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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 und 2 FGO. Der Bekl hat bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und damit auch bei der Klin, der Organträgerin, zu Recht den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG um die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbaren Steuern erhöht, obwohl eine Anrechung dieser Steuern auf die Gewerbesteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht erfolgt.
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Nach § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG ist der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn um einen Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen, wenn - wie im Streitfall - die Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff AStG zum Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 AStG abziehbar sind. In diesem Fall ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.
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Nach Auffassung des Senats geht § 12 AStG nach seinem Wortlaut von einem einheitlichen Hinzurechnungsbetrag aus. Er folgt nicht der von Wassermeyer vertretenen Auffassung, wonach der Aufstockungseffekt des § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu beschränken sei (Wassermeyer in Wassermeyer/Flick/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, 1973/2003, § 12 Randziffer 22 ff, ders. in DStR 1975, 543). Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AStG ergibt sich - entgegen der Ansicht von Wassermeyer (a.a.O.) - nichts Gegenteiliges. Aus der Vorschrift folgt vielmehr, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen der Hinzurechnungsbetrag nicht einheitlich gestaltet sein sollte, dies ausdrücklich geregelt hat. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 12 AStG nicht. Im übrigen verweist § 12 Abs. 2 AStG auf § 34 c Abs. 1 EStG, der für die Anrechnungsmethode ebenfalls davon ausgeht, dass die anrechenbare ausländische Steuer den Gewinn nicht mindert. Dieser Gewinn geht nach § 7 GewStG in den Gewerbeertrag ein. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass der Vorteil der Anrechnung mit einer Verschlechterung bei der Gewerbesteuer "erkauft" wird (ebenso BMF, BStBl I 1995, Sonderheft Nr. 1, Anlage 1, S. 75; Mencke in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Loseblattausgabe, Stand April 2004, § 12 AStG Rz. 16; Mössner in Brezing, Außensteuerrecht, Kommentar, 1991, § 12 Rz. 17; Krabbe in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Nebengesetzen, 4. Auflage, 1997, § 12 Rz. 7).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 FGO abzuweisen.
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Die Revision war zuzulassen, da - soweit ersichtlich - die Auswirkung der Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG auf die Gewerbesteuer noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und die Frage in der Fachliteratur umstritten ist.
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