rz. 30 "Forderungen").
30 
Die Rechtsprechung zum Zufluss eines Gewinnanteils eines beherrschenden Gesellschafters (u.a. BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223) kann nur mit Vorsicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gläubiger den Zeitpunkt des Eintritts des endgültigen Leistungserfolgs nach Belieben bestimmen kann. Daraus lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass ein Zufluss jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (vgl. Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 1999 4 K 120/98, DATEV). Glenk (in Blümich EStG-Kommentar § 11 Rz. 56) spricht von der freien Dispositionsbefugnis des Gläubigers. Die Entscheidung vom 2. März 1999 erging offensichtlich in einem Fall eines ebenfalls außertariflich vergüteten Arbeitnehmers desselben Arbeitgebers, der zum selben Zeitpunkt ausgeschieden ist. Sie hat diese freie Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers angenommen.
31 
Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf die Abfindung am 28. August 1996 mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es nicht nur die Standort-Mitteilung vom ... 1996, die das Angebot enthält, das Abfindungsprogramm in Anspruch nehmen zu können, sondern es war bereits eine Regelung für die üblichen Sozialplanleistungen (Anl. 1) sowie eine Vereinbarung der Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat (befristet bis 23. September 1996) über die Erhöhung der Sozialplanleistungen abgeschlossen gewesen. Die Geschäftsleitung hatte mit dem Betriebsrat unter "Sonstiges Ziff. 3" vereinbart, dass der Abfindungsbetrag mit der letzten Lohn/Gehaltszahlung fällig wird. Betriebsvereinbarungen sind gem. § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz für alle Arbeitnehmer - außer den leitenden Angestellten - verbindlich. Der Arbeitnehmer kann auf die ihm durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Damit waren die Bedingungen über das Ausscheiden für alle Arbeitnehmer, mit denen ein Aufhebungsvertrag zustande kam, verbindlich für die Geschäftsleitung festgelegt. Auf diese Bedingungen haben sich die Arbeitnehmer und damit auch der Kläger - auch wenn er außertariflich bezahlt worden ist - gegenüber der Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags berufen können.
32 
Der Senat ist entgegen dem Vortrag des Klägers davon überzeugt, dass diese zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vereinbarten Bedingungen für das Ausscheiden im Fall des Klägers verbindlich waren. Das ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben des Geschäftsleitung vom 9. September 1999, wonach der Aufhebungsvertrag des Klägers auf der Basis der Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, sondern auch daraus, dass die Höhe der Abfindung nach überschlägiger Berechnung den im Sozialplan und in der Standort-Mitteilung festgelegten Bedingungen entspricht. Die fehlende ausdrückliche Bezugnahme des Aufhebungsvertrags auf die Standort-Mitteilung bzw. die Betriebsvereinbarung ist nicht maßgeblich. Der Einwand des Klägers, er sei nicht gezwungen gewesen, den Aufhebungsvertrag und schon gar nicht einen durch eine Betriebsvereinbarung vorgeprägten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ändert nichts daran, dass er den Aufhebungsvertrag im Jahr 1996 unterzeichnet hat und dieser auf der Betriebsvereinbarung beruht. Unerheblich für die Zahlung der Abfindung ist auch, ob sie eine Zahlung für in der Vergangenheit erworbene Ansprüche oder in der Zukunft entgehende Ansprüche enthält (§ 24 Abs. 2 Ziff. 1 a EStG).
33 
Daraus schließt der Senat, dass der Kläger es bei Abschluss des Aufhebungsvertrags in der Hand hatte, sich die Abfindung entsprechend dem Sozialplan mit der letzten Gehaltszahlung im Dezember 1996 auszahlen zu lassen. Unabhängig davon, ob der Vertreter des Arbeitgebers oder er selbst vorgeschlagen hat, die Auszahlung auf den Januar 1997 zu verschieben - laut Vertrag soll es der ausdrückliche Wunsch des Klägers gewesen sein - hat der Kläger den Senat nicht davon überzeugt, dass die Auszahlung gegen den Willen des Klägers in Abhängigkeit von der Höhe der Abfindung auf Januar 1997 hinausgeschoben worden ist.
34 
Soweit der Kläger im Aufhebungsvertrag vom 28. August 1996 die Abfindungssumme über den Tag des Ausscheidens hinaus dem Arbeitgeber überlassen und als Auszahlungstermin den Januar 1997 bestimmt hat, hat er von der ihm zuvor vom Arbeitgeber eingeräumten wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit im eigenen Interesse Gebrauch gemacht.
35 
Der Senat ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte zu Recht die Abfindungssumme in das zu versteuernde Einkommen des Streitjahres einbezogen und mit dem begünstigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuert hat.
36 
3. Auf die Klage ist nicht hilfsweise die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zwar hat der Beklagte nach § 366 AO die Einspruchsentscheidung zu begründen. Es reicht nicht, wenn dem Einspruchsführer die Auffassung der Verwaltung bekannt ist (§ 121 Abs. 2 AO gilt nicht; vgl. Tipke-Kruse AO Kommentar 366 Tz. 4). Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsentscheidung Bezug genommen auf die Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg und diese der Einspruchsentscheidung beigefügt. Damit sind die grundsätzlichen Erwägungen des 4. Senats erkennbar vom Beklagten auf den vorliegenden Fall übertragen worden. Dies genügt für die Begründung. Außerdem ist ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich. Die Einspruchsentscheidung enthält keine Belastung, die nicht bereits im Steuerbescheid enthalten ist.
37 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
38 
5. Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen vor. Die Bewertung der Umstände, die zur Annahme eines Zuflusses vor der Einziehung der Forderung führen, unterliegen zwar der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Jedoch ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die festgestellten Tatsachen ausreichen, einen Zufluss der Abfindung anzunehmen. Da solche Abfindungsvereinbarungen häufig abgeschlossen werden, sieht der Senat eine grundsätzliche rechtliche Bedeutung der Entscheidung.

Gründe

 
25 
Die Klage ist unbegründet.
26 
Der Beklagte hat die Abfindung zu Recht den Einkünften des Jahres 1996 hinzugerechnet.
27 
1. Soweit der Kläger vorträgt, das Arbeitsverhältnis sei nicht auf Veranlassung des früheren Arbeitgebers beendet worden, widerspricht dies der Standort-Mitteilung vom ... 1996. Der Arbeitgeber hat Personal abbauen wollen. Die begünstigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 2 i.V.m. § 24 Ziff. 1 a EStG setzt voraus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall trotz dieser Äußerung des Klägers als erfüllt anzusehen.
28 
2. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, wie sie hier vorliegen, verweist § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf § 38 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt (Abschnitt 115 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR -) und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (Abschnitt 115 Abs. 2 LStR). Für sonstige Bezüge verbleibt es nach § 38 a Abs. 1 S. 3 EStG beim Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477).
29 
Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich darüber verfügen kann, wie z.B. Barzahlung, Verrechnung oder Gutschrift (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1974 VIII R 123/73, BStBl II 1974, 541). Das ist in der Regel der Zeitpunkt der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BStBl II 1988, 342). Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar führt die Fälligkeit eines Lohnanspruchs allein - vor seiner Erfüllung - nicht notwendigerweise zu einem Lohnzufluss (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 VI R 87/92, BStBl II 1993, 884). Jedoch kann auch die Gutschrift einer Provisionsforderung auf einem Sperrkonto als Zufluss gewertet werden (BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BStBl II 1993, 499). Jedenfalls ist ein Zufluss anzunehmen, wenn eine Zahlung angedient und willkürlich hinausgeschoben wird (Schmidt/Heinicke Kommentar zum EStG § 11 Rz. 30 "Forderungen").
30 
Die Rechtsprechung zum Zufluss eines Gewinnanteils eines beherrschenden Gesellschafters (u.a. BFH-Urteil vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223) kann nur mit Vorsicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gläubiger den Zeitpunkt des Eintritts des endgültigen Leistungserfolgs nach Belieben bestimmen kann. Daraus lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass ein Zufluss jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Gläubiger die zeitliche Verzögerung des Zuflusses in der Hand hat, wenn die tatsächliche Verwirklichung des entstandenen Anspruchs für den Gläubiger in so greifbare Nähe gerückt ist, dass dies dem Zahlungsvorgang gleichsteht (vgl. Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 1999 4 K 120/98, DATEV). Glenk (in Blümich EStG-Kommentar § 11 Rz. 56) spricht von der freien Dispositionsbefugnis des Gläubigers. Die Entscheidung vom 2. März 1999 erging offensichtlich in einem Fall eines ebenfalls außertariflich vergüteten Arbeitnehmers desselben Arbeitgebers, der zum selben Zeitpunkt ausgeschieden ist. Sie hat diese freie Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers angenommen.
31 
Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf die Abfindung am 28. August 1996 mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es nicht nur die Standort-Mitteilung vom ... 1996, die das Angebot enthält, das Abfindungsprogramm in Anspruch nehmen zu können, sondern es war bereits eine Regelung für die üblichen Sozialplanleistungen (Anl. 1) sowie eine Vereinbarung der Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat (befristet bis 23. September 1996) über die Erhöhung der Sozialplanleistungen abgeschlossen gewesen. Die Geschäftsleitung hatte mit dem Betriebsrat unter "Sonstiges Ziff. 3" vereinbart, dass der Abfindungsbetrag mit der letzten Lohn/Gehaltszahlung fällig wird. Betriebsvereinbarungen sind gem. § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz für alle Arbeitnehmer - außer den leitenden Angestellten - verbindlich. Der Arbeitnehmer kann auf die ihm durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten. Damit waren die Bedingungen über das Ausscheiden für alle Arbeitnehmer, mit denen ein Aufhebungsvertrag zustande kam, verbindlich für die Geschäftsleitung festgelegt. Auf diese Bedingungen haben sich die Arbeitnehmer und damit auch der Kläger - auch wenn er außertariflich bezahlt worden ist - gegenüber der Geschäftsleitung im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags berufen können.
32 
Der Senat ist entgegen dem Vortrag des Klägers davon überzeugt, dass diese zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vereinbarten Bedingungen für das Ausscheiden im Fall des Klägers verbindlich waren. Das ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben des Geschäftsleitung vom 9. September 1999, wonach der Aufhebungsvertrag des Klägers auf der Basis der Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist, sondern auch daraus, dass die Höhe der Abfindung nach überschlägiger Berechnung den im Sozialplan und in der Standort-Mitteilung festgelegten Bedingungen entspricht. Die fehlende ausdrückliche Bezugnahme des Aufhebungsvertrags auf die Standort-Mitteilung bzw. die Betriebsvereinbarung ist nicht maßgeblich. Der Einwand des Klägers, er sei nicht gezwungen gewesen, den Aufhebungsvertrag und schon gar nicht einen durch eine Betriebsvereinbarung vorgeprägten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ändert nichts daran, dass er den Aufhebungsvertrag im Jahr 1996 unterzeichnet hat und dieser auf der Betriebsvereinbarung beruht. Unerheblich für die Zahlung der Abfindung ist auch, ob sie eine Zahlung für in der Vergangenheit erworbene Ansprüche oder in der Zukunft entgehende Ansprüche enthält (§ 24 Abs. 2 Ziff. 1 a EStG).
33 
Daraus schließt der Senat, dass der Kläger es bei Abschluss des Aufhebungsvertrags in der Hand hatte, sich die Abfindung entsprechend dem Sozialplan mit der letzten Gehaltszahlung im Dezember 1996 auszahlen zu lassen. Unabhängig davon, ob der Vertreter des Arbeitgebers oder er selbst vorgeschlagen hat, die Auszahlung auf den Januar 1997 zu verschieben - laut Vertrag soll es der ausdrückliche Wunsch des Klägers gewesen sein - hat der Kläger den Senat nicht davon überzeugt, dass die Auszahlung gegen den Willen des Klägers in Abhängigkeit von der Höhe der Abfindung auf Januar 1997 hinausgeschoben worden ist.
34 
Soweit der Kläger im Aufhebungsvertrag vom 28. August 1996 die Abfindungssumme über den Tag des Ausscheidens hinaus dem Arbeitgeber überlassen und als Auszahlungstermin den Januar 1997 bestimmt hat, hat er von der ihm zuvor vom Arbeitgeber eingeräumten wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit im eigenen Interesse Gebrauch gemacht.
35 
Der Senat ist deshalb zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte zu Recht die Abfindungssumme in das zu versteuernde Einkommen des Streitjahres einbezogen und mit dem begünstigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuert hat.
36 
3. Auf die Klage ist nicht hilfsweise die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zwar hat der Beklagte nach § 366 AO die Einspruchsentscheidung zu begründen. Es reicht nicht, wenn dem Einspruchsführer die Auffassung der Verwaltung bekannt ist (§ 121 Abs. 2 AO gilt nicht; vgl. Tipke-Kruse AO Kommentar 366 Tz. 4). Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsentscheidung Bezug genommen auf die Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg und diese der Einspruchsentscheidung beigefügt. Damit sind die grundsätzlichen Erwägungen des 4. Senats erkennbar vom Beklagten auf den vorliegenden Fall übertragen worden. Dies genügt für die Begründung. Außerdem ist ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich. Die Einspruchsentscheidung enthält keine Belastung, die nicht bereits im Steuerbescheid enthalten ist.
37 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
38 
5. Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen vor. Die Bewertung der Umstände, die zur Annahme eines Zuflusses vor der Einziehung der Forderung führen, unterliegen zwar der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Jedoch ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die festgestellten Tatsachen ausreichen, einen Zufluss der Abfindung anzunehmen. Da solche Abfindungsvereinbarungen häufig abgeschlossen werden, sieht der Senat eine grundsätzliche rechtliche Bedeutung der Entscheidung.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen