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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. September 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin die Teilnahme von Bankmitarbeitern an den sechs von der Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellten Banksonderreisen nachträglich der Lohnsteuer unterworfen wurde (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. HS. FGO).
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Die ersparten Reisekosten aufgrund der Zuwendung von Freiplätzen an Mitarbeiter der Klägerin stellen keinen Arbeitslohn dar, den diese als Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen hat (§§ 38 Abs. 3, 38 a und 41 a Abs. 1 EStG).
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Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDVO sind alle Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDVO). Voraussetzung ist somit zum einen, dass bei dem Arbeitnehmer eine Einnahme zu verzeichnen ist, die zum anderen für eine Beschäftigung gewährt worden ist, also im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht (Drenseck, in Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, § 19 Rdnr. 17).
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Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Wertzugänge in Geldeswert sind alle Vorteile, die nach objektiven Merkmalen in Geld ausgedrückt werden können, einen wirtschaftlichen - nicht nur ideellen - Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682 mit weiteren Nachweisen). Wesensmerkmal einer Einnahme ist, dass es zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers kommt. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer über den erlangten Vorteil nicht weiter verfügen, ihn also nicht in Geld umsetzen kann (BFH, Urteil vom 9. März 1990 VI R 48/87, BStBl II 1990, 711). Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist dadurch gesteigert, dass entsprechende eigene Ausgaben erspart worden sind. Hierbei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Ausgaben auch mit einiger Wahrscheinlichkeit getätigt hätte, wenn er die Vorteile nicht kostenlos oder verbilligt hätte in Anspruch nehmen können; entscheidend ist, dass er den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (BFH, Urteil vom 9. März 1990 VI R 48/87, BStBl II 1990, 711; Urteil vom 7. Februar 1997, VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
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Für eine Beschäftigung wird ein Vorteil gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Ausschlaggebend ist der objektive Zusammenhang zwischen Einnahme und Dienstverhältnis. Dieser wird durch die subjektiven Vorstellungen von Arbeitnehmer und insbesondere Arbeitgeber erhellt, insbesondere durch den Zweck der Zuwendung, wobei äußere Umstände, wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen sind (BFH, Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529; Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406 mit weiteren Nachweisen).
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Trotz objektiver Bereicherung des Arbeitnehmers liegt - bei wertender Betrachtung - auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenen Interesse des Zuwendenden handelt. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (vgl. hierzu allgemein und zu Mitarbeiterreisen im Besonderen BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417; Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; Urteil vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; FG Düsseldorf, Urteil v. 5. Mai 1999 9 K 3412/97 H (L), EFG 2003, 312; FG Köln, Urteil v. 14. August 2003 3 K 7584/00, EFG 2004, 116; Urteil v. 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 -; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. März 2003 3 K 218/99, EFG 2003, 1779). Die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses scheidet aus, wenn der Empfänger mit der Zuwendung auch belohnt werden soll.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze und nach Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Reisen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708) ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den von ihr veranstalteten Sonderreisen zu bejahen ist. Zwar kann im Streitfall ein privates Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Begleitung der Reisen nicht gänzlich verneint werden; dieses tritt jedoch gegenüber dem hier vorliegenden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin eindeutig zurück. Die den Arbeitnehmern gewährten Vorteile stellen bei Gesamtwürdigung aller Umstände vielmehr eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung dar (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417). Die Zuwendung ist zwar durch die Klägerin, nicht aber durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb im vorliegenden Fall keine Gegenleistung "für" Dienste des Arbeitnehmers.
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Das prägend ganz überwiegend im Vordergrund stehende eigenbetriebliche Interesse der Klägerin sieht das Gericht darin, dass sie die von ihr veranstalteten Bankreisen kontinuierlich seit vielen Jahren als Marketinginstrument einsetzt. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die durchgeführten Reisen grundsätzlich auch bei reinen Touristikunternehmen angeboten würden. Die Werbestrategie der Klägerin besteht darin, diesen Reisen dadurch eine Besonderheit zu verleihen und sie gegenüber den üblichen Pauschalreisen abzugrenzen, dass sie - jedenfalls den Reisenden gegenüber - gerade von ihr veranstaltet werden und sie als Bank die Verantwortung übernimmt. Dieses Ziel wird zunächst durch die Bezeichnung der Reise als "Banksonderreise" angestrebt. Des weiteren werden diese Banksonderreisen ausschließlich in den Geschäftsräumen der Klägerin angeboten und beworben. Sowohl die Buchung als auch die Zahlung des Reisepreises durch die Kunden erfolgt ausschließlich über die Klägerin.
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Zu dieser seit mehr als 20 Jahren verfolgten Marketingstrategie der Klägerin gehört untrennbar, die Sonderstellung der von ihr angebotenen Reisen weiterhin dadurch zu unterstreichen und gegenüber vergleichbaren Angeboten reiner Touristikunternehmen hervorzuheben, dass ein Mitarbeiter der Klägerin diese Reise jeweils begleitet und umfassend betreut. Damit will die Klägerin nach außen gegenüber den Reisenden und Kunden der Bank ihre persönliche Verantwortung für den Ablauf der Reise dokumentieren und im Ergebnis auch gewährleisten. Eine umfassende Betreuung durch einen Mitarbeiter der Klägerin während der Reise soll - unter Werbungsgesichtspunkten - den Eindruck vermitteln, dass die Klägerin auch bei ihren banküblichen Geschäften diese Betreuungsfunktion wahrnimmt und sich die Bankkunden gewissermaßen "in guten Händen" befinden.
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Zu diesem Werbekonzept passt folgerichtig, dass die Reisen gerade von Bankmitarbeitern begleitet und betreut werden, die - wie im vorliegenden Fall als Vorstandsvorsitzender oder als Prokurist - innerhalb der Klägerin eine herausgehobene Position mit weit reichender Entscheidungskompetenz innehaben. Diese Personen können die Klägerin angemessen und kompetent repräsentieren. Die Klägerin hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass auch und gerade damit die Besonderheit der Reise und - in gewissem Maße - die Verantwortung der Klägerin für das Gelingen der Reise herausgestellt wird.
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Das Begleiten der Reise und die Übernahme der Betreuungsfunktionen durch im wesentlichen dieselben Arbeitnehmer über eine Vielzahl von Jahren - insbesondere für die hier streitigen - fügt sich in dieses Konzept der Klägerin ein. Durch die wiederholte Auswahl derselben Personen durch die Klägerin für die Reisebetreuung und die dargelegte kontinuierliche Nachfrage nach den Banksonderreisen seitens der Bankkunden zeigt sich, dass sich diese beiden Arbeitnehmer auch als geeignete Reisebetreuer bewährt haben (zur Auswahl der Reisebegleiter vgl. FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 1996 7 K 2800/93, EFG 1997, 859). Die Teilnahme ständig wechselnder Mitarbeiter der Klägerin wäre wohl im Gegenteil - worauf diese zu Recht verwiesen hat - eher als ein Indiz für einen Belohnungscharakter der Reiseteilnahme zu werten.
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Der vorherrschende Charakter des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin an der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den Reisen zeigt sich weiterhin darin, dass sie dieses Marketingkonzept - wie schon erwähnt - seit vielen Jahren kontinuierlich und konsequent umsetzt. Mit der Begleitung der Reiseteilnehmer durch die Arbeitnehmer bezweckt die Klägerin zum einen, durch eine ganztägige Präsenz von Bankangehörigen für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der Reisen zu sorgen. Zwar mögen - insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen - die Betreuungsleistungen, wie sie den von den Reisebetreuern gefertigten Reiseprotokollen zu entnehmen sind, einzeln betrachtet nicht einen bedeutenden Umfang haben. Die Bedeutung der Reisebetreuung zeigt sich aber in ihrer Vielfältigkeit. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin oben näher beschriebene Zweck der Banksonderreisen, als übergreifende Reisebetreuung gerade einen Bankmitarbeiter bereit zu stellen. Dieser hat den Auftrag, insgesamt für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der Reise zu sorgen. Deshalb widerstreitet das Vorhandensein von Reisebegleitern vor Ort im Sinne von Fremdenführern nicht der vom Gericht vorgenommenen Wertung. Auch beschränkt sich die Betreuungsfunktion der Bankmitarbeiter nicht auf die Zeit während der Reise. Vielmehr werden von den Arbeitnehmern der Klägerin im Rahmen ihrer Betreuungsaufgaben Informationsveranstaltungen vor sowie Abschlusstreffen nach der Reise organisiert und veranstaltet.
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Dass die Betreuungsfunktionen von den Bankmitarbeitern ernst genommen werden, zeigen ihre vorgelegten Protokolle. Sie lassen erkennen, dass - wie von der Klägerin auch bezweckt - sie als übergreifende organisatorische Reisebetreuer unabhängig von einem örtlichen Reiseführer fungieren; dies dokumentiert sich insbesondere auch in einer unmittelbaren Erreichbarkeit - gewissermaßen rund um die Uhr - für die Reiseteilnehmer. Außerdem hängt der Erfolg des Marketingkonzepts "Banksonderreise" sicherlich nicht unwesentlich von der Fähigkeit der Bankmitarbeiter ab, durch seine Betreuungsarbeit zum Gelingen der Reise beizutragen, was insbesondere einen organisatorisch reibungslosen Ablauf erfordert. Damit steht der Bankmitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber in einer besonderen Verpflichtung. Denn Reisemängel, die auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben zurückzuführen sind, schaden unmittelbar dem Image der Klägerin. Insoweit kommt den Reiseprotokollen durchaus auch der Charakter eines Rechenschaftsberichts zu.
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Der Klägerin geht es nicht nur um Erhaltung und Festigung von Kundenbeziehungen sondern auch - wie aus dem Umstand deutlich wird, dass die Teilnahme an den Banksonderreisen jedem offen steht - um Neugewinnung von Kunden über diese Reisen. Dies unterstreicht den Werbecharakter der Banksonderreisen in der durch die Klägerin konzipierten Ausgestaltung.
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Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die Tätigkeit während der Reise einem gewöhnlichen Arbeitstag in der Bank nicht vergleichbar ist und die Reisebetreuung unter angenehmen Bedingungen zu erbringen war. Letzterer Umstand rechtfertigt indessen nicht, allein deshalb die Teilnahme der Bankmitarbeiter an den Reisen als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dieser Umstand tritt vielmehr vor dem Hintergrund des von der Klägerin glaubhaft dargelegten und sich in den Reiseprotokollen wieder spiegelnden, in ihrer Gesamtheit dem Arbeitstag eines hauptberuflichen Reisebegleiters vergleichbaren Tätigkeitsfeldes der Bankmitarbeiter zurück. Die Bankmitarbeiter waren auf den Reisen die alleinigen Reisebegleiter. Ein Reisebegleiter der jeweiligen Veranstalter nahm an den Reisen nicht teil. Flüge, Hotels und die vor Ort geplanten Ausflüge waren zwar durch die Veranstalter organisiert, nachdem die Auswahl des Reiseziels sowie die Ausarbeitung des Reiseverlaufs durch die Bankmitarbeiter erfolgt waren. Alle während der Reise anfallenden Aufgaben oblagen jedoch dem jeweiligen begleitenden Bankmitarbeiter. Da jeweils nur ein Arbeitnehmer der Klägerin die Reisen begleitete, erforderte dies insbesondere im Hinblick auf die durchschnittlich nicht unbeachtliche Anzahl der Teilnehmer (hier: in vier Fällen mehr als 30 Reiseteilnehmer) einen erheblichen Zeitaufwand (vgl. zum Kriterium Betreuungsschlüssel BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; FG Köln, Urteil vom 14. August 2003, EFG 2004, 116). Der Arbeitnehmer hatte die Reiseteilnehmer bereits zum Flughafen zu begleiten, dort die Tickets auszuhändigen und das Einchecken zu überwachen. Am Ort oblag ihm u.a. die Zimmerverteilung, Meldung festgestellter Qualitätsmängel an den Veranstalter, Abstimmung mit dem jeweiligen örtlichen Reisebegleiter und insbesondere die Planung von weiteren Unternehmungen und Abendveranstaltungen. Zudem war er ständiger Ansprechpartner für die Reiseteilnehmer bei Beschwerden verschiedenster Art. Als Beispiel sei auf die Hilfe bei der Suche nach einem Arzt verwiesen. Dass eine zusätzliche ortskundige Reiseführung bei speziellen Unternehmungen hinzugezogen wurde, widerspricht nicht der Funktion eines Reisebegleiters und Betreuers, den Reiseteilnehmern rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen. Auch bei hauptberuflichen Reisebegleitern werden regelmäßig weitere, besonders spezialisierte Fremdenführer vor Ort eingesetzt.
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Unter Würdigung all dessen wertet das Gericht die Tätigkeit der Reisebegleiter in ihrer Gesamtheit als normalen Arbeitstagen vergleichbar (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; wie hier auch FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 6 K 306/00 -). Diese Wertung wird auch dadurch getragen, dass das die Reisezeit nicht auf die Urlaubszeit der Bankmitarbeiter angerechnet wird. Des weiteren spricht auch die Nicht-Teilnahme der jeweiligen Ehegatten der Bankmitarbeiter maßgeblich für den eindeutig betrieblichen Charakter der Reisebegleitung.
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Zwar liegt für die Reisebetreuung kein schriftlich fixierter, detaillierter Pflichtenkatalog vor (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1999, EFG 2003, 312). Es kann hier jedoch unerörtert bleiben, ob dies für sich genommen bereits eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Denn im vorliegenden Fall jedenfalls wird das Fehlen eines schriftlich niedergelegten Betreuungskonzepts dadurch ersetzt, dass die Klägerin seit über 20 Jahren das Gesamtkonzept Banksonderreisen mit Reisebegleitung und - Betreuung durch einen Bankmitarbeiter offenkundig erfolgreich durchführt. Auch hat sie in den hier zu beurteilenden Reisen die ausgewählten Bankmitarbeiter gesondert mit der Reisebetreuung - wenn auch sehr allgemein - beauftragt.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Lohnsteuernachforderung ist für die Jahre 1997 bis 2000 in dem im Tenor aufgeführten Umfang zu ändern; die jeweils festgesetzten Solidaritätszuschläge und die jeweils festgesetzte Kirchensteuer sind entsprechend herabzusetzen.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Das Gericht hält die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn dem Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war.
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