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Die Gegenvorstellung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet.
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Das danach fortzusetzende Verfahren führt indes nicht zu einer Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2004 10 K 290/03. Die Entscheidung, dass die Kläger nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, wird aufrechterhalten.
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Die gemäß § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Gegenvorstellung ist zulässig und begründet.
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1. In Streitigkeiten über Kosten ist die ("reguläre") Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 FGO nicht gegeben. Ferner ist seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO (in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 2001, 1887) auch eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gebots des gesetzlichen Richters sowie in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt indes auch im Rahmen der FGO in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO die Zulassung einer Gegenvorstellung in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 25. August 2004 IX B 94/04, DStRE 2004, 1382, m.w.N.).
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Die danach auch gegen unanfechtbare Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO statthafte Gegenvorstellung haben die Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO und damit rechtzeitig erhoben. Die Kläger haben ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinreichend dargetan. Die Kläger haben vorgetragen, das Gericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, es sei unstreitig, dass den Klägern im Einspruchsverfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, den Fertigstellungszeitpunkt des streitgegenständlichen Objekts durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Diese Frage sei jedoch tatsächlich nicht unstreitig gewesen, sondern von den Klägern mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 nachdrücklich bestritten worden.
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2. Die Gegenvorstellung ist begründet. Aufgrund der Gehörsrüge wurde festgestellt, dass der Schriftsatz der Kläger vom 16. Juni 2004 samt einer Mehrfertigung zwar beim Finanzgericht eingegangen ist. Das Original des Schriftsatzes wurde jedoch nicht in den Gerichtsakten abgeheftet, sondern dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) versehentlich zusammen mit der Mehrfertigung zugestellt. Dadurch wurde der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise i.S. des § 321a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verletzt. Denn das Gericht hat den Schriftsatz bei seiner Entscheidung vom 6. September 2004 (tatsächlich) nicht berücksichtigt und es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung des Schriftsatzes anders ausgefallen wäre (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 321a Rn 5, m.w.N., betr. Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung). Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt (bereits) der objektive Verstoß; ein Verschulden des Richters ist nicht erforderlich (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 321a Rn 6, m.w.N.).
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In dem gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortzuführenden Verfahren ist das Gericht (erneut) zu der Entscheidung gelangt, dass es gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO ermessensgerecht ist, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.
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1. Da der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, hatte das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung erfolgt nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind dabei die Kosten grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen, wenn sich die Hauptsache --wie im Streitfall-- dadurch erledigt, dass dem Antrag des Klägers durch Änderung des Verwaltungsakts stattgegeben wird.
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Die Kosten können allerdings auch dem Kläger zur Last gelegt werden, wenn der die Erledigung der Hauptsache bewirkende Verwaltungsakt auf Tatsachen beruht, die der Kläger früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 1 FGO). Diese (Ausnahme-)Regelung dient erkennbar der Prozessökonomie. Die Beteiligten sollen veranlasst werden, von vornherein in zumutbarer Weise bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Das Merkmal „Beruhen der Entscheidung auf Tatsachen, die der Beteiligte früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen“ setzt voraus, dass der Beteiligte eine besondere Veranlassung zum Vorbringen oder zum Nachweis der maßgeblichen Tatsachen hatte (s. Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10688/6). Der konkrete Anlass zum Vorbringen oder Nachweisen von Tatsachen kann sich aufgrund einer besonderen Verpflichtung nach dem Gesetz oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ergeben (s. Beermann, a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Kläger hatten jedenfalls aus vorangegangenem Tun im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 2000 einen besonderen Anlass, die entscheidungserhebliche Tatsache --hier: den Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts-- bereits früher i.S. des § 137 Satz 1 FGO mit geeigneten Beweisunterlagen nachzuweisen. Der gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger entsprach dabei eine Reduzierung der Amtsermittlungspflicht des FA.
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Mit der Klage haben die Kläger für das Streitjahr 2001 die Berücksichtigung (degressiver) Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 v.H. beantragt. Die Kläger legten dabei (erst) im Klageverfahren beweiskräftige Unterlagen vor (Mietvertrag; Bestätigung des Bauträgers), aus denen sich ergibt, dass das streitgegenständliche Objekt (Teileigentum, ...) bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 5a EStG angeschafft wurde.
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Das FA hatte mit dem angefochtenen Bescheid (zunächst nur) die AfA von 2 v.H. gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG berücksichtigt und sich dabei an der Veranlagung des Vorjahres (2000) orientiert. Das FA war hierbei aufgrund einer Rückfrage beim FA E von einem Fertigstellungszeitpunkt (bereits) im Jahre 1997 ausgegangen mit der Folge, dass nur die lineare AfA abzuziehen sei. Entsprechend hatte das FA dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2002 zu dem streitgegenständlichen Objekt mitgeteilt, dass der „Prozentsatz für die Absetzung für Abnutzung 2 v.H. beträgt, da das Objekt nicht zu Wohnzwecken genutzt wird und das Objekt bereits 1997 fertiggestellt wurde.“ Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2002 hat der Kläger darauf unter „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „... iS. AfA“ (Hervorhebung nicht im Original) mitgeteilt, dass er „Diesbezüglich … in jeder Hinsicht voll und ganz …“ mit dem Finanzamt „einig“ gehe.
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Nach dieser Mitteilung des Klägers musste das FA im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres --anders als die Kläger vortragen lassen-- keine weiteren Ermittlungen zum Fertigstellungszeitpunkt anstellen. Die Verpflichtung des FA, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, war reduziert und die Kläger waren aus ihrem vorangegangenem Verhalten zu besonderer Mitwirkung und zum Nachweis verpflichtet, wenn sie --anders als von ihnen für den Veranlagungszeitraum 2000 jedenfalls konkludent bestätigt-- für das Streitjahr 2001 nunmehr eine Fertigstellung des Objekts nicht im Jahre 1997, sondern erst im Jahre 2000 geltend machten. Dies konnte von dem Kläger --er ist Steuerberater im Ruhestand-- trotz seines angegriffenen Gesundheitszustandes erwartet werden. Dem Kläger war bekannt, dass die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG in Anschaffungsfällen vom Erwerber nur geltend gemacht werden kann, wenn er das Gebäude (Gebäudeteil) im Jahr der Fertigstellung angeschafft hat (s. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2004, Seite 3 unter 4.; danach hat der Kläger den Prozessbevollmächtigten auf diesen Umstand im Anschluss an die Besichtigung des Objekts ausdrücklich hingewiesen). Die Kenntnis des Klägers von der Rechtslage ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom 6. Juli 2002 im Anschluss an den Schriftsatz des FA vom 1. Juli 2002 im Einspruchsverfahren betr. den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 zu einem anderen Objekt (...), in dem es um die gleiche Frage ging.
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Das zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht führende vorausgegangene Verhalten der Kläger ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil es (unmittelbar) einen anderen Veranlagungszeitraum betraf. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sind (zwar) für jeden Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen selbständig festzustellen und der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu zu prüfen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630, und vom 7. Februar 1969 VI R 174/67, BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314). Aus dem Abschnittsprinzip folgt jedoch nicht, dass eine für mehrere Veranlagungszeiträume erhebliche Besteuerungsgrundlage, nachdem sie einmal geprüft und festgestellt wurde, vom FA in jedem folgenden Veranlagungszeitraum (immer wieder) vollkommen neu aufgeworfen und geprüft werden müsste. Dies wäre mit dem Prinzip der Praktikabilität und den Bedingungen einer Massenverwaltung nicht vereinbar. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände konnte das FA daher bei der Veranlagung des Streitjahres zunächst an dem Fertigstellungszeitpunkt 1997 festhalten.
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2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da sie für den Fall der Gegenvorstellung in der FGO oder der ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 660). Voraussetzung für das Erfordernis einer Kostenentscheidung ist im Übrigen ein kontradiktorisches Verfahren. Daran fehlt es bei dem Verfahren der Gegenvorstellung, das eine instanzinterne „Selbstkontrolle“ darstellt und bei dem die Beteiligten (nur) zu hören sind (vgl. Eberl, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 2211, m.w.N.).
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3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine analoge Anwendung der für Verfahren nach § 321a ZPO geltenden Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz a.F.) kommt nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den FG nur die Teile 3 und 9 des Kostenverzeichnisses gelten, der --auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkte-- Teil 1 hingegen nicht anwendbar ist (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 I S 13/03, BFH/NV 2004, 1533, m.w.N.; Eberl, a.a.O.); im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes nicht vor.
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